LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.08.2018, Az. 2-03 O 32/17
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 4 UrhG
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes die Nutzungsrechte verliert, wenn er die nach der Lizenz geforderten Angaben nicht tätigt (z.B. Kopie der Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels). Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer könne auch bestehen, jedoch finde die MFM-Tabelle keine Anwendung für die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Für einen kostenpflichtigen Lizenzerwerb eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden kann, anzusetzen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Bild unter Creative Commons-Lizenz).
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