LG Frankfurt a.M.: Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ der Sofort AG stellt „kein zumutbares Zahlungsmittel“ dar / Alternativen müssen angeboten werden

veröffentlicht am 14. Juli 2015

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14
§ 312a Abs. 4 Nr.1 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DB Vertrieb GmbH der Deutschen Bahn zukünftig nicht mehr den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsinstrument anbieten darf. Bei diesem Dienst handele es sich nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel. Angeboten werden müssten vielmehr zusätzlich Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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