LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14
§ 312a Abs. 4 Nr.1 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaG
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DB Vertrieb GmbH der Deutschen Bahn zukünftig nicht mehr den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsinstrument anbieten darf. Bei diesem Dienst handele es sich nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel. Angeboten werden müssten vielmehr zusätzlich Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Zum Volltext der Entscheidung hier.