LG Frankfurt a.M.: Der Betreiber eines Online-Portals für kostenlose Kleinanzeigen muss gewerbliche Inserenten zur Angabe eines Impressums zwingen

veröffentlicht am 5. Juli 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreiber eines Portals für anonyme Kleinanzeigen bei Kennzeichen verletzenden, gewerblichen Anzeigen wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nicht ausreichend Sorge dafür tragen, dass gewerbliche Inserenten sich mit einem Impressum identifizieren. Ein bloßer rechtlicher Hinweis an die Inserenten, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe, sei nicht ausreichend.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) hätten durch die Einrichtung und den Betrieb eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen insoweit eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen nach §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG geschaffen, als ein solches Portal auch für geschäftsmäßige Angebote genutzt werden könne und in diesem Zusammenhang typischerweise die nach den Gesamtumständen nahe liegende Möglichkeit bestehe, dass Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit – aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen, aus Nachlässigkeit oder zur Verschleierung ihrer gewerblichen Tätigkeit – entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG in der Anzeige ihren Namen und ihre Anschrift nicht nennen würden (vgl. grundsätzlich hierzu OLG Frankfurt/M., Urteil vom 23.10.2008 zu Az. 6 U 139/08).

Der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. entsprechend hätten die Antragsgegnerinnen im vorliegenden Fall jedenfalls eine gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG, wobei an Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art könnten deshalb zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen würden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge“ könnten Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie seien dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum andern könnten die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthielten. Solche Maßnahmen der „Nachsorge“ versprächen einen höheren Erfolg, erforderten aber einen deutlich höheren Aufwand. Die Antragsgegnerinnen seien dieser sie im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG treffenden Verkehrspflicht nicht nachgekommen:

Dass die Antragsgegnerinnen im Bereich der „Nachsorge“ auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG gerichtete Maßnahmen ergriffen hätten, trügen sie selbst nicht vor. Die im Bereich der „Vorsorge“ zur Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden ergriffenen Maßnahmen seien zur wirksamen Eindämmung und damit zur Verkehrspflichterfüllung jedenfalls nicht ausreichend. Innerhalb der Anmeldemaske nebst der Informationen für gewerbliche Anbieter, auf die in dieser Anmeldemaske (verlinkt) verwiesen werde (Anlagenkonvolut AS 9), werde lediglich darüber informiert, dass im geschäftlichen Verkehr handelnde Anbieter der Impressumspflicht unterlägen. Dies sei zur Eindämmung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht ausreichend. Zwar stelle der aufgenommene Hinweis einen Fortschritt im Verhältnis zu dem Verhalten der Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit, als in der Anmeldemaske überhaupt kein Hinweis auf eine Impressumspflicht vorgesehen gewesen sei, dar. Es sei jedoch – im Gegensatz bspw. zu einer sog. Pflichtfeldmaske, deren Implementierung nach dem Bekunden der Antragsgegnerinnen kurzfristig erfolgen solle – weiterhin möglich, dass sich auch gewerbliche Anbieter völlig anonym anmelden könnten, ohne sich hinsichtlich der Frage des gewerblichen Handels auch nur einmal festlegen zu müssen und damit eine bewusste Falschangabe zu riskieren. Im Ergebnis werde deshalb von den Antragsgegnerinnen zwar entsprechend ihrer Verkehrspflicht über das Bestehen von Impressumspflichten belehrt, deren Einhaltung aber nicht ausreichend nachdrücklich verfolgt. Da keine sonstigen Maßnahmen der „Vor- oder Nachsorge“ der Antragsgegnerinnen vorgetragen sei, genüge sie im Ergebnis den ihr obliegenden Verkehrspflichten nicht.

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