LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.10.2012, Az. 2-03 O 24/12
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber eines Anwalts-Suchportals dieses nicht mit dem Hinweis „Premium-Fachanwälte“ oder „Premium-Rechtsanwälte“ bewerben darf und anderenfalls wettbewerbswidrig handelt. Auch die Verwendung entsprechender Domains sei unlauter, da beteiligte Verkehrskreise angesichts des Zusatzes „Premium-“ irrig von einer besonderen (weiteren) Qualifikation der konkret gelisteten Rechtsanwälte als Voraussetzung für eine Aufnahme ausgingen. Tatsächlich sei aber ein neutraler Qualitätsmaßstab für die Aufnahme in das Portal nicht vorhanden.