LG Frankfurt a.M.: Erste einstweilige Verfügung gegen UBER-Fahrer ohne Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

veröffentlicht am 12. September 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.09.2014, Az. 2-06 O 318/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 PBefG, § 9 Abs. 1 Zift. 5 PBefG

Das LG Frankfurt a.M. hat nunmehr nicht nur gegen die Betreiber von UBER, sondern auch einen einzelnen Pkw-Fahrer, der mittels der App UBER Taxifahrten anbot, eine einstweilige Verfügung erlassen. Dem Fahrer ist es damit einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 05.09.2014, bei Gericht eingegangen am 05.09.2014 nebst Anlagen ASt 1 – 10 am 08.09.2014 beschlossen:

1.)
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.

2.)
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.)
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen sowie den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Zift. 5 PBefG.

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet wird, kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2. Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Beschlusses geltend machen will. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Der Beschluss, durch den der Streitwert festgesetzt wird, kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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