LG Frankfurt a.M.: Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat ein Impressum zu enthalten

veröffentlicht am 13. Januar 2012

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
§ 55 Abs. 1 RStV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG, §
5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB

Das LG Frankfurt a.M. hat – wie bereits das LG Aschaffenburg (hier) – entschieden, dass auch eine einzelne „Facebook-Page“ bei unternehmerischer Nutzung mit einem Impressum versehen sein muss. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen … durch … am 19.10.2011 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Videofilmen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern

1.
eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben, wenn dies wie in Anlagen ASt 4-6 ersichtlich geschieht

und/oder

2.
in Bezug auf die Lieferzeit in den Artikelbeschreibungen in seinem Onlineshop darauf hinzuweisen, dass der Artikel innerhalb von 2-3 Tage nach Geldeingang „versandfertig“ sei, wenn das wie folgt geschieht:

und gleichzeitig unter dem Link „Versandkosten“ die folgenden Angaben zu machen:

„4. Lieferzeiten

4.1 Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Werktage innerhalb Deutschlands. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Zustellung. Sollte ein Artikel ausnahmsweise einmal nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar sein und die Lieferzeit sich entsprechend verlängern, wird auf der jeweiligen Produktseite gesondert darauf hingewiesen.“

wenn dies wie in Anlage ASt 7 – 8 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 7.000,00EUR (Hauptsachestreitwert 10.000,00 EUR) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8, 12, 13, 14 UWG. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP 2007, 605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend ist.

Auf die Entscheidung hingewiesen hatte RA Arno Lampmann (hier).

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