LG Frankfurt a.M.: Fahrschule darf nicht mit Gutscheinen bei Groupon.de werben, wenn weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des Gutscheins verschwiegen werden

veröffentlicht am 8. September 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 101/11- nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 1 PAngVO

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule auf der Gutscheinplattform groupon.de nicht für Gutscheine zu einer Führerscheinprüfung werben darf, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben für die Gesamtkosten des Führerscheinlehrgangs fehlen und auch nicht auf die weiteren Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins hingewiesen wird.

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