LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2-03 0 326/09
§ 14 MarkenG
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Markenverletzung ausscheidet, wenn die eher unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen auftaucht und dabei keinen den Gesamteindruck prägenden Charakter besitzt. Es ging um die Marke „Stealth“ innerhalb des Produkttitels „True Religion Jeans SUPERWIXEN STEALTH STELLA“. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
…
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch … am 13.08.2009 beschlossen:
Der Antrag vom 03.08.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Schutzschrift) hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin zu untersagen, Hosen unter der Bezeichnung „True Religion Jeans SUPERWIXEN STEALTH STELLA“ anzubieten, ist nicht begründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG zu. Zwischen der Verfügungsmarke „Stealth“ und der beanstandeten Produktbezeichnung besteht keine für die Annahme einer Verwechselungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit. Der mit der Verfügungsmarke übereinstimmende Bestandteil der Produktbezeichnung der Antragsgegnerin „Stealth“ prägt nicht den Gesamteindruck des Kennzeichens.
Eine solche Prägung würde nur vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, die die Annahme rechtfertigten, der Verkehr werde andere Bestandteile bei der Wahrnehmung der Bezeichnung vernachlässigen. Dabei kann auch der Art und Weise Bedeutung zukommen, in der die Bestandteile innerhalb der Gesamtbezeichnung verwendet werden (z.B. Anordnung, Reihenfolge, Hervorhebung) wie auch der Kennzeichnungskraft. Bloße Mitprägung des übereinstimmenden Bestandteils ist dabei nicht ausreichend (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 642.645, 656, 677 mwN.).
Die beanstandete Produktbezeichnung der Antragsgegnerin besteht aus sechs Elementen. innerhalb derer der Verkehr dem Bestandteil „Stealth“, der in der englischen Übersetzung Heimlichkeit/Schläue bedeutet und auch für einen Tarnkappenbomber bzw. Computervirus, der seine Existenz verschleiern kann, verwandt wird, nicht die maßgebliche kennzeichnende Bedeutung beimisst. Insbesondere kann nicht angenommen werden. dass der Bestandteil in der Wahrnehmung hinter den weiteren Bestandteilen „True Religion“ und „Superwixen“ zurücktritt und etwa auch als Kurzbezeichnung für die beworbene Jeans verwandt werden würde. Soweit die AntragsteIlerin darauf hinweist, das Zeichen werde in Großbuchstaben geschrieben, gilt dies auch tür die Bestandteile „SUPERWIXEN“ und „STELLA“. Auch der von ihm gezogene Vergleich, niemand werde auf die Idee kommen, eine Hosenbezeichnung .True Religion Stella Adidas“ als rechtskonform bezeichnen, greift nicht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass „Stealth“ eine mit ,,Adidas“ vergleichbare Bekanntheit hat.
Die Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 91 Abs. 1.3 ZPO, 46, 53 GKG.
Da sich die Schutzschrift der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 31.07.2009 konkret gegen das von der Antragstellerin begehrte Unterlassungsverlangen gemäß Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.08.2009 wandte und der Antragstellerin durch Verfügung vom 06.08.2009 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wurde, hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Kosten der Schutzschrift zu erstatten (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 390; Zöller/Herget, ZPO. 27. Aufl., § 91 Rn. 13 – Schutzschrift m.w.N.)