LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2012, Az. 5/28 Qs 15/12
§ 10 TMG, § 106 UrhG, § 110 UrhG
Das LG Frankfurt a.M. hat ein ausländisches Rechtshilfeersuchen wegen illegaler Filesharing-Aktivitäten (hier: Hosting-Dienst Megaupload) abgelehnt, das Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsvefahrens war, in dessen Rahmen in Deutschland befindliche Vermögenswerte abgeschöpft werden sollten. Eine Strafbarkeit sei allenfalls für den Fall vorstellbar, dass der Betreiber des Hosting-Dienstes positive Kenntnis von illegalen Filesharing-Aktivitäten auf seinen Servern habe. Eine gesetzliche Verpflichtung, die gehosteten Daten auf rechtswidriges Material zu überprüfen, bestehe nicht. Die Möglichkeit, dass Server des Hosting-Dienstes für illegales Filesharing missbraucht würden, reiche für die begehrte Vermögensabschöpfung nicht aus.