LG Frankfurt a.M.: Wie hartnäckigen Fax-Spammern gerichtlich beizukommen ist / Ordnungsgeld von 30.000,00 EUR

veröffentlicht am 19. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die Gebote,

a. es zu unterlassen, unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht, oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann;

b. Waren und/oder Dienstleistungen per Telefax ohne die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz bzw. § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben

– zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens,

– darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

– über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,

– über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

anzubieten,

ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR, ersatzweise je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, verhängt.

2. Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

4. Der Streitwert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 52.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin ist die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Die Schuldnerin vertreibt Waren unterschiedlicher Art.

Wegen des unaufgeforderten Zusendens von Telefaxwerbung, des Fehlens von Pflichtangaben nach § 211 FernabsatzG beziehungsweise § 312 c BGB auf Angebotsfaxen und des verzögerlich eingestellten Versendens von Abruffaxen hatte die Gläubigerin unter dem 22.10.2001 gegen unter anderem die Schuldnerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der dem einstweiligen Verfügungsverfahren zugrundelag, wird auf die Darstellung in dem schließlich ergangenen Urteil der Kammer vom 14.2.2002 (Anlage G 7 zur Antragsschrift, Bl. 19 ff. SB 1) verwiesen.

Mit Beschluss vom 25.10.2001 – einstweilige Verfügung (Anlage G 4, Bl. 12 f. SB 1) – hatte die Kammer gegen unter anderem die Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel sowie unter teilweiser Abweisung des Verfügungsantrags zunächst folgende Untersagungsverfügung, diese der Schuldnerin zugestellt am 01.11.2001, erlassen:

(Der Schuldnerin) wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht, oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann;

2. Waren per Telefax ohne die nach § 2 Abs.2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz erforderlichen Angaben

– zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens – darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

– über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,

– über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

– über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

– über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz,

wie aus der Anlage K 3 zur damaligen Antragsschrift ersichtlich anzubieten.

Nachdem die Gläubigerin gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung Beschwerde eingelegt hatte, änderte das OLG Frankfurt am Main den Beschluss der Kammer vom 25.10.2001 wie aus Anlage G 6 (Bl. 16 ff. SB 1) mit Beschluss vom 20.12.2001 teilweise ab. Auf den Widerspruch der Beklagten hin bestätigte die Kammer sodann mit Urteil vom 14.02.2002 (Anlage G 7, Bl. 19 ff. SB 1), der Schuldnerin zugestellt am 11.03.2002, die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 25.10.2001 und des OLG Frankfurt am Main vom 20.12.2001 und fasste sie wie folgt neu:

(Der Schuldnerin) wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu  250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht, oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann;

2. Waren und/oder Dienstleistungen per Telefax ohne die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz bzw. § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben

– zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens,

– darüber, wann der Vertrag zustande kommt.

– über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,

– über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

– über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

– über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV,

insbesondere wie aus den Anlagen K 6 und K 10 zur damaligen Antragsschrift ersichtlich, anzubieten.

Die Gläubigerin, die mit Schriftsatz vom 31.08.2010 den mittlerweile dritten Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO gegen die Schuldnerin gestellt hat, meint, dass die Schuldnerin sich nicht an die ihr auferlegten Unterlassungspflichten gehalten hätte, indem sie die unverlangte Faxwerbung fortgesetzt und dabei weiterhin verschiedentlich unzureichende inhaltliche Angaben gemacht hätte. Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend:

Der Zeuge S habe an folgenden Tagen unverlangt die folgenden Werbeschreiben per Telefax erhalten:

21.05.2010 – „Sonderangebot zur WM: Flaggenmast mit Fahne“ (Anlage G 9, Bl. 28 SB 1)

22.05.2010 – „Neue Kunstpflanzen mit Naturstämmen“ (Anlage G 10, Bl. 29 SB 1)

31.05.2010 – „Designer-PROCHEF-Chefsessel“ (Anlage G 11, Bl. 30 SB 1)

15.06.2010 – „Neue Kunstpflanzen mit Naturstämmen“ (Anlage G 12, Bl. 31 SB 1)

Der Zeuge B habe an den folgenden Tagen unverlangt die folgenden Werbeschreiben per Telefax erhalten:

21.05.2010 – „Fax-Sparpreis der Woche: Leder-Chefsessel“ (Anlage G 14, Bl. 36 SB 1)

21.05.2010 – „Profi-Werkzeugset 186 tlg. mit Koffer“ (Anlage G 28, Bl. 128 SB 1)

22.05.2010 – „Neue Kunstpflanzen mit Naturstämmen“ (Anlage G 28, Bl. 129 SB 1)

25.05.2010 – „Sonderangebot zur WM: Flaggenmast mit Fahne“ (Anlage G 15, Bl. 38 SB 1)

01.06.2010 – „Neue Kunstpflanzen mit Naturstämmen“ (Anlage G 28, Bl. 130 SB 1)

02.06.2010 – „Designer-PROCHEF-Chefsessel“ (Anlage G 16, Bl. 40 SB 1)

14.06.2010 – „Fax-Sparpreis der Woche: Leder-Chefsessel“ (Anlage G 28, Bl. 131 SB 1)

19.06.2010 – „Designer-PROCHEF-Chefsessel“ (Anlage G 28, Bl. 132 SB 1)

08.07.2010 – „Profi-Werkzeugset 186 tlg. mit Koffer“ (Anlage G 17, Bl. 42 SB 1)

10.07.2010 – „Fax-Sparpreis der Woche: Leder-Chefsessel“ (Anlage G 28, Bl. 133 SB 1)

15.07.2010 – „Neue Kunstpflanzen mit Naturstämmen“ (Anlage G 18, Bl. 44 SB 1)

Die Zeugin T habe bei der Firma A, an den folgenden Tagen unverlangt die folgenden Werbeschreiben per Telefax erhalten:

14.10.2010 – „Stromgenerator für Haus und Garten“ (Anlage G 30, Bl. 137 SB 1)

20.10.2010 – „Angebote I Angebote! Angebote! Angebote!“ (Anlage G 31, Bl. 143 SB 1)

08./09.11.2010 – „Künstliche Weihnachtsbäume jetzt bestellen“ (Anlage G 32, Bl. 145 SB 1)

03./04.12.2010 – „Angebote! Angebote! Angebote! Angebote!“ (Anlage G 33, Bl. 146 SB 1)

Auch die Zeugen T und W hätten unverlangt Werbefaxe erhalten.

Unstreitig hatten die Zeugen S, B und T jeweils eine Testbestellung über die in allen Werbeschreiben für Bestellungen genannte Fax-Nummer 0044-700-… getätigt und daraufhin jeweils die beworbenen und stellten Waren zugesandt bekommen, wobei die Versendungen alle durch die Schuldnerin erfolgten, die auch als Absenderin auf allen Sendungen angegeben war.

Die Gläubigerin meint weiter, dass in den Werbeschreiben an die Zeugen S, B und T entgegen der einstweiligen Verfügung die Schuldnerin nicht als das anbietende Unternehmen erkennbar gewesen sei, nicht darauf hingewiesen worden sei, wann der Vertrag zu Stande komme, die Preise weiter als Nettopreise angegeben worden seien und auch Angaben über Zahlung und Lieferung oder Erfüllung gefehlt hätten. Die Schuldnerin, die sämtliche der genannten Faxe verschickt habe, versuche, sich zum wiederholten Mal hinter angeblichen Dritten zu verstecken. Insgesamt sei daher die Verhängung eines sehr empfindlichen Ordnungsgeldes erforderlich, damit die Schultern endlich von weiteren Verstößen Abstand nehme. Bei der Bundesnetzagentur seien im Zeitraum 2009 bis Anfang 2011 Beschwerden über mindestens 1413 unverlangte Faxwerbesenduogen der Schuldnerin eingegangen; seitdem seien noch weitere Beschwerden eingegangen.

Die Gläubigerin beantragt daher, gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot in Gestalt des Urteils der Kammer vom 14.2.2002 ein empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen.

Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, dass die nunmehr vorgelegten Werbeschreiben nicht von ihr stammten, sie habe diese Schreiben nicht verschickt und hafte daher weder als Störerin noch als Mitstörerin. Nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung im Jahr 2001 habe sie größten Wert auf deren Einhaltung gelegt. Sie habe daher einer Vielzahl von Maßnahmen getroffen, um künftig die Einhaltung der einstweiligen Verfügung sicherzustellen. So habe sie ihre Massenwerbemaßnahmen abgeschafft, statt wie früher bis zu 50 betreibe sie derzeit noch zwei Faxgeräte. Ihr wirtschaftlicher Erfolg habe zu Neid und Missgunst anderer Marktteilnehmer geführt, weshalb Dritte versuchten, ihr zu schaden, indem sie sich als die Schuldnerin ausgäben und unlauterer Werbung betrieben. Dieses Phänomen sei im Internet als so genannter „Joe Job“ bekannt. Solche „Joe Jobs“ würden auch von Hackern im Internet zum Spaß durchgeführt. Dies sei der Grund, weshalb sie sich bis heute einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Unterlassungsbegehren ausgesetzt sehe. Es komme dabei auch immer wieder vor, dass bei ihr Bestellungen auf gefälschten Formularen eingingen, auf denen etwa ihre Preise abgeändert worden seien. Seit einiger Zeit arbeite sie auch mit selbstständigen Vertriebspartnern zusammen, die im Wege des Online-Marketings die Produkte der Schuldnerin bewerben und bei Vermittlung eines Auftrags Provisionen erhalten würden. Derjenige ihrer Vertriebspartner, der nach dem hier fraglichen Bestellformularen als Versender infrage käme, sei von ihr hierauf angesprochen worden, habe aber angegeben, ebenfalls keines dieser Faxe versandt zu haben. Es erscheine daher denkbar, dass die Zeugen S und B die Werbefaxe von Dritten erhalten hätten, die ihrerseits zuvor rechtmäßig angeschrieben worden seien, oder dass dahinter Personen steckten, die ihr schaden wollten. Allein der Umstand, dass die Ware auf Testbestellungen hin von ihr ausgeliefert worden sei, stelle daher keinen Nachweis für einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar. Jedenfalls sei ein entsprechendes Verschulden bei ihr als gering anzusehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Ordnungsmittelverfahren wird ergänzend auf die hierzu gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.01.2011 (Bl. 182 ff. SB 1) durch die schriftliche Vernehmung der Zeugen S, B und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Antwortschreiben der Zeugin T vom 02.02.2011 (Bl. 195 f. SB 1) und vom 10.04.2011 (Bl. 282 SB 1), des Zeugen S vom 01.02.2011 (Bl. 197 ff. d.A.) sowie des Zeugen B vom 15.02.2011 (Bl. 215 ff. SB 1) und vom 12.04.2011 (Bl. 283 SB 2) verwiesen.

Die Gläubigerin hatte bereits zuvor zwei Ordnungsmittelverfahren gegen die Schuldnerin angestrengt. Wegen der Einzelheiten der insoweit ergangenen Entscheidungen wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 15.08.2003 (Anlage G 39, Bl. 301 ff. d.A.) und vom 04.05.2005 (Anlage G 20, Bl. 50 ff. d.A.) sowie auf die dazu im jeweiligen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 14.07.2006 (Anlage G 40, Bl. 318 ff. d.A.) beziehungsweise vom 23.10.2006 (Anlage G 41, Bl. 329 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Gegen die Antragsgegner war gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsgeld zu verhängen. Das ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

Vorwürfe S, B, T

Nach dem Sach- und Streitstand sowie der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin an die Zeugen S, B und T die unter Ziffer I. jeweils aufgeführten Faxwerbungen versandt hat, ohne dass deren Einverständnisse hierzu oder Umstände vorlagen, aufgrund deren solche Einverständnisse hätten vermutet werden können.

Alle Zeugen haben insoweit in ihren schriftlichen Aussagen bestätigt, die im Beweisbeschluss vom 26.01.2011 jeweils für sie aufgeführten Werbefaxe erhalten zu haben, ohne in den Erhalt solcher Werbefaxe zuvor eingewilligt zu haben. Dabei hat zwar der Zeuge B einige Datumsangaben richtiggestellt. In der Sache hat aber auch der Zeuge B den Erhalt der mit bestimmten Themenkreisen bezeichneten 11 Werbefaxe entsprechend dem Beweisbeschluss bestätigt.

Das Vorliegen von Umständen, aufgrund deren ein Einverständnis in die Übersendung von Werbefaxen hätte vermutet werden können, hat die Schuldnerin zu den fraglichen Werbefaxen beziehungsweise den jeweiligen Zeugen nicht dargelegt.

Ansatzpunkte, an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen zum unerwünschten Erhalt der fraglichen Werbefaxe zu zweifeln, ergaben sich keine. Die Zeugen haben ausgehend von eigenen Wahrnehmungen präzise Angaben zu überschaubaren Sachverhalten und konkret in ihr Wissen gestellten Behauptungen gemacht.

Entgegen der einstweiligen Verfügung war in den festgestellten Werbefaxen die Schuldnerin nicht als das anbietende Unternehmen erkennbar. Zudem fehlten Angaben über Zahlung und Lieferung oder Erfüllung sowie Hinweise darauf, wann der Vertrag zu Stande kommt. Die Preise waren entgegen der Untersagungsverfügung weiter als Nettopreise angegeben worden.

Die Kammer ist nach allen Umständen des Falles auch davon überzeugt, dass der Versand der festgestellten Werbefaxe durch die Schuldnerin erfolgt ist.

Dafür, dass die Werbefaxe allesamt auf einen einzigen Versender zurückgehen, sprach, dass sie sich von ihrem Layout und von der darauf jeweils mitgeteilten Bestellnummer (0044-700-…) her decken, wobei keinerlei Anhaltspunkte für eine zufällige Übereinstimmung von Werbemaßnahmen unterschiedlicher Mitbewerber ersichtlich sind. Dass es sich bei dem Versender um die Schuldnerin handelte, ergab sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die anschließenden Testbestellungen jeweils zu Lieferungen der beworbenen und bestellten Waren durch die Schuldnerin führten.

Der Vortrag der Schuldnerin, sie sei hier Opfer des Neids und der Missgunst anderer Marktteilnehmer geworden, die ihr dadurch zu schaden versuchten, indem sie sich als die Schuldnerin ausgeben und die ihr untersagten Werbefaxe vertreiben würden, was im Internet als so genannter „Joe Job“ bekannt sei, führt nicht zu anderen Feststellungen. Es mag sein, dass unter „Joe Job“ allgemein das Versenden von Spam unter falschem Namen mit dem Ziel massenhafter Beschwerden gegen den vermeintlicher Absender oder das Lahmlegen von Internetseiten mittels eines „Denial-of-Service-Angriffs“ durch massenhafte Mailzuschriften bekannt ist. Konkrete Ansatzpunkte dafür, dass sie hier Opfer eines solchen „Joe Jobs“ geworden ist, hat die Schulenenn aber nicht aufgezeigt. Gegen das Ziel eines Dritten, der Schuldnerin durch das Versenden vermeintlich von dieser stammenden Werbefaxe zu schaden, sprach entscheidend nicht nur der damit verbundene Aufwand für den Dritten. Vor allem hätte ein solcher Angriff zunächst dazu geführt, dass kostenlos massenhaft Werbung für die Produkte der dadurch begünstigten Schuldnerin betrieben worden wäre, die – so ihr Vortrag – ansonsten für das Vermitteln von Kunden Entgelte an Vertriebspartner zahlt. Hinzu kommt, dass drei Zeugen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr (21.05.2010 bis 04.12.2010) eine Vielzahl unterschiedlicher Werbefaxe mit Bezug zur Schuldnerin erhalten haben, was die Möglichkeit eines „Joe Jobs“ erst recht als ganz unwahrscheinlich erscheinen lässt. Richterliche Überzeugungsbildung erfordert keine jede andere denktheoretische Möglichkeit ausschließende, mathematische und daher von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt für eine Überzeugungsbildung ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt.

Dass die fraglichen Werbefaxe von einem ihrer selbständigen Vertriebspartner („affiliate“) verschickt worden seien, hat die Schuldnerin nur als Möglichkeit in ihrem Vortrag durchgespielt, dann aber selbst verneint, weil der fragliche Vertriebspartner das Versenden solcher Faxe ihr gegenüber auf Nachfrage verneint hätte. Nach dem Vortrag der Schuldnerin hätte ein Verstoß im Übrigen selbst bei einem Versenden durch den fraglichen Vertriebspartner vorgelegen. Hat der Unterlassungsschuldner durch sein Verhalten einem Dritten die Möglichkeit eröffnet, den verbotenen Erfolg herbeizuführen, genügt er seiner Unterlassungspflicht nur dann, wenn er durch positives Tun versucht, den verbotswidrigen Erfolg zu verhindern. Ein Titel, der einem Schuldner die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs untersagt, verpflichtet daher nicht nur dazu, selbst von einem auf den Erfolg gerichteten Handeln abzusehen. Vielmehr verpflichtet ein solcher Titel den Unterlassungsschuldner auch dazu, auf die von ihm eingeschalteten Dritten einzuwirken und deren Mitwirkung bei der Herbeiführung des Erfolges zu verhindern (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.07.1996, Az.: 1 W 128/96 m.w.N.). Die Schuldnerin hat vorgetragen, von dem fraglichen Vertriebspartner per eMail kontaktiert worden zu sein; auf ein Telefonat hin habe sie dann die Zusammenarbeit mit diesem gestartet. Der einzig einschränkende Hinweis sei dabei dahin erfolgt, dass Werbefaxe nur außerhalb Deutschlands erfolgen dürften. Damit hätte die Schuldnerin den Umständen nach ihren entsprechenden Sorgfaltspflichten nicht genügt. Bei einem (mehr oder weniger anonym über eMail und Telefon) angebahnten Vertriebsverhältnis hätte die Schuldnerin dem in seiner Zuverlässigkeit nicht einschätzbaren Vertriebspartner nicht nur anfänglich Hinweise auf Werbebeschränkungen erteilen dürfen. Vielmehr hätte sie von Zeit zu Zeit Kontrollen durchführen müssen, zumal der wirtschaftliche Erfolg des Vertriebspartners hier von etwaigen Bestellungen abhing, was einen Anreiz, möglichst umfangreich zu werben, nach sich zog. Zudem hätte die Schuldnerin nicht bloß Deutschland als Werbegebiet verbieten dürfen. Selbst wenn sich der Geltungsbereich der einstweiligen Verfügung nur auf Deutschland erstreckte, wäre zur Sicherstellung erforderlich gewesen, dem Vertriebspartner das Bestehen der einstweiligen Vetfügung mitsamt der darin begründeten Pflichten im Einzelnen mitzuteilen, um diesem die Bedeutung des Werbeverbots für Deutschland nachdrücklich vor Augen zu führen.

Die Schuldnerin hat den Umständen nach auch schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Als Betriebsinhaberin war sie ohne weiteres dazu in der Lage, die eigenen Werbemaßnahmen zu steuern. Erst recht nach Durchführung des ersten und des zweiten Ordnungsmittelverfahrens hätte sie allen Anlass gehabt, den Versand unverlangter und inhaltlich unzureichender Werbefaxe durch geeignete Maßnahme sicher zu unterbinden. Das aber hat sie nach den hier getroffenen Feststellungen nicht getan.

Vorwürfe T und W

Insofern waren keine Verstöße gegen die Untersagungsverfügung festzustellen.

Es ist schon nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Faxausdruck, der im Rahmen der Anlage G 34 (Bl. 147 ff. d.A.) auf die eMail des Zeugen T folgt, überhaupt um das Werbefax handelt, dass der Zeuge T unverlangt empfangen haben will. Insofern ist auffällig, dass nach der eMail des Zeugen T auf dem ihm unverlangt zugeschickten Werbefax eine Mailadresse einer in Malta registrierten Firma angegeben worden sei. Der Faxausdruck im Rahmen von Anlage G 34 nennt als Mailadresse allein die Angabe mail@c…-e….com. Dass es sich dabei um eine Adresse einer in Malta registrierten Firma handeln soll, ergibt sich weder aus der Adresse selbst, noch aus der fraglichen Domain oder sonstigen Angaben desvorgelegten Faxausdrucks. Die fragliche eMail des Zeugen T ging zudem zunächst an die Bundesnetzagentur und erst von dort an die Gläubigerin. Es kann daher – auch im Hinblick auf die Vielzahl hier fraglicher Werbefaxen und die große Zahl von Beschwerden, die zur Schuldnerin bei der Bundesnetzagentur laufend eingehen sollen – nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der schließlich zur Akte gelangte Faxausdruck der Datei entspricht, die der eMail des Zeugen T an die Bundesnetzagentur angefügt war.

Hinsichtlich des Zeugen W hat die Gläubigerin das Werbefax, das diesem zugegangen sein soll, nicht vorgelegt. Damit fehlen Anhaltspunkte um welche konkrete Faxversendung es sich gehandelt haben soll, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit hierin ein Verstoß der Schuldnerin gegen die Untersagungsverfügung lag.

Damit waren wegen der erneuten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung der Kammer so empfindliche Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin zu verhängen, dass endlich eine Befolgung der Verbotsverfügung sichergestellt ist. Zu Lasten der Schuldnerin war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen handelte und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen sind. Zudem hat sich gezeigt, dass die Schuldnerin durch die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend waren. Die Kammer hat auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis hat die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3,92 Abs. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung orientierte sich gemäß der §§ 12 GKG, 3 ff. ZPO an dem Zwangsvollstreckungsinteresse der Gläubigerin, das nach Auffassung der Kammer bei einem Ansatz von 2.500,00 EUR je geltend gemachtem Verstoß bei 21 behaupteten Verstößen auf 52.500,00 EUR zu schätzen war.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

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