LG Frankfurt a.M.: Wird die deutsche Version einer Software angeboten, darf die Software nicht als englischsprachige Version geliefert werden

veröffentlicht am 21. November 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.11.2013, Az. 2-23 O 50/13 – nicht rechtskräftig
§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 473 Nr. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass derjenige, der bei eBay den Verkauf einer Software (hier: „Kaspersky Internet Security 2012 1 Jahr 3 Lizenzen CD-Version“) bewirbt, indem er eine Verpackung der betreffenden Software in deutscher Sprache abbildet, auch zur Lieferung einer deutschen Version dieser Software verpflichtet ist.

Tatsächlich hatte der Verkäufer aber eine englischsprachige Version der Software mit englischer Umverpackung geliefert, die auch unter einer anderen Katalognummer als die deutsche Variante („KL1843UBCFS-PCW“ statt „KL1843GBCFS“) geführt wurde. Der Einwand des Verkäufers, er habe darauf hingewiesen, dass die Abbildung (des Softwarepaketes) vom Original abweichen könne, ließ die Kammer nicht gelten. Ebensowenig war das Gericht von dem Einwand angetan, es habe sich um eine mehrsprachige Version gehandelt, bei welcher die deutsche Sprache für die Software vom Nutzer eingestellt werden könne. Letzteres entbinde den Verkäufer nicht davon, eine deutsche Version der Software zu liefern. Der Streitwert wurde mit 50.000 EUR bemessen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Arno Lampmann.

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