LG Frankfurt a.M.: Verkauf von gebrauchter Software auf selbst gebrannten Datenträgern ist unzulässig

veröffentlicht am 11. Juni 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2010, Az. 2-06 O 556/09
§§ 10 Abs. 3, 69c Nr. 1 + Nr. 3, 69d Abs. 2, 97 UrhG; 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG; 5 UWG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf von Software auf selbst gebrannten Datenträgern („Sicherungskopie“) nicht zur Übertragung von Lizenzrechten auf den Erwerber führt. Eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz dringe nicht durch, da die Sicherungskopie nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht wurde. Eine erweiternde Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes komme nicht in Betracht. Zwar räume die Antragstellerin in ihren AGB grundsätzlich die Möglichkeit des Weitervertriebs auch von Volumenlizenzen ein. Eine Bedingung dazu sei aber, dass der mit der Antragstellerin bestehende Lizenzvertrag auf den Erwerber übertragen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin selbst ausgestellte Lizenzurkunde sowie eine vorgelegte notarielle Bestätigung über die rechtmäßige Inhaberschaft der ursprünglichen Lizenznehmerin sowie über die Tatsache, dass die Software vollständig von deren Rechnern entfernt wurde, führten in die Irre, da durch diese Urkunden gerade keine Lizenzen übertragen würden. Zum Volltext:


Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der Adobe Systems Inc. …

gegen

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2010 für Recht erkannt:

Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 25.11.2009 wird bestätigt.

Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme. Dazu gehört auch das Programmpaket „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“, das z.B. das bekannte Bildbearbeitungsprogramm „Adobe Photoshop“ ebenso umfasst wie „Adobe Acrobat“ zum Erstellen von PDF-Dateien.

Die Antragstellerin besitzt die Markenrechte an den Bezeichnungen „Adobe“, „Photoshop“, „IIIustrator“, „InDesign“, „Flash“, „Fireworks“, „Dreamweaver“ und „Acrobat“.

Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, handelt mit gebrauchter Software. Sie verkaufte im August 2009 2 Lizenzen des Programms Creative Suite an das Hauptamt der Stadt … und fügte eine selbst ausgestellte Lizenzurkunde (Ast 6 – BI. 89) sowie eine notarielle Bestätigung eines Schweizer Notars (Ast 7 – BI. 90) bei. Der Notar bestätigte darin, dass ihm der Lieferschein der ursprünglichen Lizenznehmerin über 2 Stck. Creative Suite an die Unternehmen der … Gruppe vorgelegen habe; außerdem habe er eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin eingesehen, worin diese ihre rechtmäßige Inhaberschaft an der Software versichert ebenso wie die Tatsache, dass sie die Software vollständig von ihren Rechnern entfernt hat. Schließlich habe die ursprüngliche Lizenznehmerin bestätigt, den Kaufpreis von der … Gruppe erhalten zu haben.

Die von der Antragsgegnerin gelieferte Software befand sich auf einem selbstgebrannten Datenträger, wegen dessen Gestaltung auf Anlage 8 (BI. 93) Bezug genommen wird.

Am 28.8.09 wandte sich die Stadt … an die Adobe-Kundenhotline, weil ihr Bedenken an der Echtheit des gelieferten Programms gekommen waren. Die Antragstellerin bemühte sich zunächst vergeblich, in den Besitz des von der Stadt … erworbenen Datenträgers zu gelangen.

Sie hat sodann am 25.11.09 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erwirkt:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringllchkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1.
ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets „Adobe Creative Suite Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „Adobe Photoshop Extended“, „Adobe In Design“, „Adobe Illustrator“, „Adobe Flash Professional“, „Adobe Fireworks“, „Adobe Dreamweaver“ und/oder „Adobe Acrobat Professional“, nämlich in der Version „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „Adobe Photoshop CS4 Extended“, „Adobe InDesign CS4“, „Adobe Illustrator CS4“, „Adobe Flash CS4 Professional“, „Adobe Fireworks CS4“, „Adobe Dreamweaver CS4“ und/oder „Adobe Acrobat 9 Professional“, anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2.
im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit den Zeichen
• „Adobe“,
• „Photoshop“,
• „InDesign“,
• „Illustrator“,
• „Flash“,
• „Fireworks“
• „Dreamweaver“ und/oder
• „Acrobat“
versehen wurden, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

3.
ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) „Lizenzurkunden“ für das Computerprogrammpaket „Adobe Creative Suite Web Premium“, nämlich in der Version „Adobe Creative Suite Web Premium 4“, als Lizenz für das Computerprogrammpaket „Adobe Creative Suite Web Premium 4“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die „Lizenzurkunden“, wie nachfolgend wieder gegeben, verfasst sind:

4.
im geschäftlichen Verkehr die in Antrag Ziffer I. 3. beschriebenen „Lizenzurkunden“ für Computerprogramme der Antragstellerin, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit dem Zeichen „Adobe“ gekennzeichnet worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;

5.
ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam ein oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Antragstellerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in denen von dem beurkundenden Notar notariell bestätigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vorgelegt worden sind:
• Lieferschein des angeblich ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der … Gruppe über eine bestimmte Anzahl von angeblichen Lizenzen zu ein oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Antragstellerin,
• ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte bezeichnet und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben,
• ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer erklärt, dass der Kaufpreis für die im Lieferschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen der … Gruppe vollständig entrichtet worden sei, insbesondere wenn diese notariellen Bestätigungen wie nachfolgend wieder gegeben verfasst sind:

und/oder

6.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, dass die in Antrag Ziffer I.5. beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Softwareder Antragstellerin durch die Kunden der Antragsgegner belegen.

II.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von einer Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß dem Tenor zu Ziffer I. nämlich über

1.
Menge der hergestellten, erhaltenen und ausgelieferten oder bestellten Gegenstände nach Ziffer I.1 bis 4 (Datenträger und Lizenzurkunden),

2.
Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern sowie den gewerblichen Abnehmern oder Auftraggebern der in Tenor Ziffer I.1. bis 4. genannten Datenträger und Lizenzurkunden,

III.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer 1. 1., 2. und 4. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über deren weitere Behandlung rechtskräftig entschieden oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegner.

Die AntragsteIlerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 25.11.09 zu bestätigen.

Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 25.11.09 aufzuheben.

Die Antragsgegner halten die Sache nicht für dringlich, weil der Antragstellarin das Geschäftsgebaren der Antragsgegnerin (Handel mit gebrauchter Software) seit Jahren bekannt sei. Die konkrete Angelegenheit sei zudem zögerlich behandelt worden. Die Antragsgegner leugnen die Schöpfungshöhe bei den streitgegenständlichen Programmen und bestreiten die Rechtsinhaberschaft der Antragstellerin. Der Vertrieb gebrauchter Software sei zulässig. Die beanstandeten Datenträger seien von Lizenznehmern der Antragstellerin mit deren Zustimmung zu Sicherungszwecken hergestellt worden. Zum Einen gestatteten die Geschäftsbedingungen der Antragstellerin die Veräußerung auch von Volumenlizenzen und davon erstellten Sicherungskopien, zum Anderen sei ohnehin Erschöpfung eingetreten, weil die Sicherungskopien mit Zustimmung der Antragstellerin gefertigt worden seien. Die Rechtslage sei jedenfalls nicht so klar, dass von einer offenbaren Rechtsverletzung ausgegangen werden könne, weshalb ein Auskunftsanspruch im Eilverfahren nicht zugesprochen werden dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war die einstweilige Verfügung vom 25.11.09 zu bestätigen, weil der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche allesamt zustehen.

Die Angelegenheit ist aus der Natur der Sache dringlich. Eine jahrelange Kenntnis der Antragstellerin ist nicht belegt, wobei hier nur die Variante des Handels mit nicht originalen Datenträgern interessiert, zu der die Antragsgegner einen konkreten die Antragstellerin betreffenden Fall nicht nennen konnten.

Die Antragstellerin hat das Verfahren auch nicht dilatorisch betrieben. Zwar ist zwischen dem ersten „Auftauchen“ des Falles bis zur AntragsteIlung ein Zeitraum von 2 1/2 Monaten verstrichen, der unter den konkreten Umständen jedoch nicht als dringlichkeitsschädlich zu bewerten ist. Dabei spielt eine Rolle, dass es sich bei der Antragstellerin um ein ausländisches Unternehmen handelt, das Abstimmungs- und Aufklärungsbedarf hatte. Vor allem durfte sich die Antragstellerin darum bemühen, den beanstandeten Datenträger zu erhalten, um ihr Anliegen möglichst gerichtsfest vorbringen zu können. Dies gelang erst Anfang November.

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Für die markenrechtlichen Ansprüche ist das nicht streitig, gilt aber auch für den urheberrechtlichen Aspekt. Sie ist auf den Vervielfältigungsstücken der streitigen Software mit einem Copyrightvermerk benannt, der die Vermutung der Rechtsinhaberschaft gemäß § 10 III UrhG begründet (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 10, 13). Die Programme sind auch schutzfähig. Es handelt sich um komplexe Computerprograrnme, die die Antragsgegnerin sogar gebraucht noch zu einem Stückpreis von ca. 1200,- € verkauft. ln derartigen Fällen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung (BGH GRUR 05,860 -Fash 2000-), die die Antragsgegner nicht widerlegt haben.

Die Unterlassungsansprüche zu I.1) und I.2) stehen der Antragstellerin schon deshalb zu, weil die Antragsgegner einen Lizenzerwerb nicht glaubhaft machen konnten. Den Antragsgegnern oblag diese Glaubhaftmachung, zumal es sich bei dem streitigen Datenträger erkennbar um kein Originalteil handelt. Es ist schon nicht ersichtlich, ob die Sicherungskopie überhaupt von einem hierzu Befugten erstellt wurde. Insofern ist die Rechtslage eindeutig, und es bestehen keine Bedenken, Drittauskunftsansprüche im Eilverfahren zuzusprechen.

Davon abgesehen wären die Eilanträge auch dann begründet, wenn die 5icherungskopie legal erstellt worden wäre. Auch dann konnte die Antragsgegnerin ihren Abnehmern keine Lizenzrechte verschaffen. Ein von der Antragstellerin abgeleitetes Recht scheidet aus. Zwar räumt die Antragstellerin in ihren AGB grundsätzlich die Möglichkeit des Weitervertriebs auch von Volumenlizenzen ein. Eine Bedingung dazu ist aber, dass der mit der Antragstellerin bestehende Lizenzvertrag auf den Erwerber übertragen wird (Ziffer 4,6 EULA). Diese Voraussetzung wurde im Streitfall nicht erfüllt.

Auch können sich die Antragsgegner nicht auf Erschöpfung berufen. Die Sicherungskopie ist nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht worden. Ob das auch für die „Master-DVD“ gilt, kann offen bleiben, weil sich die Erschöpfung nur auf das konkrete Werkstück (also die „Master-DVD“) bezieht. Einer erweiternden Auslegung ist der Erschöpfungsgrundsatz nicht zugänglich (OLG Frankfurt MMR 09, 544; OLG München MMR 08, 601; OLG Düsseldorf CR 09, 566). Angesichts dieser herrschenden Rechtsprechung sieht die Kammer ebenfalls keinen Anlass, die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung zu verneinen.

Die Werbung mit den Lizenzurkunden ist irreführend, weil mit den Urkunden keine Lizenzen übertragen werden. Weil überhaupt kein Lizenzerwerb stattfindet, dienen auch die notariellen Bestätigungen nicht „zum Softwarelizenzerwerb“ (Unterstreichung hinzugefügt). Gleichwohl erwecken sie bei dem Erwerber den Eindruck, legal Software zu erwerben, und erweisen sich ebenfalls als irreführend.

Die Anordnung der Verwahrung folgt aus §§ 98 UrhG, 18 MarkenG zur Sicherung eines evtl. bestehenden Vernichtungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Hauke Hansen, FPS Rechtsanwälte.

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