LG Freiburg: Mahnt der Abmahner zu unklar ab, muss er bei der späteren Klage trotz Obsiegens die Kosten tragen

veröffentlicht am 23. Januar 2013

LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 12 O 127/12
§ 93 ZPO; § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 4 UWG

Das LG Freiburg hat entschieden, dass eine nicht ausreichend konkretisierte Abmahnung dazu führen kann, dass sich der Abgemahnte bei einer späteren Klage unter Vermeidung der Kostenlast durch sofortiges Anerkenntnis unterwerfen kann. Vorliegend sei ein Küchenfachgeschäft wegen Verstößen gegen die Energiekennzeichnungsverordnung abgemahnt worden, ohne allerdings die konkret beanstandeten Geräte aufzuführen. Auch auf Nachfrage sei keine Konkretisierung erfolgt, so dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden konnte. Das Gericht stellte klar, dass der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (konkrete Verletzungsform) in einer Abmahnung so genau angegeben sein müsse, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen könne. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Freiburg

Urteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in seinen Verkaufsräumen „…“ in der W. Straße 12-14a in … F. gegenüber dem Endverbraucher elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler (im Sinne der Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 5 EnVKV und Art. 1, Art. 2 Ziff. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch) und/oder elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte (im Sinne der Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 1 EnVKV und Artikel 1, Art. 2 Ziffer 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch) – jeweils mit Ausnahme von Gebrauchtgeräten – zum Kauf anzubieten oder auszustellen, ohne die betreffenden Geräte – wenn sie in Einbau- oder Musterküchen integriert sind – außen an der Vorder- oder Oberseite, mit sichtbaren und nicht verdeckten Etiketten zu versehen, welche die Energieeffizienzklassen sowie die Angaben über den Verbrauch an Energie gemäß der „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV)

und

– hinsichtlich elektrischer netzbetriebener Haushaltskühlgeräte gemäß der „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch“

– hinsichtlich elektrischer netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch“

enthalten.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Beschluss: Der Streitwert beträgt EUR 3 000.

Gründe

1.
Der Beklagte – Betreiber eines Küchenfachgeschäfts – war auf sein Anerkenntnis dem Klagantrag entsprechend zu verurteilen. Die Kosten des Verfahrens hat allerdings der Kläger nach § 93 ZPO zu tragen.

2.
Grundsätzlich hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ist nach § 93 ZPO eine Ausnahme zu machen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er, was vorliegend unstreitig der Fall ist, den Anspruch sofort anerkennt. Für eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung bedeutet dies, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er den Klageweg beschritten hat, obwohl dies bei der gegebenen Sachlage nicht erforderlich gewesen wäre, da er sein Klageziel auch durch freiwillige Unterwerfung des Schuldners hätte erreichen können. Zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bedarf es deshalb vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung. In dieser Abmahnung muss der Unterlassungsgläubiger mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten er in tatsächlicher Hinsicht beanstandet. Der Vorwurf muss dabei mit dem Antrag in einem späteren Gerichtsverfahren im Kern übereinstimmen, eine lückenhafte oder unrichtige Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten geht grundsätzlich zulasten des Abmahnenden (OLG Stuttgart WRP 1996,1229). In einer Abmahnung muss der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (konkrete Verletzungsform) so genau angegeben sein, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann (KG in KGR 1998,246). Dies schließt es allerdings im Einzelfall nicht aus, an die Abmahnung unterschiedliche Anforderungen zu stellen, je nach den konkreten Verhältnissen des Sachverhalts, beispielsweise dann, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Selbst dann gilt jedoch, dass der Streitgegenstand eindeutig gekennzeichnet sein muss (vgl. OLG Hamburg Magazindienst 2005, 71).

3.
Vorliegend macht der Beklagte mit Recht geltend, dass der Kläger – trotz Bitte um Konkretisierung – vorprozessual den abgemahnten Sachverhalt nicht ausreichend genau bezeichnet hat.

a.
Das Abmahnschreiben vom 18. April 2012 enthält als Betreff den Hinweis auf die Haushaltsgeräte-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten und Nr. 1059/2010 zur Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch. Der Text lautet, dass dem Kläger der nachstehend geschilderte Sachverhalt bekannt geworden sei, der einen Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze, konkret die oben genannten Vorschriften darstelle. Anlässlich eines Testbesuchs am 3. April 2012 sei festgestellt worden, dass der Beklagte dort im Rahmen des Angebots von Einbauküchen auch Haushaltsgeräte im Sinne der oben genannten Verordnungen für den Endverbraucher zum Kauf, zur Miete, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbieten oder ausstellen würde. Sämtliche von ihm ausgestellte Haushaltsgeräte seien nicht mit dem Etikett über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 2 EnVKV in Verbindung mit Anlage 1 EnVKV sowie Artikel 4 Buchstabe a) der delegierten Verordnung Nr. 1060/2010 sowie Artikel 4 Buchstabe a) der delegierten Verordnung Nr. 1059/2010 gekennzeichnet. gewesen. Der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, Haushaltsgeräte im Sinne der oben genannten Verordnungen deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite mit Etiketten mit den genannten Angaben unter anderem über den Energieverbrauch zu versehen. In der vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen sollte der Beklagte sich verpflichten, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Anbieten oder Ausstellen von Haushaltsgeräten im Sinne der §§ 3 – 5 Haushaltsgeräte-Energiekennzeichnungsverordnung sowie jeweils Artikel 4 der beiden genannten delegierten Verordnungen für den Endverbraucher zu Zwecken des Kaufs, der Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung nicht sicherzustellen, dass Angaben über den Verbrauch an Energie von Haushaltsgeräten nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der oben genannten Verordnungen gemacht werden. Auf das Schreiben der Beklagtenvertreter vom 25. Mai 2012, dass die Abmahnung den Mindestanforderungen nicht genüge, es lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde, hat der Kläger mit E-Mail vom 6. Juni 2012 mitgeteilt, dass nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bzw. der seit 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen delegierten Verordnungen Haushaltsgroßgeräte außen an der Vorder- oder Oberseite der Geräte deutlich sichtbar gekennzeichnet werden müssten. Anbei würden 2 Fotos übersandt, die anlässlich des Testbesuchs angefertigt worden seien, weitere Fotos zu nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Geräten würden vorliegen. Unstreitig betrifft eines der übersandten Fotos nicht das Geschäft des Beklagten, auf dem anderen Foto ist ein Backofen in einer Einbauküche zu sehen. Insoweit hat sich der Beklagte strafbewehrt unterworfen.

b.
Die vom Kläger mit dem Begriff des Haushaltsgeräts bzw. Haushaltsgroßgeräts angesprochenen Geräte nach der EnVKV erfassen elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte, elektrische Haushaltswaschmaschinen, elektrische Haushaltswäschetrockner, elektrisch kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten, elektrische Haushaltsgeschirrspüler, mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen, netzbetriebene Raumklimageräte, netzbetriebene Elektrobacköfen, und Fernsehgeräte. Wie die umfassend formulierte und zur Auslegung der Abmahnung ergänzend heranzuziehende vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ergibt, war Gegenstand der Abmahnung eine umfassend verstandene Unterlassungsverpflichtung bezüglich nicht im einzelnen qualifizierter Haushaltsgerätetypen.

c.
Der dort gegebene Verweis auf die §§ 3 bis 5 EnVKV, die sich mit der Kennzeichnungspflicht energieverbrauchsrelevanter Produkte, den Verpflichtungen von Lieferanten, Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und letztlich mit nicht ausgestellten Geräten befassen, belegt, dass der Kläger den Beklagten nicht auf die Unterlassung eines unter eine bestimmte Norm zu subsumierenden wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern ganz allgemein im Sinne einer Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verhalten abgemahnt hat. Das ist nicht Sinn und Zweck des dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

d.
Dass es dem Kläger nicht um ein unter einer bestimmten Norm zu erfassenden wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten geht, sondern allgemein um Gesetzeskonformität findet seine Bestätigung darin, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung jeweils pauschal die Bestimmungen des Artikels 4 der beiden genannten delegierten Verordnungen als Verbotstatbestand genannt werden. Dort ist (hier zitiert für: Haushaltsgeschirrspüler) unter der Überschrift Verantwortlichkeiten der Händler festgehalten, dass die Händler sicherstellen, dass

a)
alle Haushaltsgeschirrspüler in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;

b)
Haushaltsgeschirrspüler, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind;

c)
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 4 der beiden delegierten Verordnungen behandeln also ganz unterschiedliche Sachverhalte, die überwiegend auch nicht ansatzweise mit dem letztlich im gerichtlichen Verfahren angegriffenen Verhalten des Beklagten zu tun haben.

4.
Folglich hat der Kläger den Beklagten nicht mit der für die ernsthafte Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens notwendigen Klarheit abgemahnt. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.

5.
Der Streitwert war in Beachtung folgender Grundsätze festzusetzen:

a.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hinsichtlich des Streitwertes in einem vergleichbaren Fall wie folgt entschieden (JurBüro 2010, 531):

„1. Verlangt ein Mitbewerber von einem Konkurrenten die Unterlassung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen beim Fernabsatz im Internet über eBay (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), so ist ein eigenes – abschätzbares – wirtschaftliches Interesse des Mitbewerbers vielfach nicht ohne weiteres ersichtlich. Es erscheint dann naheliegend, für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherschutzinteresse heranzuziehen, welches der Mitbewerber durch seinen Unterlassungsantrag durchsetzen möchte (Rn.9) (Rn.13).

2. Der Streitwert eines solchen Unterlassungsantrags (fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz über eBay) kann vielfach mit EUR 3.000,- angemessen berücksichtigt werden. Eine Reduzierung gem. § 12 Abs. 4 UWG (einfach gelagerte Sache) kann zu einer Herabsetzung auf EUR 1.500,- für den Unterlassungsantrag führen (Rn.10).“

Zur Begründung hat sich das Oberlandesgericht ausdrücklich auf die Streitwertbemessung bei der Verfolgung von Verstößen im Internet durch einen Verbraucherschutzverband nach den Regeln des Unterlassungsklagengesetzes bezogen (unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2007, 497; OLG Celle, OLGR 2005, 703).

b.
Das OLG Celle (Beschluss vom 11.11.2011 – 13 W 101/11 – in juris dokumentiert) nimmt bei wettbewerbsrechtlich geahndeten Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV einen Regelstreitwert von EUR 5 000 an. Zu berücksichtigen sei im Rahmen von § 12 Abs. 4 UWG, ob die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert sei. Eine Streitwertminderung komme danach immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten sei und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstelle. Einfach gelagerte Streitigkeiten seien beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstößen zu sehen (Hinweis auf Senat, Beschluss vom 19. November 2007 – 13 W 112/07, zitiert nach juris, Tz. 3).

c.
Unter Beachtung dieser Grundsätze (vgl. a. Thüringer OLG WRP 2012,845) ist die Kammer folgender Auffassung: Der Bundesgerichtshof hat den Streitwert von auf Wettbewerbsverstöße gestützten Unterlassungsklagen eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ebenso bewertet wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen (BGH WRP 1998,741 – Verbandsinteresse). Vorliegend ist die Besonderheit zu beachten, dass der Kläger nicht als Interessenverband im beschriebenen Sinne tätig wird, sondern als ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, der damit eine im Sinne von § 3 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierte Einrichtung ist. Als solche hat er vorliegend im wesentlichen Allgemeininteressen wahrgenommen, nämlich dass der Verbraucher geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage treffen kann (vgl. BGH WRP 2010,1143 – Gallardo Spyder). Ob es dabei um wirtschaftliche Interessen geht oder um das ideelle Interesse des Verbrauchers auf dem Gebiete des Umweltschutzes, ist ohne Bedeutung. Die als verletzt angesehenen Interessen des Verbrauchers sind mit EUR 3 000 je geltend gemachtem Anspruch angemessen bewertet.

d.
Darüberhinaus ist der Streitwert nach § 12 Abs. 4 UWG um 50% zu reduzieren. Es handelt sich um einen nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt, lediglich die Streitwertbemessung und die Kostenentscheidung bedürfen einer eingehenderen Begründung, was den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs nicht berührt. Sowohl die vorprozessuale, nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Behandlung des Sachverhalts durch den Kläger wie auch das gerichtliche Verfahren belegen, dass es sich um äußerst einfache, mit Textbausteinen behandelte massenhaft abgewickelte Verfahren handelt.

I