LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 12 O 127/12
§ 93 ZPO, § 12 Abs. 4 UWG
Das LG Freiburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Küchenfachgeschäftes mit dem Hinweis auf Verstöße gegen die EnVKV, ohne die betroffenen Haushaltsgeräte zu konkretisieren, zu unbestimmt ist. Der Abmahner hatte in der Folge Klage erhoben, worauf der Abgemahnte die Forderung gemäß § 93 ZPO anerkannt hatte. Die Folge hiervon war, dass der Abmahner die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hatte. Zum Volltext der Entscheidung (hier).