LG Gießen: Spieler erhält von Online-Casino sämtliche Einsätze erstattet

veröffentlicht am 15. März 2021

LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, Az. 4 O 84/20 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 2 GlüStV, § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV, § 4 Abs. 4 GlüStV, § 817 S. 1 GlüStV

Das LG Gießen hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Casinos einem Kunden, der von sich behauptet hatte, spielsüchtig zu sein, 12.000 EUR erstatten muss, welche dieser zuvor bei Spielen in dem Casino verloren hatte. Das betroffene Casino-Angebot sei in Deutschland verboten gewesen sei, da der Anbieter hierzulande keine Lizenz erteilt bekommen habe; die Glücksspiel-Lizenz in Malta ändere hieran nichts. Da es sich um illegales Glücksspiel und in der Folge um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gehandelt habe, sei der Spielvertrag nichtig und dem Kläger das Geld zu erstatten. Der Rückforderung des Klägers stehe nicht entgegen, dass der Spieler an dem unerlaubten Glücksspiel nicht hätte teilnehmen dürfen. Der noch gültige Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer im Sinne von § 1 GlüStV vor „suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel“ schützen (vgl. z.B. § 1 Nr. 1 GlüStV: „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ..„). Zwar soll am 01.07.2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten, nach welchem Online-Casinos nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundesweit, eine Glücksspiellizenz beantragen können. Die bis dahin von den Aufsichtsbehörden praktizierte Duldung der Online-Casinos (hier: Hessisches Innenministerium) setze das geltende Glücksspielverbot aber nicht außer Kraft und sei im vorliegenden Fall daher unerheblich, so die Kammer.


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