LG Gießen: Zur Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots in einer AGB-Klausel auf Grund von Interessenabwägung

veröffentlicht am 20. Februar 2024

LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 148/21
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Das LG Gießen hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, grundsätzlich wirksam ist. Ein Abtretungsausschluss führe nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schütze er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich dürfe der Verwender deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentrete. Allerdings sei eine solche Klausel unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht bestehe oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen würden. Für das Abwägen dieser einander gegenüberstehenden Interessen sei ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen. Auf Grund dieser Interessenabwägung wurde das Abtretungsverbot im vorliegenden Fall verneint. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Gießen

Urteil

1. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das am 29.06.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen (49 C 194/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.064,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und Berufungsbeklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.065,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von restlichen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht.

Der Geschädigte (…) erlitt aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 03.03.20.. einen Sachschaden an seinem Einsatzfahrzeug. Er ließ das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt der Beklagten reparieren. Unter dem 25.03.2022 erstellte die Beklagte dem Geschädigten eine Reparaturrechnung, die zu einem Betrag i.H.v. 18.099,80 € brutto führte. Der Kläger regulierte gegenüber dem Geschädigten im Ergebnis einen um insgesamt 2.131,72 € brutto gekürzten Betrag unter Annahme einer 50%igen Haftungsquote. Gleichzeitig trat der Geschädigte seine etwaigen Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab, der 50% des Kürzungsbetrages, mithin 1.065,86 € klageweise gegen die Beklagte geltend macht zuzüglich Zinsen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er aus (Neben-)Pflichtverletzung aus dem zwischen der Beklagten und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertragsverhältnis einen entsprechenden Schadensersatzanspruch herleiten könne. Solches folge aus dem Umstand, dass die Beklagte lediglich damit beauftragt worden sei, eine sach- und fachgerechte Reparatur durchzuführen. Insoweit hätte sie den Geschädigten darauf hinweisen müssen, dass es einen gegenüber dem in dem eingeholten Privatgutachten vom 12.03.2020 aufgeführten, günstigeren Reparaturweg hinsichtlich des beschädigten Türrahmens des Fahrzeuges gebe, welcher bei gleicher Sicherheit einen um 15,93 Stunden kürzeren Arbeitsaufwand verursachen würde. Hinzu komme, dass die Beklagte den Austausch eines Nebelscheinwerfers (65,38 € netto) vorgenommen habe, ohne dass dieses Bauteil bei dem Unfall vom 03.03.20.. beschädigt worden wäre. Auch habe eine Doppelberechnung hinsichtlich der Position Kleinteile stattgefunden, zumal neben einer spezifischen Auflistung eine pauschale Berechnung i.H.v. 2% vorgenommen worden sei (7,00 € netto sowie weitere 1,31 € netto). Um diese Beträge sei die Rechnung der Beklagten überhöht und nach Abtretung des Anspruches der Kläger entsprechend hälftig im Wege der Schadensersatzleistung zu befriedigen.

Die Beklagte tritt der klägerischen Auffassung dahingehend entgegen, als dass sie vorträgt, eine Reparatur aufgrund der Privatbegutachtung vorgenommen zu haben. Diese habe gerade den vollständigen Austausch des Türrahmens mit einem Arbeitsaufwand von 22,33 h vorgesehen. Die Abrechnung sei vor diesem Hintergrund zutreffend erfolgt. Ferner bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers, da nach den AGB der Beklagten unter Ziffer I.4. eine Abtretung unter den Zustimmungsvorbehalt der Beklagten gestellt werde.

Das Amtsgericht Gießen hat unter dem 29.06.2021 die Klage abgewiesen und einen Anspruch aus §§ 631, 280, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB verneint. Der Geschädigte habe sich auf die Höhe der Reparaturkosten aus dem Privatgutachten verlassen dürfen. Die tatsächlichen Reparaturkosten hätten die avisierten Kosten sogar leichtfügig unterschritten. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, Zweifel an Art, Umfang und Höhe der in dem Gutachten veranschlagten Reparaturpositionen zu hegen. Auch ein Anspruch des Klägers aus § 812 BGB scheide aus, da der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und der Beklagten einen entsprechenden Rechtsgrund darstelle.

Der Kläger greift das amtsgerichtliche Urteil mit seiner Berufung an und begehrt weiterhin die Zahlung von 1.065,86 € nebst Zinsen an sich. Das Amtsgericht habe nach seinem Dafürhalten verkannt, dass durch § 640 Abs. 3 BGB nur die Gewährleistungsansprüche nach § 634 Nr. 1-3 BGB ausgeschlossen würden. Vorliegend mache der Kläger jedoch aus abgetretenem Recht eine Pflichtverletzung i.S.e. Rücksichtnahmepflichtverletzung geltend. Aufgrund ihrer überlegenen Sachkunde treffe die Beklagte grundsätzlich die Nebenpflicht, den Auftraggeber umfangreich darüber aufzuklären, welche Reparaturmaßnahmen erforderlich sind und welche nicht. Es sei daher auch nicht entscheidend, ob sich der Geschädigte auf die Richtigkeit des Privatgutachtens verlassen durfte, sondern vielmehr, ob sich die Beklagte hierauf verlassen durfte. Auch habe das Amtsgericht nach Ansicht des Klägers das Werkstattrisiko im Verhältnis zwischen den Werkvertragsparteien angewendet; dieses betreffe jedoch ausschließlich das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem. Hinzu komme, dass das Privatgutachten vom 12.03.20.. nicht von dem Geschädigten, sondern von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei; daher habe sich die Beklagte auf dieses Gutachten nicht verlassen können; ein Vertrauensschutz verbiete sich im Ergebnis. Anhand der Beauftragung der Beklagten auf Basis von § 249 BGB bestehe nur das Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur; nach § 241 Abs. 2 BGB sei die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. In Bezug auf die beklagtenseits vertretene fehlende Aktivlegitimation vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Klausel unter I.4. der AGB der Beklagten nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei.

Die Beklagte verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Nach ihrem Dafürhalten sei davon auszugehen, dass sich der Reparaturauftrag auf den Umfang des Privatgutachtens beziehe, wenn bestimmte Schadenspositionen in diesem Gutachten enthalten sind und der Auftrag für eine Reparatur nach Maßgabe des Gutachtens laute; ein Bestreiten des Versicherers hinsichtlich einzelner Positionen, die im Gutachten enthalten sind, sei daher unbeachtlich. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass – soweit eine Reparaturabsicht des Geschädigten gegeben ist – dieser bereits auf die Richtigkeit auf das ebenfalls in Auftrag gegebene Gutachten vertrauen dürfe. Es komme also nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung der Reparatur oder der Absicht der Auftragserteilung der Reparatur das Gutachten bereits vorliege, wenn sich bereits aus dem Gutachten ergebe, dass ein entsprechender Reparaturauftrag erteilt worden ist; so liege der Fall auch hier; Seite 1 des Gutachtens vom 12.03.20.. sei zu entnehmen, dass ein Reparaturauftrag bereits vorliege. Im Übrigen habe der Auftrag des Geschädigten auch nicht gelautet, eine möglichst günstige Reparatur durchzuführen, da es in diesem Fall einer vorherigen Begutachtung nicht bedurft haben würde. Auch dürfe der Versicherer nicht (im Nachhinein) den Reparaturweg bestimmen; dies würde im Ergebnis zu einer Verkürzung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten führen. Hinzu komme, dass der durchgeführte Reparaturweg ohne weiteres sach- und fachgerecht gewesen ist, unabhängig von dem erforderlichen Zeitaufwand im Falle einer alternativen Reparaturmöglichkeit. Soweit der Kläger bemängele, dass die Beifahrertür des Fahrzeuges bereits demontiert gewesen sei, als die Begutachtung stattgefunden habe, sei dies damit begründet, dass der Geschädigte dringend auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Um die Reparatur zu beschleunigen seien daher vor Beginn der Reparatur Lichtbilder von dem Fahrzeug gefertigt worden und dann eine Teildemontage erfolgt. Die eigentlichen Reparaturarbeiten seien dann erst nach der Begutachtung erfolgt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Hr. … im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 01.07.2022 (Bl. 195 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 (Bl. 332-334 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 280, 241 Abs. 2, 249, 398 BGB zu.

Zunächst ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Abtretung ist infolge der Unwirksamkeit der Klausel unter Ziffer I.4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam.

Grundsätzlich ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wirksam. Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf er deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2012 – X ZR 76/11 = BGH NJW 2012, 2107 (2108), Rz. 9, beck-online). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt worden, insbesondere, wenn er die Hauptleistungspflichten des Verwenders betrifft. Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2012 – X ZR 76/11 = NJW 2012, 2107 (2108), Rz. 9, beck-online). Für das Abwägen dieser einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen (ebd., Rn. 10).

Mit Blick auf die vorliegende Konstellation, führt die Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, nachdem sich hier die Beklagte einerseits auch darauf beruft, dass auch Nebenpflichten aus dem Werkvertrag von dem Abtretungsverbot, bzw. der Einschränkung der Abtretbarkeit durch den Zustimmungsvorbehalt erfasst sein sollen. Zudem ist es im Zuge von Reparaturaufträgen nach vorangegangener Erstellung eines Haftpflichtgutachtens eher der Regelfall, dass Ansprüche an einen Versicherer abgetreten werden, wenn diese gegenüber dem Geschädigten in die Regulierung eintritt. Insoweit liegt dann gerade kein Fall vor, in dem eine unüberschaubare Anzahl von Gläubigern dem Werkunternehmer gegenübertritt, sondern ein eng umgrenzter bzw. bestimmbarer Personenkreis. Auch dürfte der Werkunternehmer durch § 407 Abs. 1 BGB vor allem mit Blick auf die Erfüllungswirkung hinreichend geschützt sein bei der Erbringung seiner Werkleistung. Zudem ist im Wege der Interessenabwägung auch das Konstrukt des Vertrages zulasten Dritter sinngemäß heranzuziehen, wonach ein wirksames Abtretungsverbot, bzw. eine Abtretungsbeschränkung durch einen Zustimmungsvorbehalt ausschließen würde, dass der Schädiger oder dessen Versicherer zu hohe Werkunternehmerkosten nicht mehr geltend machen kann, obwohl er im Verhältnis zum Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist und der Geschädigte selbst an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Werkunternehmer nach Ausgleich seines Schadens durch den Schädiger oder den hinter diesem stehenden Versicherer kein (wirtschaftliches) Interesse mehr hat. Das wiederum hätte zur Folge, dass der Geschädigte zum Nachteil des Schädigers mit dem Werkunternehmer eine allein den Schädiger oder dessen Versicherer belastende AGB-Klausel vereinbart, ohne einen eigenen Nachteil zu erleiden. Der Werkunternehmer dürfte in diesem Fall pauschal aus dem Haftpflichtgutachten ersichtlichen Betrag abrechnen, ohne dass diese Kosten tatsächlich einem erforderlichen Reparaturaufwand entsprächen, wenn der Geschädigte auf die Richtigkeit des Privatgutachtens vertrauen dürfte. Im Ergebnis führt dies daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers, sodass die Klausel unter Ziffer I.4. nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist und eine Abtretung möglich ist. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, in denen ein Abtretungsverbot jeweils wirksam vereinbart worden ist, betrafen letztlich die Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung, welche hier aus Sicht der Beklagten aus den vorstehenden Gründen nicht betroffen war.

Die Annahme der Abtretung durch den Kläger ergibt sich vorliegend zumindest konkludent aus der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche.

Der Kläger kann von der Beklagten auch die hälftige Zahlung des an den Geschädigten überzahlten Betrages von 2.131,72 €, mithin 1.065,86 € verlangen.

Nach Überzeugung der Kammer steht nach der Beweisaufnahme eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten fest, §§ 631 ff., 280, 241 Abs. 2, 398 BGB.

So ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, dass der Reparaturaufwand im Falle einer nur abschnittsweisen Erneuerung des Türausschnittes hinsichtlich der Arbeitszeit erheblich geringer ist als im Falle des Komplettaustausches des Türausschnittes (6,4 Stunden statt 22,33 Stunden).

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Fahrzeughersteller beide Reparaturwege freigegeben hat und dass im Übrigen keine Unterschiede hinsichtlich der Steifigkeit der Fahrgastzelle bestehen, wenn eine abschnittsweise Reparatur erfolgt. Insoweit gelangt er zu dem Ergebnis, dass eine Differenz von 15,9 Arbeitsstunden à 108,00 €, mithin eine wertmäßige Differenz von rund 1.720,00 € vorliegt in Bezug auf die Reparatur des Türrahmens.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen, der anhand der Einbausituation des mit der Karosserie fest verschweißten Türrahmens auch bildlich hat verdeutlichen können, welche Reparaturmöglichkeiten bestehen. Insoweit ist es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Austausch nur eines Teils des Türrahmens weniger Zeit beansprucht, als der gesamte Ausbau des Türrahmens. Solches folgt zwanglos schon aus dem geringeren Aufwand hinsichtlich des Heraustrennens von Türrahmenteilen gegenüber dem gesamten Türrahmen und dementsprechend auch dem geringeren Einbauaufwand hinsichtlich der vorzunehmenden Verschweißungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Beklagte die (Neben-)Pflicht traf, dem Vertragspartner (d.h. seinerzeit dem Geschädigten) mitzuteilen, welche Reparaturwege möglich sind. Das Unterlassen stellt sich als ersatzpflichtige Pflichtverletzung der Beklagten dar, welche im Ergebnis durch die Zahlung von Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auszugleichen ist.

Zwar hat die Beklagte angegeben, dass die Beauftragung gerade auf das eingeholte Privatgutachten zurückgehe und dort der Austausch des gesamten Türrahmens aufgezeigt gewesen sei, jedoch führt solches nicht zu dem Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten. Solches folgt bereits aus dem Umstand der unterschiedlichen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Vertragsparteien. Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf den in dem Privatgutachten beschriebenen Reparaturweg und dessen Erforderlichkeit verlassen, soweit keine offenkundigen Fehleinschätzungen zutage treten. Demgegenüber hat die Beklagte als Fachwerkstatt entsprechendes Know-How hinsichtlich der möglichen Reparaturwege, welche durch die Hersteller als sach-/fachgerecht ausgewiesen, d.h. freigegeben werden.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte tatsächliche Kenntnis von den Herstellervorgaben in dem konkreten Fall gehabt hat, nachdem der Sachverständige … hierzu ausgeführt hat, dass entsprechende Herstellervorgaben per Abo kostenpflichtig gebucht werden müssen. Solches folgt – ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte ein …-Autohaus mit angeschlossenem Reparaturbetrieb betreibt – aus dem Umstand, dass der Briefkopf der Beklagten (vgl. etwa Anlage K2) neben dem …-Markenlogo unter anderem den Hinweis auf die angebotenen Serviceleistungen enthält. Dort heißt es unter anderem auch: „Reparatur aller Fabrikate“, sodass die Beklagte hierdurch erkennbar entsprechendes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, sach- und fachgerechte Fahrzeugreparaturen durchzuführen, selbst für von der Marke … abweichende Fabrikate. Der Geschädigte konnte insoweit ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte zur sach- und fachgerechten Reparatur nach Maßgabe der Herstellerbedingungen fähig ist. Dementsprechend war von der Beklagten jedenfalls zu erwarten, dass sie die Herstellervorgaben im Vorfeld der Reparatur heranzieht.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass allein der Inhalt des Sachverständigengutachtens für die Wahl des Reparaturweges maßgeblich gewesen sein soll, ist solches einerseits dadurch widerlegt, als dass die Beteiligten (mithin ein Geschädigter sowie der ersatzpflichtige Schädiger und dessen Versicherer) ein erkennbares Interesse daran haben, bei zwei als technisch gleichwertig einzustufenden Reparaturwegen den jeweils günstigeren, bzw. weniger zeitaufwändigen auszuwählen. Andererseits hat die Beklagte selbst – zuletzt mit Schriftsatz vom 11.01.2023 – vorgetragen, dass der Geschädigte dringend auf das streitgegenständliche Einsatzfahrzeug angewiesen war, sodass die Demontage des Fahrzeuges bereits vor Durchführung des Ortstermins mit dem Privatsachverständigen erfolgt sei. Demnach war der Beklagten offensichtlich bewusst, dass eine möglichst wenig zeitaufwändige Reparatur seitens des Geschädigten gewünscht war. Soweit mehrere gleichwertige Reparaturwege vorliegen und einer dieser Reparaturwege lediglich rund 30% der Arbeitszeit in Anspruch nimmt gegenüber dem in dem Privatgutachten genannten Reparaturweg, obliegt dem Reparaturbetrieb daher zumindest die entsprechende Mitteilungspflicht des Auftraggebers sowie die Nachfrage, welcher der Reparaturwege gewählt werden solle.

Durch das Unterlassen dieser Rückfrage, bzw. der Information des Werkvertragspartners hinsichtlich des Bestehens eines deutlich weniger kostenintensiven Reparaturweges ist der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Schaden entstanden, der unter Zugrundelegung der insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in Höhe von 1.717,20 € netto (= 15,9 h x 108,00 €/h) hinsichtlich der Arbeitszeit besteht.

Hinzuzusetzen sind die nicht erforderlichen Kosten für den Einbau des linken Nebelscheinwerfers (65,38 €), da sich das streitgegenständliche Unfallereignis auf der Beifahrerseite ereignet hat und insoweit kein Zusammenhang zwischen dem hier gegenständlichen Schadensereignis und dem Austausch des linken Nebelscheinwerfers ergab.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht der Firma … (Anl. K3) einen Abzug von 8,31 € hinsichtlich der Kleinteile unter Berufung auf eine Kleinteilepauschale i.H.v. 2% vorgenommen hat, sind weitere 8,31 € hinzuzurechnen, nachdem sich in Ermangelung der Notwendigkeit des Austausches des linken Nebelscheinwerfers geringere Teilekosten ergaben und überdies eine teilweise Doppelabrechnung in Bezug auf Kleinteile neben der entsprechenden Pauschale ergab.

Daraus folgt letztlich ein Betrag i.H.v. 1.789,89 € netto, mithin 2.129,97 € brutto. Aufgrund des lediglich hälftigen Ausgleiches durch die Klägerin gegenüber dem Geschädigten folgt hieraus ein durch die Beklagte auszugleichender Betrag i.H.v. 1.064,99 €.

Der klägerische Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

I