LG Hagen: Nachbauten von Tonerkartuschen dürfen nur mit entsprechendem Hinweis vertrieben werden

veröffentlicht am 5. Dezember 2012

LG Hagen, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 22 O 113/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

Das LG Hagen hat entschieden, dass der Vertrieb von nachgebauten Tonerkartuschen für Drucker irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um Originalkartuschen handelt. Bei der bloßen Angabe der Artikelbezeichnung ohne Erläuterungen (z.B. „Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055″) handele es sich um eine Irreführung durch Unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hagen

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 22.10.2012 und durch Vorlage der darin genannten Anlagen glaubhaft gemachten tatsächlichen Angaben der Antragstellerin gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs.1, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, Nr. 13 Anh. zu § 3 Abs. 3; 935, 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung:

I.
Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs

a)
Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu hergestellte Nachbauten von Tonerkartuschen handelt;

und / oder

b)
Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) unter bloßer Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies unter folgender Angabe geschieht:

„Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055″.

II.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € dem Antragsgegner auferlegt.

I