LG Hagen, Urteil vom 04.07.2019, Az. 21 O 110/19 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWG
Das LG Hagen hat entschieden, dass die neue Gestaltung der Außenfassade eines Geschäfts, der Ladenbeschriftung, der Mitarbeiterbekleidung nebst Geschäftspapieren und Werbematerialien zwecks Anschluss an eine Einkaufsgenossenschaft noch nicht dazu berechtigt, mit einer „Neu Eröffnung mit Wahnsinns-Eröffnungs-Angeboten“ zu werben. Hierin liegt anderenfalls eine Irreführung vor. Notwendig sei vielmehr eine vollständige Geschäftsschließung unter Aufgabe des Geschäftsbetriebs.
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