LG Hagen: Unterlassungserklärung bei E-Mail-Spam darf nicht auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt werden

veröffentlicht am 23. August 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Das LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei.  Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hagen

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.01.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Werbung jeder Art an die Klägerin zu versenden – wie geschehen mit der E-Mail-Werbung vom 27.10.2012 – und zwar bei Meidung eines gem. § 890 As. 1 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Demgegenüber haben sich in zweiter Instanz keine Veränderungen ergeben.

II.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin der Beklagten die Versendung von E-Mail-Werbung an sich untersagen lassen möchte, ist zulässig und begründet.

Die Unterlassungsklage ist zulässig.

Der Antrag der Klägerin, der dem Tenor dieses Urteils entspricht, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hinreichend bestimmt.

Bei der Unterlassungsklage müssen Antrag und Tenor eindeutig erkennen lassen, was dem Beklagten verboten sein soll. Diese Entscheidung darf nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben (vgl. BGH, MMR 2011, 385). Im vorliegenden Fall ist nach dem Antrag klar, dass der Beklagten (mit den dort formulierten Modifikationen) verboten sein soll, Werbe-E-Mails an die Klägerin zu senden. Einen etwaigen Verstoß gegen dieses Verbot kann das Vollstreckungsgericht ohne eigenen Entscheidungsspielraum prüfen, in dem es die tatsächlichen Fragen klärt, ob die Beklagte die beanstandete Werbe-E-Mail verschickt hat und ob dies an eine Adresse der Klägerin geschehen ist.

Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gegeben.

Die Klägerin macht geltend, dass sie mit dem Unterlassungstitel umfassend vor Werbe-E-Mails der Beklagten geschützt sein möchte, ohne dass sie die Beklagte über ihre Adressen informieren und auf dem Laufenden halten muss. Eine derart weitgehende Unterlassungserklärung hat die Beklagte vorgerichtlich unstreitig nicht abgegeben.

Die Unterlassungsklage ist gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auch begründet.

Beide Parteien gehen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten und ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls entsprechend § 7 Abs. 3 UWG unter Nichtkonkurrenten einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Adressaten darstellt. Streitig ist allein, ob die Wiederholungsgefahr bereits durch die von der Beklagten vorgerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung vom 13.11.2012, beschränkt auf E-Mail-Adressen der Klägerin unter der Domain „…@mkevent.de“, beseitigt worden ist. Gleichzeitig hatte die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt, ihre Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains entsprechend zu erweitern.

Diese vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten lassen die Wiederholungsgefahr nicht vollständig entfallen. Es bleibt vielmehr das Risiko der unverlangten Zusendung von E-Mail-Werbung bestehen, wenn die Beklagte dafür etwaige E-Mail-Adressen der Klägerin unter einer anderen Domain verwendet.

Die Auffassung der Beklagten, es sei Sache der Klägerin, dieses restliche Risiko selbst zu beseitigen, indem die Klägerin die Beklagte immer aktuell über ihre jeweiligen E-Mail-Adressen informiere, damit sie aus den Adresslisten der Beklagten gelöscht werden könnten, überzeugt nicht. Sie liefe praktisch auf eine mit der Rechtslage nicht vereinbare Widerspruchslösung hinaus, bei der der Adressat die Versendung an bestimmte Adressen verbieten muss. Der Gesetzgeber hat in § 7 UWG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung vom Einverständnis des Adressaten abhängt. Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Ausgehend von § 7 UWG, dessen Inhalt nach einhelliger Auffassung auch im Verhältnis von Nichtwettbewerbern heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2958 f, Rn. 14), besteht kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken (vgl. hierzu BGH, a. a. O., zu einem entsprechenden Unterlassungsantrag; OLG Frankfurt, NJOZ 2013, 162 zu Telefonwerbung; LG Berlin, MMR 2010, 38 zu E-Mail-Werbung).

Insbesondere wird der Klägerin mit dem beantragten Unterlassungstitel entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Anspruch auf die Löschung von E-Mail-Adressen anderer Personen zuerkannt, was einem hier nicht berechtigten „Schlechthinverbot“ gleich käme. Die Klägerin kann aus dem vorliegenden Titel nicht vollstrecken, wenn Dritte von der Beklagten unzulässig beworben werden sollten, sondern nur dann, wenn sie selbst davon betroffen ist. Wie die Beklagte es sicherstellt, dass die Klägerin von ihr keine unzulässige E-Mail-Werbung erhält, bleibt ihr überlassen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

I