LG Hagen, Beschluss vom 29.11.2017, Az. 23 O 45/17
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 4 UWG, § 6 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG; § 6 Abs. 2 TMG; Art. 10 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO; Art. 7 LMIV; § 11 Abs. 1 LFGB; § 58 RStV NW
Das LG Hagen hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern bei Instagram, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen (z.B. Mode, Schmuck, Lebensmittel) mit einem Link zu deren Homepage versehen sind, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn diese Verknüpfung nicht als Werbung gekennzeichnet ist. Damit werde die Werbung in dem streitgegenständlichen Blog verschleiert, wenn nämlich das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet werde, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen könne. Erschwerend komme hinzu, dass die Verfügungsbeklagte sich in ihrem Blog auch zu großen Teilen an Jugendliche wende, die den werbenden Charakter weniger gut als erwachsene Nutzer identifizieren könnten. Das OLG Celle hatte zur Werbung auf Instagram bereits entschieden, dass das Hashtag „#ad“ nicht ausreichend für eine Kennzeichnung als Werbung sei (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hagen – Werbung auf Instagram).
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