LG Hamburg: Abdruck eines perspektivisch verzerrten Bildes einer bekannten Persönlichkeit verletzt deren Rechte

veröffentlicht am 18. Juli 2012

LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2011, Az. 324 O 196/11
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Persönlichkeitsrechte eines bekannten Moderators verletzt werden, wenn sein Foto zur Gestaltung eines Buchcovers verwendet und dabei perspektivisch verzerrt wird. Vorliegend sei eine Einwilligung des Klägers zum Abdruck des Bildes nicht erfolgt. Seine Rechte würden verletzt, da die Bildbearbeitung das Erscheinungsbild des Klägers und damit den Aussagegehalt des Bildes verändere. Der Kläger erscheine als körperlich unproportioniert und fehlgebildet, was tatsächlich nicht der Fall sei. Eine bildliche Form der Satire könne ebenfalls nicht angenommen werden, denn es werde nicht deutlich, welcher Fehler oder Mangel des Klägers oder sonstige Eigenschaft satirisch, ironisch oder humoristisch überzeichnet werden soll. Auch ist der Inhalt des Buches nicht satirischer Natur. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Der Beklagte wird bei verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

das auf dem Cover des Buches „Ich war G… J… Punching-Ball!“ veröffentlichte Foto des Klägers erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

II.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 700,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2011 zu zahlen.

III.
Die Widerklage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 Euro; hinsichtlich Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Und beschließt: Der Streitwert wird auf 33.087,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten; der Beklagte verlangt widerklagend Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Hinterlegung einer Schutzschrift angefallen sind.

Der Kläger ist Journalist und Moderator, der Beklagte Inhaber des S… Verlags, in dem unter anderem das Buch „Ich war G… J… Punching-Ball!“ von P… W… erschien (vgl. Anlage K 1).

Auf dem Cover des Buchs veröffentlichte der Beklagte ein Foto des Klägers auf dem dessen Kopf und Oberkörper samt Armen und Händen zu sehen ist. Das Foto ist unstreitig perspektivisch verändert; der Oberkörper des Klägers ist so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am unteren Ende des Buches abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Hierdurch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlich großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände. Zudem ist das Foto vertikal gestaucht.

Auf die Abmahnung des Klägers vom 28.10.2010 (Anlage K 4) lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 05.11.2010 ab (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 22.03.2011 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er nunmehr den Auftrag zur Klageerhebung erteilt habe und forderte den Beklagten letztmalig zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 5), was der Beklagte erneut zurückwies (Anlage K 6).

Der Kläger ist der Auffassung, die Veröffentlichung verletzte sein Recht am eigenen Bild in rechtswidriger Weise. Die perspektivische Verzerrung sei subtil und nicht auf den ersten Blick erkennbar. Da Fotos Authentizität suggerierten, gehe der Betrachter davon aus, dass die Kläger in der Realität so aussehe wie abgebildet. Der Kläger ist der Meinung, insoweit seien die vom Bundesverfassungsgericht in der „Ron-Sommer-Entscheidung“ aufgestellten Grundsätze maßgeblich. Die dort aufgestellten Grundsätze müssten auch hier gelten; dort sei die Fotografie des dortigen Klägers sogar noch in einen satirischen Kontext gestellt worden, was hier nicht der Fall sei, so dass es für den Betrachter keinerlei Anhaltspunkte für den Charakter des Fiktiven gebe. Bei dem Buch, auf dessen Cover das streitgegenständliche Foto abgebildet sei, handele es sich um eine Veröffentlichung, in der ein „Quizshow-Tourist“ auspackt – satirische Anknüpfungspunkte gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Die Bildnisveröffentlichung sei aufgrund ihrer Verzerrung eine unwahre Behauptung. Zudem fehle es ihr an dem erforderlichen Informationszweck, denn einen solchen könne es gerade wegen der Verzerrung (und damit der Unwahrheit) nicht geben.

Der Erstattungsanspruch für die Abmahnkosten berechne sich aus einer 0,75-Gebühr auf einen Gegenstandswert von 30.000 Euro. Der hierauf gerichtete Schadensersatzanspruch sei begründet und fällig. Entscheidend sei dafür allein, dass der Schaden entstanden sei, was hier durch Inrechnungstellung und Zahlung durch den Kläger geschehen sei. Der Kläger habe einen Freihaltungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Da der Beklagte auf die Abmahnung zu erkennen gegeben habe, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben zu wollen, habe er auch konkludent die Zahlung für die Abmahnung verweigert. Deswegen habe keine Kostenrechnung übersendet werden müssen. Wegen der Erfüllungsverweigerung habe sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Die Widerklage sei unbegründet. Die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift wird mit Nichtwissen bestritten. Die Hinterlegung sei nicht aus Anlage B 2 ersichtlich. Die Entstehung des geltend gemachten Schadens wird bestritten. Zudem löse eine unberechtigte Inanspruchnahme keine generelle Kostentragungspflicht des Anspruchstellers aus.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen,

das auf dem Cover des Buches „Ich war G… J… Punching-Ball!“ veröffentlichte Foto des Klägers erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Betrag in Höhe von 700,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.386,78 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte sieht sich weder zur Unterlassung noch zur Zahlung verpflichtet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet; eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege ebenso wenig vor wie eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, der Kläger sei prominent. Für eine Veröffentlichung seiner Bildnisse sei daher keine Einwilligungerforderlich. Eine unwahre Tatsachenbehauptung liege nicht vor, da jeder Betrachter die perspektivische Verzerrung auf den ersten Blick erkenne. Für diesen Fall existiere kein Unterlassungsanspruch. 98,4% der Deutschen (vgl. Pressemeldung Anlage B 1) wüssten, dass der Kläger nicht die Hände eines Kleinkindes habe. Es könne daher von einer Realitätsbehauptung keine Rede sein. Die „Ron-Sommer-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, denn dort sei es um Veränderungen im einstelligen Prozentbereich gegangen, während hier die Veränderung offenkundig sei. Im vorliegenden Fall trage das Bild an sich schon karikaturartige Züge. In Kombination mit dem satirischen Buchtitel werde zudem ein satirischer Rahmen gesetzt, der die Bildwahrnehmung lenke. Von einer Authentizitäts-Suggestion könne daher keine Rede sein. Das Bundesverfassungsgericht habe in der „Ron-Sommer-Entscheidung“ gerade auf die subtile Veränderung einer nur 5%igen Streckung im Kopfbereich abgestellt, die gerade nicht offenkundig gewesen sei.

Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet; zudem sei der Abmahnung keine Kostennote beigefügt gewesen, so dass der Betrag nicht fällig gestellt sei.

Im Hinblick auf die Widerklage trägt die Beklagte vor, dass er wegen der Androhung der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (Anlage K 4) gezwungen gewesen sei, eine Schutzschrift zu hinterlegen (Anlage B 2). Die hierfür vorgerichtlich angefallenen Kosten in Höhe von 2.386,78 Euro verlangt er nun widerklagend, wobei er einen Gegenstandswert von 50.000 Euro zugrunde legt und eine 1,8-Gebühr für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit veranschlagt. Zudem habe der Kläger die 45,– Euro für die Hinterlegung im Schutzschriftenregister sowie Rechtsanwaltskosten für den gerichtlichen Teil zu tragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008, 24. April 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet (I.). Der zulässigen Widerklage ist kein Erfolg beschieden (II).

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu, denn die Veröffentlichung des Bildnisses auf dem Cover des Buchs „Ich war G… J… Punching-Ball!“ gem. Anlage K 1 verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein Recht am eigenen Bild.

Die Verbreitung des Bildnisses des Klägers erfolgte ohne dessen Einwilligung; der Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem in Rede stehenden Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich – obgleich davon auszugehen ist, dass das Foto ursprünglich zu Veröffentlichungszwecken aufgenommen wurde – aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Veränderung von Bildnissen in der Entscheidung vom 14.2.2005 1 BvR 240104 (NJW 2005, 3271 ff. – Ron Sommer, zitiert nach Juris, Juris Abs. 25) ausgeführt:

bb) Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.

Im vorliegenden Fall ist das Foto unstreitig perspektivisch verzerrt und vertikal gestaucht worden – und zwar ebenfalls unstreitig über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus. Diese Bildmanipulation hat zur Folge, dass die Bildaussage unzutreffend wird und unter Zugrundelegung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs nicht mehr als von einer konkludenten Einwilligung des Klägers umfasst angesehen werden kann.

Die perspektivische Verzerrung des Bildes verändert das Erscheinungsbild des Klägers erheblich; er wirkt gedrungen und deformiert. Dies ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch für den Durchschnittsbetrachter offenkundig. Die Kammer vermag dies mit eigenem Sachverstand festzustellen, so dass die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich war. Im Presserecht ist die Sicht des sorgfältigen Durchschnittsrezipienten zugrunde zu legen. Bei einem sorgfältigen – nicht nur flüchtigen – Blick des durchschnittlichen Betrachters auf das streitgegenständliche Foto fällt vorliegend wegen des Umfangs der Veränderungen (der Kläger ist gestaucht und zudem nach unten schmaler werdend dargestellt, was zur Folge hat, dass die abgebildeten Hände im Verhältnis zum Kopf unnatürlich klein wirken) die perspektivische Verzerrung sofort ins Auge. Diese Bildbearbeitung verändert das Erscheinungsbild des Klägers und damit den Aussagegehalt des Bildes. Der Kläger erscheint als körperlich unproportioniert und fehlgebildet, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Die Veröffentlichung des Bildnisses ist nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht. Wie das Bundesverfassungsgericht in der „Ron-Sommer-Entscheidung“ (s.o.) ausgeführt hat, hat der Träger des Persönlichkeitsrechts ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung zugänglich gemacht wird, denn die Manipulation, die über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinausgeht, ist persönlichkeitsrechtsverletzend. So verhält es sich – wie oben ausgeführt – hier.

Das Bild ist darüber hinaus auch nicht in einen satirischen Kontext eingebettet, so dass entgegen der Auffassung des Beklagten weder durch den Buchtitel noch den Klappentext oder den Inhalt ein satirischer Rahmen gesetzt wird, der die Bildwahrnehmung lenkt. Das streitgegenständliche Foto illustriert vielmehr ein Buch, das eine Art Erfahrungsbericht eines „Quiz-Touristen“ zum Gegenstand hat. Weder anhand des Titels noch ausweislich des den Inhalt beschreibenden Textes auf der Buchrückseite ergeben sich Hinweise auf einen satirischen Inhalt.

Das streitgegenständliche Bild ist schließlich auch nicht selbst als Karikatur zu bewerten. Eine Karikatur ist eine überzeichnete Darstellung von Menschen oder gesellschaftlichen Zuständen, oft auch mit politischem Hintergrund. Bei der verzerrten Darstellung des Klägers handelt es sich nicht um eine komisch überzeichnete Darstellung, sondern vielmehr um eine Entstellung ohne erkennbaren Sinn oder Hintergrund. Sie stellt sich daher nicht als bildliche Form der Satire dar, denn es wird nicht deutlich, welcher Fehler oder Mangel des Klägers oder sonstige Eigenschaft satirisch, ironisch oder humoristisch überzeichnet werden soll. Auch eine Kritik an gesellschaftlichen Zuständen ist anhand des Bildes nicht erkennbar.

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

2.
Auch die mit dem Antrag zu Ziffer 11. begehrte Zahlung von 700,32 Euro ist begründet (0,75 Gebühr auf einen Streitwert von Euro 30.000,- nebst Euro 20,– Telekommunikationspauschale). Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, stellte die Abmahnung eine zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme dar, die einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründet. Auch der Höhe nach ist der Anspruch begründet. Der zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,- Euro ist angemessen.

Die Geltendmachung einer 0,75 Gebühr (zweite Hälfte einer 1,5 Gebühr) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Hanseatische Oberlandesgericht geht in seiner Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass für eine vorgerichtliche Abmahnung eine 1,5-Geschäftsgebühr verlangt werden kann, da es bei der Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen aufgrund der erforderlichen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit und aufgrund der fehlenden gesetzlichen Festlegung in formeller und rechtlicher Hinsicht spezieller Kenntnisse bedarf, so dass die Tätigkeit als schwierig anzusehen ist.

Auch die Zinsforderung ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB analog seit dem 17. April 2011 begründet; die Klage ist am 16. April 2011 zugestellt worden.

II.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 2.386,78 Euro für die vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit und die Hinterlegung einer Schutzschrift.

1.
Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Abmahnungen durch den Kläger vom 28.10.2010 und 05.11.2010 sind wegen des bestehenden Unterlassungsanspruchs bereits nicht als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in ein Schutzrecht des Beklagten zu qualifizieren.

2.
Der Beklagte kann von dem Kläger die Erstattung der verursachten Aufwendungen zudem nicht über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. Mit der Beauftragung seines Rechtsanwalts zur Hinterlegung einer Schutzschrift hat der Beklagte kein Geschäft des Klägers, sondern ein objektiv eigenes Geschäft besorgt. Die Maßnahmen dienten ausschließlich der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, da sie darauf abzielten, den von dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.2010 und 05.11.2010 geltend gemachten Anspruch abzuwehren (vgl. etwa HansOLG, Urt. v. 20.01.1983, GRUR 1983,200).

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de (hier).

I