LG Hamburg: Abo-Fallen – Deutlicher Hinweis auf Kosten der Anmeldung erforderlich

veröffentlicht am 11. November 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, Az. 327 O 634/09
§§ 3, 5 Abs. 1 S. 2, 4 Nr. 11, 8 UWG; 1 Abs. 6 PAngV

Das LG Hamburg hat entschieden, dass auf einem Online-Portal, auf dem nach vorheriger Anmeldung Software heruntergeladen werden kann, deutlich auf etwaige Kosten der Registrierung hingewiesen werden muss. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um eine bekanntermaßen kostenfreie Software handele. In diesem Fall rechne der Verbraucher nicht damit, für die normalerweise frei verfügbare Software im Falle des Downloads eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (1-Jahres-Abo) mit dem Betreiber des Online-Portals abschließen zu müssen. Ein unauffälliger Kostenhinweis auf der Anmeldeseite der Beklagten, auf die der Verbraucher gelange, nachdem er den „Download Button“ betätigt habe, sei kaum wahrnehmbar. Er finde sich in verhältnismäßig kleiner Schrift, grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Damit sei die Gestaltung der Kostenpflicht irreführend und damit wettbewerbswidrig, so dass der Beklagte zur Unterlassung  verurteilt wurde. Das Gericht führte im einzelnen aus:

„1. a) Die Präsentation des Angebots der Beklagten, wie aus den im Tenor abgebildeten Screenshots ersichtlich, ist irreführend, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen irregeführt wird, § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG. Die maßgeblichen Angaben zu den im Voraus für 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sind nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar platziert.

aa) Die angesprochenen Verkehrskreise sind alle deutschsprachigen Internetnutzer, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören. Diese wissen aus Presseberichten u. Ä., dass es sich bei den Programmen der Beklagten um kostenlose „Freeware“ handelt, weswegen sie nicht davon ausgehen, eine Kaufentscheidung zu treffen, wenn sie solche Programme herunterladen. Insofern ist die situationsbedingte Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers gering. Es ist auch kein hoher Maßstab an die angemessen pflichtgemäße Aufmerksamkeit zu setzen. […]

Angesichts der Erwartungshaltung des angesprochenen Verbrauchers, nun ein einzelnes kostenfreies Programm herunterzuladen, ist der Hinweis auf der Anmeldeseite vollkommen ungeeignet, den Verbraucher auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hinzuweisen. Zumindest ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs wird diesen Hinweis nicht wahrnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher – wie dargelegt – angesichts der für ihn ersichtlichen Informationen keinen Anhalt hat, anzunehmen, dass er vorliegend nicht im Begriff ist, ein einzelnes Programm herunterzuladen, sondern ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis über ein Jahr einzugehen, wobei er den Jahresbeitrag im Vorwege zu zahlen hat.

dd) Der Umstand, dass die Kunden ihre persönlichen Daten einzugeben haben, stellt ebenfalls kein Hinweis dar, der die Verkehrserwartung der Kostenlosigkeit des Angebots aufhebt. Es gibt gerichtsbekannt eine Vielzahl von kostenlosen Angeboten im Internet, die dennoch – ob zu Marketingzwecken, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus anderen Gründen – die Eingabe persönlicher Daten erfordern, z. B. E-Mail-Services wie G…de oder W…de oder Netzwerkplattformen wie X…com (vgl. auch Anlagenkonvolut K4). Der Durchschnittsverbraucher wird daher durch die Erforderlichkeit persönliche Daten anzugeben, nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Es bedarf vielmehr eines deutlichen Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots, an dem es vorliegend – wie dargelegt – fehlt.

ee) Auch die notwendige Bestätigung der Akzeptanz von AGB und Widerrufsrecht führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In AGB können zahlreiche Regelungen enthalten sein, die nichts mit einer Kostenpflichtigkeit zu tun haben, etwa Einschränkungen der Haftung des Verwenders oder urheberrechtliche Bestimmungen und Ähnliches.“

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