LG Hamburg: Amazon muss falsche Negativbewertungen löschen

veröffentlicht am 6. Mai 2022

LG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2022, Az. 324 O 57/22 – nicht rechtskräftig
LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 324 O 81/22 – nicht rechtskräftig

Das LG Hamburg hat entschieden, dass Amazon Fake-Negativbewertungen, also negative Bewertungen von Nutzern, die das bewertete Produkt überhaupt nicht gekauft hatten, zu löschen sind, und zwar auch dann, wenn diese in Form einer Fragestellung veröffentlicht werden. Dem betroffenen Händler wurde vorgeworfen, eine deutlich zu geringe Produktmenge geliefert zu haben. Auch wurde die Lieferung eines gefälschten Produktes behauptet. Schließlich wurde im Bereich „Kundenfragen und -antworten“ die Frage gestellt „Wird wirklich weniger als 500 Gramm geliefert?“ und dann dahingehend unwahr beantwortet, dass „124 Gramm“ zu wenig geliefert worden seien. Der Händler konnte u.a. auf Grund eines aufwändigen Herstellungskontrollverfahrens die Einhaltung der angebotenen Produktmenge nachweisen. Amazon weigerte sich gleichwohl, die rufschädigenden Kommentare zu löschen. Eine Überprüfung von Rezensionen auf deren Wahrheitsgehalt sei auf Grund des Umfangs des Amazon-Angebots und der Menge der täglich eingehenden Rezensionen nicht möglich. Dabei überging Amazon offensichtlich, dass der Händler Amazon auf eine konkrete falsche Bewertungen hingewiesen und Nachweise vorgelegt hatte, die für eine falsche Bewertung sprachen. In diesem Fall sieht die Rechtsprechung eine Handlungspflicht des Plattformbetreibers.

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