LG Hamburg: Anrufe von Banken bei ihren Kunden können als Cold-Calling wettbewerbswidrig sein

veröffentlicht am 17. Juni 2009

LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 315 O 358/08
§§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Das LG Hamburg hat im Falle einer deutschen Bank entschieden, dass diese es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Privatkunden anzurufen mit dem Ziel, für Geldanlagen zu werben, wenn diese Privatkunden nicht zuvor in eine solche telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben.“ Die Beklagte ließ durch eine Mitarbeiterin eine ihrer Privatkunden anrufen. Die Mitarbeiterin hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Kundin. Sie gab dabei an, so das Landgericht, eine Nachfrage betreffend den Freistellungsauftrag der Kundin zu haben und bat um Rückruf. Als die Kundin zurückrief, erklärte die Bankmitarbeiterin, dass sie gesehen habe, dass auf dem Konto der Kundin eine größere Summe eingegangen sei. Sie erkundigte sich, ob die Kundin schon über die Abgeltungssteuer informiert sei. Die Kundin brach das Gespräch daraufhin ab und verbat sich weitere Anrufe.

In der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte verwies indes auf die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens. Eine Einwilligungsklausel aus dem Girokontoeröffnungsantrag, den die Kundin unterzeichnet hatte, lautete: „Ich möchte den Service der … nutzen, auch telefonisch und/oder per Telefax informiert und beraten zu werden.“

Das LG Hamburg bejahte einen Unterlassungsanspruch. Das von der Klägerin beanstandete Telefonat habe werblichen Charakter gehabt.

Die Kammer ließ die Frage offen, ob es einen Unterschied mache, dass die Beklagte angerufen habe, aber nur eine Bitte auf dem Anrufbeantworter ihrer Kundin habe hinterlassen können, oder dass die Kundin die Beklagte zurückgerufen habe. Denn das eine wie das andere Telefonat seien von Seiten der Beklagten darauf ausgerichtet gewesen, mit der Beklagten zu bestimmten Themen in Kontakt zu treten.

Dass das (jeweilige) Telefonat werblichen Charakter gehabt habe, zeige sich bereits daran, dass die Beklagte den hohen Geldeingang auf dem Girokonto der Kundin thematisieren wollte. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte dies für den Fall vorhatte, dass der Kundin der Geldeingang entgangen sein sollte, und sie ihr insoweit die „gute Nachricht“ überbringen habe wollen. Lebensnah sei vielmehr die Annahme, dass die Beklagte entweder im Anschluss an die Mitteilung von sich aus Anlagemöglichkeiten präsentieren (oder zu einem diesbezüglichen persönlichen Beratungstermin einladen) oder zumindest die Nachfrage von Seiten der Kundin provozieren habe wollen, was mit dem Geld anzufangen sein könnte. In jedem Fall wäre der Anruf schon aus diesem Grunde als werblicher Anruf einzuordnen.

Das Gleiche ergebe sich auch noch daraus, dass die Beklagte zum Thema „Abgeltungssteuer“ habe informieren wollen bzw. zu einem diesbezüglichen Beratungstermin habe einladen wollen. Die Beklagte habe ihren Kunden vorderhand einen kostenlosen Service angeboten. Es bei dieser Interpretation zu belassen, wäre aber wiederum wenig lebensnah. Die Beklagte sei nicht im Interesse der Allgemeinbildung ihrer Kunden oder sonst aus altruistischen Motiven heraus tätig geworden. Auch wenn die Darstellung der neuen Rechtslage bzgl. der Abgeltungssteuer im Vordergrund hätte stehen sollen, so sei es allein lebensnah anzunehmen, dass Gegenstand der Beratung auch die Vermeidung von Nachteilen der Steuer vermittels Vermögensumschichtungen Thema gewesen wäre. Im Übrigen sei der Service (wie z.B. ein kostenloser „Frühjahrs-Check“ des KFZ durch eine Automobilwerkstatt) als Instrument der Kundenbindung und deshalb jedenfalls im Weiteren Sinne als Werbemaßnahme einzustufen.

Auf eine wirksame Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) in Form der Einwilligungserklärung aus dem Girovertrag könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Einwilligung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Nach der Entscheidung Telefonwerbung VI des BGH (s. BGH GRUR 2000, 818 – Telefonwerbung VI ; s. auch BGH GRUR 2008, 1010 – Payback , Tz. 27 ff. für vorformulierte Einwilligungen in unverlangt versandte e-Mails und SMS gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) sei eine Einverständniserklärung in dem Eröffnungsantrag für ein Sparkonto, mit der in die telefonische Werbung „in Geldangelegenheiten“ eingewilligt werde, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG – der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung zu § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – unwirksam, weil sie zu weit sei, nämlich der Bank telefonische Werbung auch in anderweitigen Geldangelegenheiten ermöglichen solle, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank hinausgingen. Erst Recht müsse das für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Klausel aus dem Giroeröffnungsantrag nicht einmal auf „Geldangelegenheiten“ beschränkt ist.

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