LG Hamburg: Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Pressebericht, wenn ohne Beweis herabwürdigend über angebliches Sex-Verbrechen berichtet wird

veröffentlicht am 15. Mai 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 324 O 733/09
§ 823 Abs. 1 BGB; § 186 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Berichterstattung über einen Professor, der in Thailand des sexuellen Vergehens an Minderjährigen beschuldigt wurde, mit den Worten „der deutsche Herr Professor Sexschwein“ oder „das Gesicht eines Sex-Monsters“ mit begleitender Bildberichterstattung einen Schadensersatzanspruch auslöst. Die erhobenen Vorwürfe haben nicht bekräftigt werden können, die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt. Die Berichterstattung verletze das Persönlichkeitsrecht, weil der Kläger in entwürdigender und die Intimsphäre verletzender Weise an den Pranger gestellt werde. Eine Entschädigung von 40.000,00 EUR sei angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2010 zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 80.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen einer Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitung „B.Z.“ vom 17.5.2008 die Zahlung einer Geldentschädigung.

Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 68 Jahre alte Kläger war bis 1991 als Lehrer im Schuldienst des Landes H. tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem Schuldienst hält er sich bis zu sechs Monate eines Jahres in Thailand auf.

Am 17.5.2008 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitung „B.Z.“ unter der Überschrift „Der deutsche Herr Professor Sexschwein, für den wir uns vor der Welt schämen“ ein etwa halbseitig großes Foto, das den Kläger unbekleidet mit zwei ebenfalls unbekleideten Thailändern auf einem Bett sitzend zeigt. Unter einem kleineren Porträtfoto des Klägers steht: „Das Gesicht eines Sex-Monsters: W.-R. E.“. Für den weiteren Inhalt der Berichterstattung wird auf deren Kopie gemäß Anlage K6 Bezug genommen.

Hintergrund der Berichterstattung ist die vorläufige Festnahme des Klägers am 13.5.2008 durch die Touristenpolizei in dem Appartement Nr. … der „ I. A.“ am S. P. in P., Thailand. Ihm wurde vorgeworfen, sexuelle Handlungen mit Kindern vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Das „ I.- A.“- Haus, das seine Zimmer monate-, tage- und stundenweise vermietet, ist in einem homosexuell geprägten Ausgehviertel belegen. Das Zimmer Nr. … wurde vom Kläger bezahlt. Er wurde in dem Zimmer von der Touristenpolizei, die zur Festnahme des Klägers in Begleitung von Fotojournalisten erschien, unbekleidet mit zwei jungen thailändischen, ebenfalls unbekleideten Männern, deren Alter streitig ist, angetroffen. Dem Festnahmebericht der thailändischen Polizei (Anlage B6) zu Folge beobachtete eine Festnahmeeinheit der Polizei das „ I.-Aparment“-Haus, als der Kläger um 22.50 Uhr das Haus mit zwei Jungen betrat. In dem Bericht heißt es weiter, dass die Polizei nach 20 Minuten Zimmer … überprüfte und den Kläger mit dem 14-jährigen C. ( T.) und dem 13-jährigen A. ( E.) bei unzüchtigen Handlungen antraf. In ihrer Vernehmung gaben die Jungen gegenüber der thailändischen Polizei an, von dem Kläger jeweils 500 thailändische Baht für sexuelle Dienste erhalten zu haben. Sowohl die Jungen als auch der Kläger wurden erkennungsdienstlich behandelt, wobei das Alter der Jungen mit 13 und 15 Jahren vermerkt wurde. Da es sich bei ihnen um Straßenkinder ohne einen festen Wohnsitz handelte, konnte keine Adresse festgestellt werden. In einem Bericht des BKA-Verbindungsbeamten in Thailand (Anlage B8), der zuvor nicht mit dem Kläger gesprochen hatte, wurde das Alter der Jungen mit 13 Jahren und 14 Jahren angegeben. Das in Thailand gegen den Kläger anhängig gemachte Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter 15 Jahren und wegen des Vornehmens sexueller Handlungen an Kindern unter 15 Jahren wurde mit Bescheid vom 31.10.2008 eingestellt, da hinreichende Beweismittel fehlten. In dem Einstellungsbescheid (Anlage B9) ist ausgeführt, dass in amtlichen Dokumenten die Geburtsdaten der Jungen namens S. oder T. und A. oder E. nicht ermittelt werden konnten. In einer Vernehmung sagte Herr S. oder T. oder S. S. (dies sei der Name eines Freundes, den er verwende) aus, dass er 1991 geboren sei. Dem Kläger habe er gesagt, dass er 21 werde, Herr A. habe gesagt, dass er 23 sei. In Anbetracht der Fotos vom Tatort wurde festgestellt, dass Herr S. und Herr A. eindeutig größere Körper haben als normale Jungen unter 15 Jahren. Auch die Staatsanwaltschaft K. leitete gegen den Kläger ein Verfahren u.a. wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Sie durchsuchte die Wohnung des Klägers und stellte CDs sowie DVDs sicher, hinsichtlich derer die ermittelnden Polizeibeamten bei einer CD annahmen, diese zeige möglicherweise Personen unter 14 Jahren. Das Ermittlungsverfahren wurde am 8.12.2008 eingestellt, da nicht nachweisbar war, dass der Kläger Kontakt zu Kindern hatte, weil das Alter der Jungen, mit denen der Kläger angetroffen wurde, nicht festgestellt werden konnte (Anlage K4, Anlage B12). Auch bei der sichergestellten CD konnte nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die dort abgebildeten Jungen noch nicht 14 Jahre alt sind.

Über die Festnahme des Klägers wurde sowohl in thailändischen als auch in deutschen Medien berichtet.

Die Beklagte ist der Aufforderung des Klägers vom 18.6.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nachgekommen (Anlagen K7 und K8).

Der Kläger trägt vor, er sei an der Universität P. in Thailand im Bereich der Energieversorgung, der erneuerbaren Energien sowie der Energietechnik forschend und lehrend tätig. Er habe keinen sexuellen Kontakt zu den beiden jungen Männern, die 17 und 20 Jahre alt gewesen seien, gehabt. Er sei Opfer eines Komplotts geworden, zu dessen Hintergründen er nur spekulieren könne. Statt eines Bekannten, mit dem er verabredet gewesen sei, seien am Treffpunkt die beiden jungen Herren erschienen, mit denen er später unbekleidet angetroffen worden sei. Einer der beiden habe sich als Cousin oder Bruder seines Bekannten vorgestellt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er gemeinsam mit den beiden jungen Herren zu dem in Rede stehenden Appartement fahren solle, wohin der Bekannte bald käme. In deren Appartement angekommen, habe er sich entkleidet, da ihm sehr heiß gewesen sei. Er habe ebenso wie die beiden Herren geduscht. In einer Stellungnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden führte der Kläger diesbezüglich aus, sie seien gemeinsam ins Bad zum Duschen gegangen. Einen der Burschen habe er gebeten, seinen Rücken einzuseifen. Danach habe er sich auf das Bett gelegt, da ihm wegen der großen Hitze und gesundheitlicher Anspannung schwindelig geworden sei. Seiner Stellungnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden zu Folge hätten sich die anderen beiden zu seiner rechten und linken Seite gelegt. Er habe eine Massage erwartet, die beiden hätten aber begonnen, jeweils an ihrem Penis zu spielen. Er habe keinen Penis berührt, keiner habe seinen berührt. Er habe auf seinen Bekannten gewartet, als es klopfte und die Polizei vor der Tür gestanden habe. Er habe den thailändischen Männern kein Geld gezahlt.

Nach der Berichterstattung der Beklagten seien er und seine Familie sozial isoliert. Er sei zu Familienfesten nicht mehr eingeladen, Kontakte zu ehemaligen Schülern seien abgebrochen worden, auch zu Ehemaligen-Treffen werde er nicht mehr eingeladen. Mieter seines Mietshauses in H. hätten die Mietezahlungen eingestellt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens jedoch 80.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei aufgrund einer Fahndung der thailändischen Polizei, die sich gezielt gegen ausländische Pädophile gerichtet habe, in einem von ihm bezahlten Stundenhotel festgenommen worden, als er sich nackt mit zwei von ihm bezahlten Straßenjungen im Bett befunden habe. S. P. sei ein Ort, an dem bekanntermaßen minderjährige, männliche Prostituierte ihrer Profession nachgingen. Er sei bekannt für seine Pädophilen-Szene. Die als Anlagenkonvolut B5 vorgelegten Fotos zeigten u.a. das Zimmer … des „ I. A.“-Hauses und dessen Badezimmer. Der Leiter des in P. ansässigen „ C. P. D. C.“, Herr S. N., ein Experte für Kinderprostitution, der das Bildmaterial von der Festnahme des Klägers und die erkennungsdienstlichen Fotos der Ermittlungsbehörde kenne, schätze das Alter des jüngeren der beiden Jungen auf 13 bis 15 Jahre und das des älteren auf maximal 18 Jahre. Die Tatsache, dass das gerichtliche Verfahren eingestellt werden musste, weil die polizeilichen Akten nicht vorlagen, deute auf einen Korruptionshintergrund hin. Der Kläger sei wegen der ihm vorgeworfenen Taten auf die „Watch-list“ der Royal Thai Police gesetzt worden.

Der Kläger habe sich sogar nach seinem eigenen Vortrag zumindest gemäß § 182 StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus habe er sich nach den Feststellungen der deutschen Staatsanwaltschaft mit dem Besitz einer entsprechenden CD zumindest gemäß § 184c Abs. 4 StGB wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften strafbar gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmten DVDs zeigten sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren. Die Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUG als Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen. Angesichts des bestehenden hohen öffentlichen Interesses der Öffentlichkeit an den vom Kläger begangenen Straftaten müsse der Kläger die Verletzung seiner Privat- und Intimsphäre hinnehmen.

Die vom Kläger im Rahmen der Klage geschilderten Handlungen erfüllten den Straftatbestand des § 283 bis des thailändischen Strafgesetzbuches.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die bis zum 30.4.2010 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2010 Bezug genommen.

Die Klage ist am 18.1.2010 zugestellt worden. Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.5.2010 weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG zu.

Voraussetzung für die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ist neben einer schweren Persönlichkeitsverletzung ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgerndes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kapitel 14, Rz. 101). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a)
Die den Kläger großformatig nackt zeigende Bildnisveröffentlichung verletzt das Recht des Klägers am eigenen Bild als besondere Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es kann dahin stehen, ob es sich hierbei um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUG handelt. Der konkreten Fotoveröffentlichung stehen jedenfalls berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs.2 KUG entgegen. Die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Interesse des Klägers, nicht wie gezeigt abgebildet zu werden, führt dazu, dass dem Alleinbestimmungsrecht des Klägers zur Veröffentlichung seines Fotos der Vorrang vor dem Publikationsinteresse der Beklagten beizumessen ist. Die in Rede stehende Veröffentlichung verletzt die umfassend geschützte Intimsphäre des Klägers. Die Aufnahme zeigt den Kläger vollständig unbekleidet auf einem Bett sitzend. Es handelt sich um ein großformatiges Foto, das blickfangmäßig mit einem hohen Aufmerksamkeitswert aufgemacht in einem Massenmedium verbreitet wurde.

Auch die die Bildnisveröffentlichung begleitende Wortberichterstattung verletzt den Kläger in seinem durch Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese hat insbesondere insoweit als unwahr zu gelten, als behauptet wird, der Kläger habe einem 13 und einem 15 Jahre alten Jungen für sexuelle Dienste umgerechnet zehn Euro gezahlt. Dies nimmt der Kläger in Abrede und behauptet seinerseits die Jungen seien 17 und 20 Jahre alt gewesen.

Die Beklagte trägt für die Wahrheit dieser Behauptung die Darlegungs- und Beweislast. Denn nach der auch im Zivilrecht anwendbaren Beweisregel des § 186 StGB wirkt es sich zum Nachteilt desjenigen aus, der in Bezug auf einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn sich seine Vorwürfe nicht erweisen lassen (Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 42. Abschnitt Rz. 30). Das ist hier der Fall. Der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen -was nach dem zum Zeitpunkt der Berichterstattung geltenden deutschen Strafrecht an ein Alter von unter 14 bzw. 16 Jahren anknüpfte – ist in einem besonderen Maß geeignet, das öffentliche Ansehen des Klägers herabzuwürdigen. Die Beklagte hat indes keinen geeigneten Beweis angeboten. Soweit sich die Beklagte auf das als Anlage B6 vorgelegte Festnahmeprotokoll der thailändischen Touristenpolizei vom 13.5.2008 bezieht, so ist dort zwar vermerkt, dass die mit dem Kläger angetroffenen Jungen 13 und 14 Jahre gewesen seien. Ein darüber hinaus gehender Aussagegehalt kommt dem in Kopie als englische Übersetzung vorgelegten Bericht jedoch nicht zu, er ist insbesondere nicht geeignet, das tatsächliche Alter der Jungen zu beweisen. Gleiches gilt in Bezug auf das als Anlage B8 vorgelegte Telefaxschreiben des Bundeskriminalamts vom 4.6.2008. Soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis des S. N. vom C. P. D. C. in P. beruft, so ist dieser Beweisantritt ebenfalls nicht geeignet, den erforderlichen Beweis in Bezug auf das Alter der Jungen zu erbringen. Dieser schätzt nach eigenem Vortrag der Beklagten das Alter lediglich nach Ansicht des Bildmaterials von der Festnahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung. Seine darauf gestützte Aussage hätte allenfalls sehr geringen indiziellen Wert, was der Kammer nicht die notwendige Überzeugung vom tatsächlichen Alter der Jungen verschaffen könnte. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigten, dass in dem ebenfalls in Kopie vorgelegten Einstellungsbescheid der thailändischen Staatsanwaltschaft vermerkt ist, dass einer der Jungen in einer nach der Festnahme erfolgten zusätzlichen Vernehmung sein Alter mit 17 Jahren und das des anderen Jungen mit 20 Jahren angab.

Neben dem Alter der Jungen hat die Berichterstattung prozessual auch insoweit als unwahr zu gelten, als das sie dem Kläger eine Bezahlung der Jungen für sexuelle Dienste nachsagt. Der Kläger bestreitet eine entsprechende Geldzahlung. Auch diesbezüglich hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen geeigneten Beweis angetreten. Soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis des Polizeibeamten D. N. beruft, so bezieht sich dieses Beweisangebot lediglich auf die – unstreitige – Tatsache, dass die beiden Jungen gegenüber der thailändischen Polizei ausgesagt haben, sie hätten vom Kläger gegen die Zusage der Vornahme sexueller Handlungen an ihm jeweils einen Betrag von 500 thailändischen Baht erhalten. Damit geht jedoch nicht der Beweis einher, dass diese Behauptung der Jungen auch zutrifft. Die Kammer verkennt nicht, dass dem Umstand ein indizieller Wert zukommt. Die aus diesem Indiz zu ziehende Schlussfolgerung ist jedoch nicht derart zwingend, dass damit die erforderliche Überzeugungsbildung einher geht. Dies gilt insbesondere, da nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Behauptung der Jungen beispielsweise durch Auffinden oder Sicherstellen der entsprechenden Beträge untermauert ist.

Angesichts dessen, dass die Kammer der Entscheidung nicht zugrunde legen kann, dass der Kläger einem 13 und einem 15 Jahre alten Jungen für die Vornahme sexueller Dienste Geld bezahlte, stellt sich die Bezeichnung des Klägers als „der deutsche Herr Professor Sexschwein“ und die Beschreibung in Bezug auf das Porträtfoto des Klägers mit den Worten „Das Gesicht eines Sexmonsters“ als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende Schmähkritik dar. Denn diesen Meinungsäußerungen fehlt es an Anknüpfungstatsachen, zumal nicht als feststehend davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Fall von Kinderprostitution handelte. Die Betitelung als „Sexschwein“ und die Bezeichnung als „Sexmonster“ dienen nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch der Herabwürdigung des Klägers.

Die aufgeführten Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründen insbesondere in ihrer Zusammenschau die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Von der Berichterstattung geht insgesamt eine Prangerwirkung aus. Die Anordnung der Überschrift „Der deutsche Herr Professor Sexschwein, für den wir uns vor der Welt schämen“ in das den Kläger nackt zeigende Foto führt zu einer besonderen Erniedrigung des Klägers, er wird entwürdigend dargestellt. Jedenfalls das Zusammenwirken von der Verletzung der Intimsphäre des Klägers durch Veröffentlichung eines Nacktfotos mit dem damit verbundenen Verbreiten einer ehrenrührigen, als unwahr zu geltenden Tatsachenbehauptung verletzt den Kläger schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

b)
Die Beklagte trifft auch ein hinreichendes Maß an Verschulden, wobei dieses kein vorsätzliches Handeln erfordert. An die Sorgfaltspflichten, die die Beklagte bei der Veröffentlichung einer derart anprangernden Berichterstattung mit einem so schwerwiegenden Vorwurf wie im vorliegenden Fall einzuhalten hat, sind hohe Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, welche eigenen Recherchen sie vor der Veröffentlichung unternommen hat. Es ist nicht vorgetragen, dass der als Zeuge benannte P. R. bereits vor der Veröffentlichung der Berichterstattung vor Ort in P. / Thailand recherchierte. Auch der Bericht des BKA-Verbindungsbeamten datiert von einem Zeitpunkt nach der Berichterstattung.

c)
Dem Kläger stehen keine anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten zur Verfügung, um seiner Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegen zu treten. Insbesondere kann sich der Kläger hinsichtlich der Veröffentlichung seines Nacktbildes nicht mit einem Widerruf oder einer Gegendarstellung zur Wehr setzen. Aber auch hinsichtlich der unwahren Wortberichterstattung ist es ihm nicht zuzumuten, sich seinerseits mit einem intimen Vorgang an die Öffentlichkeit wenden zu müssen.

2.
Die Berichterstattung begründet allerdings nicht einen Geldentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von € 80.000,-, sondern lediglich in Höhe von € 40.000,-. Diese – nicht unbeträchtliche – Höhe ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Umstände. Es handelt sich um eine herabwürdigende Berichterstattung, die die Intimsphäre des Klägers berührt. Ihr tatsächlicher Aussagegehalt hat in einem zentralen Punkt, nämlich dass der Kläger mit Kindern gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornehmen wollte, als unwahr zu gelten. Angesichts der Gestaltung der Berichterstattung und ihres Verbreitungsgrads geht von der Veröffentlichung eine erhebliche Eingriffsintensität aus. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zugrunde zu legen, dass die Ermittlungsbehörden die gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren eingestellt haben und sich das sicher feststellbare Verhalten des Klägers, das Anlass der Berichterstattung war, nach damals geltenden deutschem Recht als nicht strafbar darstellt. Nicht in erheblicher Weise relevant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Verhalten des Klägers, das er selbst bei seiner Vernehmung durch die deutsche Polizei geschildert hat, den Straftatbestand des § 283 bis des thailändischen Strafgesetzbuches erfüllt. Entscheidend ist nicht die Anknüpfung an die Strafbarkeit nach einem ausländischen Recht, sondern die Würdigung des tatsächlichen Verhaltens des Klägers. Diese Würdigung führt dazu, dass die Klage unbegründet ist, soweit der Kläger eine über € 40.000,- hinausgehende Geldentschädigung begehrt. Denn die Kammer ist angesichts des unstreitigen Sachverhalts der Überzeugung, dass sich der Kläger mit einem sexuellen Bezug mit zwei 17 bzw. 20 Jahre alten jungen thailändischen Männern, die keinen festen Wohnsitz haben, in einem vom ihm bezahlten Stundenhotel getroffen hat. Die Kammer vermag insbesondere nicht den Vortrag des Klägers, er sei Opfer eines Komplotts geworden, zu folgen. Seine Darstellung, er habe eigentlich einen Bekannten treffen wollen, als dieser nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen sei, sei er schließlich mit zwei ihm zuvor unbekannten Männern in ein Hotel gefahren, um dort auf seinen Bekannten zu warten; während der Wartezeit habe man gemeinsam geduscht und sich sodann gemeinsam unbekleidet auf das Bett gelegt, ist nicht nur unglaubhaft und nicht plausibel, da sich insbesondere die Frage stellt, warum der Kläger dann das Hotelzimmer zahlt und man sodann zu Dritt duscht, für sie fehlt es auch an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Bei der Ermittlung der Höhe einer angemessenen Geldentschädigung ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung nicht jegliche tatsächliche Grundlage fehlt, sondern einen zutreffenden Kern hat. So bleibt auch trotz des Umstands, dass prozessual nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Geld an die jungen Männer zahlte, ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen einerseits dem Kläger und andererseits den jungen Thailändern: Auf der einen Seite ein relativ wohlhabender Europäer von Mitte bis Ende 60 Jahren, auf der anderen Seite 17 und 20 Jahre alte Thailänder ohne festen Wohnsitz. Bereits diese Umstände sind geeignet, ein grundsätzliches Berichterstattungsinteresse zu begründen, da sie ein generelles Thema von gesellschaftlicher Relevanz berühren.

Unerheblich für die Höhe der zu zahlenden Geldentschädigung ist hingegen die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft K. bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers beschlagnahmten DVDs und CDs sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren zeigen. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, so war das weder Anlass noch Thema der streitgegenständlichen Berichterstattung. Die Berichterstattung bezieht sich allein auf die Festnahme des Klägers in Thailand, weil er dort mit zwei 13 und 15 Jahre alte Jungen gegen Entgelt sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Die von dieser Berichterstattung ausgehende Eingriffsintensität würde nicht verringert werden, wenn die diesbezügliche Behauptung der Beklagten zuträfe.

II.
Der Zinsentscheidung liegen §§ 288 Abs.1, 291 ZPO zugrunde.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.

I