LG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 312 O 5/16 – nicht rechtskräftig
§ 67 Abs. 8 AMG, § 67a AMG, § 3a UWG (2015)
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Arzneimittel ohne vorherige Anzeige beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und ohne Registrierung im Versandhandelsregister über das Internet vertreibt. Weiterhin müsse der betreffende Onlinehändler („Internetportal“) den Namen und die Adresse der zuständigen Behörden und ihre sonstigen Kontaktdaten vorhalten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85 c der EU-RL 2001/83/EG ausweisen und eine Verlinkung zum Internetportal des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information unterhalten.
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