LG Hamburg: Aus einem Videofilm darf ohne Einwilligung des Urhebers kein Einzelbild herausgelöst und frei verwendet werden

veröffentlicht am 18. Mai 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11
§ 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch die einzelnen Bilder eines Videofilms urheberrechtlich geschützt sind. Bei den Einzelbildern handele es sich ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich um Lichtbildwerke, weil die Individualität des Filmwerks gerade in der Bildfolge zum Ausdruck komme und deren Individualität nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen bestehe. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin ohne Genehmigung kein Einzelbild aus dem Film des Antragstellers verwenden dürfen, ohne an geeigneter Stelle auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit …

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10‚ durch …

I.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin zu 1) bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

wie im Rahmen der Herstellung der am 1.12.2010 im Rahmen der Nachrichtenmagazine T um 20.00 Uhr und T um 23.00 Uhr gesendeten Beiträge zu Stuttgart 21 geschehen,

das aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtliche Bild aus dem Film „Imagefilm Stuttgart 21? zur Filmherstellung zu verwenden, ohne dabei die Urheberschaft des Antragstellers unter Verwendung der Firma an geeigneter, dem Medium angepasster Stelle zu nennen.

II.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu 3?4 und die Antragsgegnerin zu 1) zu 1?4 zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ist prozessual nach den Vorschriften der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff., 922 ZPO ergangen. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. §§ 17 I, 32 ZPO örtlich zuständig.

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des tenorierten Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus § 97 I UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.

Das aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtliche Bild ist als Lichtbildwerk gern. § 2 I Nr. 5, II UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Bild um ein Einzelbild aus dem von ihm geschaffenen Film „lmagefilm Stuttgart 21? handelt. Dieser computeranimierte Film ist als Filmwerk gem. § 2 I Nr. 6, II UrhG anzusehen. Unter anderem durch Vorlage eines der Filmproduktion zugrundeliegenden Angebots sind Umstände glaubhaft gemacht worden, aus denen die für eine Werkeigenschaft erforderliche persönliche geistige Schöpfungsleistung abzuleiten ist. Soweit der Film auch mit Computerhilfe geschaffen wurde, steht das einer Werkeigenschaft nicht entgegen. Dementsprechend handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Einzelbild aus dem Film um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, nämlich um ein Lichtbildwerk. Denn die Individualität des Filmwerks kommt gerade in der Bildfolge zum Ausdruck und deren Individualität besteht nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn 197). Der Antragsteller hat somit nicht nur das aus § 13 UrhG folgende Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hinsichtlich des Films, sondern auch hinsichtlich des daraus entnommenen Einzelbilds.

Es ist ferner durch eidesstattliche Versicherung und Vorlage von Screenshots aus der Mediathek glaubhaft gemacht worden, dass das streitgegenständliche Bild am 1.12.2010 sowohl im Rahmen der T als auch im Rahmen der T neben dem Sprecher eingeblendet wurde, ohne einen Hinweis auf die Urheberschaft des Antragsstellers zu geben. Hierdurch wurde das Recht des Antragsstellers aus § 13 UrhG verletzt. Der Antragsteller hat insoweit durch Vorlage des der Filmherstellung zugrunde liegenden Angebots glaubhaft gemacht, dass dem Auftraggeber des Films nach Bezahlung zwar das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Film übertragen wird, dass bei Veröffentlichungen als stehendes oder bewegtes Bild aber ein Hinweis auf den Antragsteller erfolgen muss. Ohne den Urheberhinweis darf der Film oder ein Bild daraus also nicht veröffentlicht werden. Der Inhaber der Nutzungsrechte an dem Film konnte der Antragsgegnerin daher nicht eine Einblendung des Bildes ohne Namensnennung genehmigen, da ihm selbst nicht diese Befugnis eingeräumt war. Da die Einblendung ohne den Urheberhinweis ohne Einverständnis des Antragstellers geschah, war sie rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist für diese Rechtsverletzung verantwortlich. Es ist gerichtsbekannt, dass sie die Sendungen T und T produziert. Die Antragsgegnerin hat in ihren vorgerichtlichen Stellungnahmen auf die Abmahnung des Antragsstellers auch nicht eine fehlende Passivlegitimation eingewandt.

Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 97 I UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert. Die glaubhaft gemachte Rechtsverletzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen. Eine solche Erklärung ist jedoch trotz Aufforderung nicht abgegeben worden.

Die für die das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben. Diese folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller hat die Angelegenheit selbst zügig behandelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 269 III S. 2 ZPO. Wegen der Rücknahme der Anträge hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) hat der Antragsteller die Kosten anteilig zu tragen. Mangels anderer Anhaltspunkte sind die ursprünglich gegen vier Antragsgegnerinnen gestellten An- träge kostenmäßig gleich zu bewerten, so dass sich die tenorierte Kostenquote ergibt. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 I Nr. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung der Streitwertangabe des Antragstellers geschätzt worden.

Auf das Urteil hingewiesen haben Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte.

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