LG Hamburg: Bereits nach erster Anstößigkeitsanzeige eines Nutzers („Flagging“), haftet der Videoportal-Betreiber als Störer

veröffentlicht am 5. April 2010

LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
§§
823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber eines Videoportals eine Pflicht trifft, „geflaggte“ Inhalte auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Mit dem Flagging hätten die Betreiber des Portals Kenntnis von dem streitgegenständlichen Video und verletzten eine ihnen obliegende konkrete Prüfpflicht, indem sie das Video dennoch in ihrem Angebot weiter vorhielten. Mit diesem „Flagging“ liege bei dem Portal nämlich ein konkreter Hinweis auf eine konkrete (hier: offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung) vor. Die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme handele. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner Struktur im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können. Sie könne sich schließlich nicht darauf zurückziehen, die Kenntnis ihres Mitarbeiters, der das „Flagging“ bearbeitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen.

Geklagt hatte die Witwe des im Jahr 2006 verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland. Die Beklagte, ein US-amerikanisches Unternehmen, betrieb seit 2005 das Videoportal www.y….com.  Nach den Community-Richtlinien der Beklagten durften die Nutzer unter anderem Videos mit bestimmten Inhalten (z.B. Videos, in denen Unfälle oder Leichen gezeigt werden) nicht hochladen und es durfte niemand belästigt werden. Ein Mechanismus der Selbstkontrolle der Beklagten war das so genannte „Flagging“-System. Dieses System bot registrierten Nutzern die Möglichkeit, mittels eines „Klicks“ auf eine Beschwerdekategorie einen Videobeitrag als unangemessen zu beanstanden. Bei Betätigung der „Flagging“-Funktion erschien im ursprünglichen Dienstangebot unter www.y….com folgender Text: „This video is inappropriate – Please select the category that most closely reflects your concern about the video, so that we can review it and determine whether it violates our Community Guidelines or isn’t appropriate for all viewers. (…)„. Unter www.y….com standen im Juli 2007 sechs Kategorien zur Verfügung („Sexual Content“, „Violent or Repulsive Content“, „Hateful or Abusive Content“, „Harmful Dangerous Acts“, „Infringes My Rights“ und „Spam“), wobei der beanstandende Nutzer keine zusätzlichen Angaben eingeben konnte. Dem Nutzer wurde nach dem „Flagging“ mitgeteilt, dass man einen Verstoß gegen die Community-Richtlinien prüfen werde.


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