LG Hamburg: Die automatische Zusammenfassung von Google-Suchergebnissen in Form von sog. „snippets“ verstößt nicht gegen geltendes Recht / Zur Haftung für „nachgelagerte Links“

veröffentlicht am 13. Februar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.01.2009, Az. 324 O 867/06
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB

Das LG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Darstellung der Ergebnisse einer Internet-Suchmaschine wie z.B. Google in Form so genannter „Snippets“ Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Der Kläger handelte mit Immobilien. Gab man den vollen Namen des Klägers in eine Suchmaschine ein, erhielt man – neben vielen anderen Ergebnissen – 4 Einträge, die neben dem Namen des Klägers u.a. die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ enthielt. Bei den verlinkten Seiten handelte es sich um Forenseiten, die sich mit dem Thema Immobilienbetrug befassten. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er behautpete, dass Nutzer der Suchmaschine ihn auf Grund der genannten Ergebnisse für einen Betrüger halten würden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung nicht zu. Es war vielmehr der Ansicht, dass Nutzer einer Suchmaschine sich darüber im Klaren seien, dass es sich um maschinell erstellte Ergebnisse handele, die durch menschliche Arbeitskraft weder erstellt noch überprüft werden. Ebenso wisse der Nutzer, dass die ausschnittartige Zusammenfassung der Suchergebnisse den Gesamtzusammenhang einer Webseite nicht darstelle und diese selbst betrachtet werden müsse, um das Ergebnis auszuwerten.

Darüber hinaus bewertete das Gericht die Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers, eine Filterung oder Überprüfung von Suchergebnissen vor deren Anzeige zu bewerkstelligen, als minimal bis nicht vorhanden. Eine Prüfungspflicht würde bei Milliarden von Internetseiten, die täglich gescannt würden, das Angebot einer Suchmaschine unmöglich machen. Ebenso sei eine vorherige Sperrung bestimmter Suchbegriff/Suchergebnis-Kombinationen nicht realisierbar, da dadurch ebenso legale Inhalte gesperrt werden würden. Befänden sich auf einer Internetseite tatsächlich persönlichkeitsverletzende Äußerungen, so wäre der Betreiber dieser Seite dafür haftbar zu machen,  nicht jedoch die Suchmaschine, die lediglich das Ergebnis einer maschinellen Auswertung anzeige.

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