LG Hamburg: Die Bezeichnung „Yoko Mono Bar“ verletzt die Namensrechte von Yoko Ono

veröffentlicht am 19. Januar 2018

LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2017, Az. 318 O 195/17
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Bar nicht mit der Bezeichnung „Yoko Mono Bar (Club)“ werben darf, da dies die Rechte der Witwe des Ex-Beatle John Lennon, Yoko Ono, verletzt. Zum kurzen Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Hamburg

Beschluss

1.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

2.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

4.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

I