LG Hamburg: Die Kosten für eine rechtsanwaltliche Folgeabmahnung durch einen Wettbewerbsverein sind nicht erstattungsfähig

veröffentlicht am 15. Oktober 2012

LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008, Az. 315 O 767/07
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 2 UWG; § 6 NährwertkennzeichnungsVO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für eine zweite Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein, die nach Erfolglosigkeit der ersten, selbst ausgesprochenen, Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind. Auch bei Berechtigung der Abmahnung, weil tatsächlich eine irreführende Werbung (hier: Schlankheitstee) vorliege, könne der Verein keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen, da er selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge, anderenfalls läge keine Aktivlegitimation vor. Es sei nicht vorgesehen, dass der Verein bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftrage, denn diese Abmahnung liege nicht mehr im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 181,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. 10. 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/15 und die Beklagte 14/15.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der älteste Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist in § 1 Ziff. 5 UnterlassungsklagenVO als Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UnterlassungsklagenG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG aufgeführt. Er wird u. a. getragen von Mitgliedern aus allen Bereichen des Handels, Handwerks und der Industrie. Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist es, den unlauteren Geschäftsverkehr im Zusammenwirken mit den Organen der Rechtspflege zu bekämpfen (Anlage 1).

Die Beklagte vertreibt über die Internetplattform e… einen Tee. Diesen bewirbt sie in der Überschrift mit dem Hinweis:

S…Tee natürlich gesund und schlank 1000g“.

Im weiteren Text des Angebots heißt es sodann:

„1000g S…Tee
der natürlich, gesunde Weg zur dauerhaften Schlankheit und guten Figur.“.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit dieser Ankündigung gegen die §§ 3, 5 UWG, gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 NährwertkennzeichnungsVO (Verbot der Werbung mit der schlankmachenden Wirkung von Lebensmitteln) sowie gegen § 3 i.V.m. § 4 Ziff. 2 UWG (Ausnutzung der Leichtgläubigkeit der angesprochenen Personen).

Wegen der streitgegenständlichen Werbung mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 31. 07. 2007 (Anlage 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf; hierauf reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin erneut, diesmal anwaltlich mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 08. 08. 2007 ab (Anlage 3). Auch hierauf reagierte die Beklagte nicht. Daraufhin hat die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Mit seiner Klage vom 27. 08. 2007 beantragte der Kläger (Klagantrag zu I.), die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis zu werben:

„S…Tee natürlich gesund und schlank 1000g“
und
„1000g S…Tee
der natürliche, gesunde Weg zur dauerhaften Schlankheit und guten Figur.“:

„Nachstehend wiedergegeben“ waren Ausdrucke aus der Internetpräsenz der Beklagten mit der streitgegenständlichen Werbung für den S…Tee“. Darüber hinaus begehrte der Kläger Ersatz der Abmahnkosten (Klagantrag zu II.), und zwar für die 1. eigene Abmahnung vom 31. 07. 2007 (Anlage 2) und für die anwaltliche Abmahnung seiner Bevollmächtigten vom 08. 08. 2007 (Anlage 3).

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich zu Protokoll des Gerichts strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis zu werben:

S…Tee natürlich gesund und schlank 1000g“
und
„1000g S…Tee
der natürliche, gesunde Weg zur dauerhaften Schlankheit und guten Figur.“:

Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung angenommen. Die Parteien haben sodann den Rechtstreit insoweit (Klagantrag zu I.) unter wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Zu entscheiden ist danach noch über die geltend gemachten Abmahnkosten (Klagantrag zu II.).

Die Kläger macht den ihm mit seiner Abmahnung vom 31.07.2007 entstandenen Aufwand (Abmahnpauschale) in Höhe von EUR 181,13 geltend; zu dessen Zusammensetzung trägt der Kläger substantiiert vor. Weiterhin macht er die ihm mit der anwaltlichen Abmahnung vom 08.08.2007 entstandenen Anwaltskosten geltend. Diese beruhen auf einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2400 bei einem Gegenstandswert von EUR 14.000.- und gelangen zu einem Ersatzanspruch von EUR 899,40. Insgesamt errechnet der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 1.080,53 (EUR 181,13 + EUR 899,40) (Klageantrag zu II.).

Der Kläger macht geltend, die Kosten seien zu erstatten, weil die streitgegenständliche Werbung irreführend gewesen sei; dem Verbraucher würde mit der streitgegenständlichen Werbung suggeriert, allein der „S…Tee würde einen Gewichtsabnahmeeffekt bewirken. Die streitgegenständliche Werbung verstoße auch gegen § 6 NährwertkennzeichnungsVO (i. V. m. § 3, 4 Nr. 11 UWG); danach sei es verboten, in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften besitze. Schließlich verstoße die streitgegenständliche Werbung auch gegen § 3 i. V. m. § 4 Ziffer 2 UWG, weil sie erkennbar darauf angelegt sei, die Leichtgläubigkeit der angesprochenen Personen auszunutzen. Da mithin die Abmahnungen zu Recht erfolgt seien, seien auch die Kostenerstattungsansprüche gerechtfertigt. Insbesondere hätten die Beklagten auch die Kosten in Höhe von EUR 899,40 zu ersetzen, die im Zuge der zweiten Abmahnung durch seinen Rechtsanwalt entstanden seien. Eine zweite Abmahnung unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen. Der Störer nehme häufig die von einem Wettbewerbsverein ausgesprochene Abmahnung nicht ernst; erst einer von einem Rechtsanwalt ausgesprochenen Abmahnung werde häufig die gebotene Bedeutung beigemessen. Insoweit liege die zweite Abmahnung im wohlverstandenen Interesse des Störers, weil auf diese Weise ein gerichtliches Verfahren verhindert werde.

Der Kläger beantragt,

I. … (erledigt) …

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.080,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen und dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Meinung, die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Denn der Begriff „S…Tee“ sei lediglich eine allgemeine Redewendung bzw. nichts sagende Anpreisung, die der Verkehr als solche erkenne und nicht ernst nehme. Im Übrigen könne man mit Tees einen gewissen Abnehmerfolg erzielen; das wisse auch der durchschnittlich gebildete Verbraucher. Es handelt sich lediglich um eine reklamehafte Anpreisung, die mit einem entsprechenden Witz versehen sei und Aufmerksamkeit erzeugen solle. Es werde hier kein Schlankheitspräparat angeboten, sondern lediglich nach dem Gesamtinhalt der Anzeige ein gesunder Tee, der zu einer Entschlackung, Entwässerung und Entgiftung des Körpers führen, ebenso Hungergefühle mindern könne; regelmäßiger Gebrauch dieser Sorten mache eine Gewichtsreduzierung möglich.

Im Übrigen werde die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Es werde ferner die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale (EUR 181,43) bestritten; der eigene Aufwand des Klägers werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Schließlich sei der der anwaltlichen Kostennote (zweite Abmahnung) zugrunde liegende Gegenstandswert zu hoch; für eine Standardabmahnung erscheine eine 1,3-Geschäftsgebühr überzogen, angebracht wären allenfalls 0,5. Weiterhin dürften die Abmahnkosten nicht doppelt in Ansatz gebracht werden. Insbesondere könnte der Kläger allenfalls seinen Aufwand, den er pauschal mit € 181,13 anführe, ansetzen, nicht dagegen für die weitere anwaltliche Abmahnung noch einmal Anwaltskosten in verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereiteten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist, soweit sie noch zu bescheiden ist, nur teilweise begründet. Der Kläger kann als eigenen Aufwand seine Kostenpauschale von EUR 181,13 geltend machen. Im Übrigen verfiel die Klage der Abweisung.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

I.

Die Aktivlegitimation des Klägers steht außer Frage. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass ihm Mitglieder aus allen Bereichen des Handels, des Handwerks und der Industrie angehören, insbesondere der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels mit seinen Mitgliedern Verband A. Verband B. und der Verband C. der Verband C.) sowie mehrere überregionale Unternehmen wie der …- Versand und die K…-AG. Verband A. gehören nahezu sämtliche namhaften Reformhäuser Deutschlands als Mitglieder an (Anlage K 8). Dem Verband B. gehörten bereits im Jahre 2003 über 21.000 Drogerien an (Anlage K 7).

II.

Die Abmahnung ist zu Recht erfolgt. Denn die streitgegenständliche Werbung verstieß – unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen – gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 NährwertkennzeichnungsVO. Danach ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten, dass ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften besitzt. Die streitgegenständliche Werbung mit „S…Tee – natürlich gesund und schlank“ und „S…Tee – der natürliche, gesunde Weg zur dauerhaften Schlankheit und guten Figur“ deuten zweifelsohne darauf hin, dass der Tee schlankmachende, zumindest schlankheitsfördernde Eigenschaften besitzt.

Die Kammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es sich insoweit lediglich um eine allgemeine Redewendung bzw. nichtssagende Anpreisung handele, die der Verkehr nicht ernst nehme. Zumindest wird der Verkehr dieser Aussage eine schlankheitsfördernde Eigenschaft entnehmen. Die Kammer vermag dieses als Teil des angesprochenen Verkehrs aus eigener Lebenserfahrung zu beurteilen.

III.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von EUR 181,13. Er hat dazu substantiiert vorgetragen, wie sich diese Aufwendungspauschale errechnet. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagten, soweit sich dieses auf die Höhe des Aufwendungsersatzes bezieht, pauschal und nicht substantiiert. Diese Pauschale liegt im Übrigen im Rahmen dessen, was seriöse Wettbewerbsvereine wegen von ihnen ausgesprochener Abmahnungen geltend machen.

IV.

Der Kläger hat allerdings keinen Erstattungsanspruch, soweit er die Kosten erstattet verlangt, die im Zuge der zweiten Abmahnung durch seinen Rechtsanwalt entstanden sind.

Der Kläger berechnet diese mit EUR 899,40, ausgehend von einem Gegenstandswert von EUR 14.000,– und einer 1,3 Geschäftsgebühr VV RVG Nr. 2004 (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

Für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten kann grundsätzlich nicht Ersatz verlangt werden, wenn ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigter Verband abgemahnt hat und dieser selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen). Über diese eigene Sachkunde verfügt der Kläger; anderenfalls wäre er erst gar nicht aktivlegitimiert.

Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH „Fotowettbewerb“ (GRUR 1970, 189) ist überholt. Sie stammt aus der „Frühzeit“ des Abmahnrechtes. In der Folgezeit hatte die Abmahntätigkeit von Wettbewerbsvereinen im Zuge immer neuer Gründungen in einer Art und Weise zugenommen, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung die Anforderungen an Wettbewerbsvereine, deren Tätigkeit und die Erstattungsfähigkeit ihrer Aufwendungen deutlich verschärft hatten. Zum einen wurde die Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine an die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Anforderungen angeknüpft („soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblich oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen“). Gleichzeitig verlangte die Rechtsprechung, dass die Wettbewerbsvereine – entsprechend der an sie gestellten Anforderungen – die von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln vornahmen. Entsprechend konnten sie nur noch eine Aufwendungspauschale geltend machen, wie sie der Kläger im vorliegenden Verfahren substantiiert dargelegt hat; beauftragte der Wettbewerbsverein einen Rechtsanwalt, waren diese Kosten nicht zu erstatten. Dies entspricht der heutigen Rechtslage: Nur wenn der Abgemahnte auf die Abmahnung des Vereins nicht reagierte oder keine hinreichende Unterlassungserklärung abgegeben hatte, konnte der Verein (für den Störer kostenpflichtig) einen Rechtsanwalt beauftragen – mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Klagerhebung. Nicht vorgesehen ist, dass der Verein, wenn seine Abmahnung nicht zur gewünschten Unterlassungserklärung geführt hat, nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftragt und die dadurch entstandenen Kosten als Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 UWG geltend macht. Denn diese Abmahnung liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers; insoweit hilft dem Kläger auch nicht sein Einwand, mit der zweiten Abmahnung sei dem Störer (erneut) Gelegenheit gegeben, den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren beizulegen. Der Abgemahnte hat, wenn er die geforderte Unterlassungserklärung auf die erste Abmahnung nicht abgibt, zu erkennen gegeben, dass er sich nicht zu unterwerfen gedenkt. Die nachfolgende erneute Abmahnung liegt nicht in seinem Interesse; die dadurch entstehenden Kosten sind keine erforderlichen, sondern überflüssige Aufwendungen. Insoweit lag es am Kläger, nunmehr Klage zu erheben.

Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, der Abgemahnte auch auf die zweite Mahnung nicht reagiert und damit – erneut – zeigt, dass er sich nicht zu unterwerfen gedenkt. Ob diese Aufwendungen zu erstatten sind, wenn der Störer (erst) auf die 2. Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgibt, braucht nicht entschieden zu werden. Ob die Erfahrung zeigt, dass der Störer die Abmahnung eines Wettbewerbsvereins nicht ernst nimmt und erst auf die anwaltliche Abmahnung regiert, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen nach § 91 a ZPO den Beklagten die Kosten des Verfahrens zur Last. Wie ausgeführt, ist die streitgegenständliche Werbung jedenfalls ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nährwertkennzeichnungsverordnung i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen. Soweit der Kläger im Übrigen hinsichtlich der Kosten obsiegt (EUR 181,13), fallen die Kosten den Beklagten zur Last. Soweit die Klage abgewiesen wird (EUR 899,40) fallen die Kosten dem Kläger zur Last. Daraus ergibt sich die tenorierte Kostentragungslast von 1/15 zu Lasten des Klägers und 14/15 zu Lasten der Beklagten.

Die Entscheidung wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

I