LG Hamburg: Die pauschale Werbung mit einer „SMS-Flatrate“ ist irreführend, wenn SMS ins Ausland nicht erfasst sind

veröffentlicht am 6. März 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 04.10.2012, Az. 327 O 169/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngV

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit einer „SMS-Flatrate“ den Verbraucher in die Irre führt, wenn Textnachrichten ins Ausland davon nicht erfasst sind. Die verwendeten Formulierungen wie „Jetzt mit echter SMS-Flat und Internet inklusive“ oder „Für nur 14,95 EUR/Monat unbegrenzt surfen und SMS verschicken“ würden den Eindruck vermitteln, dass eine tatsächlich „unbegrenzte“, mithin zumindest für den Bereich der Europäischen Union grenzenlose SMS-Flatrate, angeboten werde. Der Versand von Nachrichten ins Ausland sei von zunehmender Relevanz für den Verbraucher, so dass auch dessen Erwartungen davon geprägt würden. Durch eine spätere Tarifübersicht werde die Irreführung nicht ausgeräumt, da diese Übersicht nicht am Blickfang der Werbung teilnehme.

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