LG Hamburg: Die Rechtswahlklausel „Es gilt deutsches Recht, auch wenn im Ausland bestellt wird.“ in AGB ist auch gegenüber Verbrauchern wirksam / Kein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 21. Oktober 2011

LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 6 ROM-I-VO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Rechtswahlklausel (wie man sie in vielen AGB findet) „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.nicht (wettbewerbs-)rechtswidrig ist. Die Antragstellerin vertrat die Rechtsauffassung, dass derjenige, der aus dem Ausland bestelle, über diese Klausel so gestellt würde, wie ein im Inland ansässiger Verbraucher. Dann würden aber möglicherweise dem ausländischen Verbraucher die nach seinem Heimatrecht zwingend zustehenden Verbraucherrechte entzogen, was einen Verstoß gegen Art. 6 ROM-I-VO bedeuten würde.

Es könne dabei dahin gestellt bleiben, ob – was bezweifelt werden könne – das deutsche Wettbewerbsrecht des UWG überhaupt den Schutz ausländischer Verkehrsteilnehmer bezwecke, insbesondere diese Verkehrsteilnehmer vor der Vereinbarung deutschen Rechts kraft Rechtswahl bewahren solle. Denn es handele sich bei den Kollisionsnormen der ROM-I-VO schon nicht um Marktverhaltensregeln. Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO stelle keine Marktverhaltensregel dar. Die ROM-I-VO enthalte das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung und löse das auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche Kollisionsrecht in den Art. 27 ff EGBGB ab. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgten nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgten allein den Zweck, die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Marktbezug fehle demgegenüber gänzlich. Zudem scheitere eine Einstufung des in Rede stehenden Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO als eine Marktverhaltensregelung auch daran, dass, wie bereits ausgeführt, diese Vorschrift gerade keine Unzulässigkeit der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen anordnee, sondern nur im Wege einer Sonderanknüpfung die ergänzende Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, so dass auch unter diesem Blickwinkel ihr kein Gehalt einer Marktverhaltensregelung zugesprochen werden könne.

Zudem verstoße die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB-Recht, insbesondere weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, da die Vereinbarung deutschen Rechts für Kaufverträge, deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tätigen Unternehmer erbracht würden, im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entspräche, das mangels Rechtswahl gelten würde (Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO). In Ermangelung einer Rechtswahl unterliege nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO das anwendbare Recht bei Kaufverträgen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Eine solche Vereinbarung habe daher zunächst einmal rein deklaratorischen Charakter. Für Verbraucherverträge gelte nichts anderes.

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