LG Hamburg: „Dildoparty“ ist reine Ankündigung und kann nicht gegen gleichlautende Marke verstoßen

veröffentlicht am 8. Februar 2011

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Az. 315 O 70/10
Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für „Dildopartys“ (sic!) keinen Verstoß gegen eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke darstellt, weil es sich hierbei um die reine Beschreibung einer Dienstleistung handelt. Gegen die Gemeinschaftsmarkee liefen zwei Löschungsanträge, die jedoch noch nicht zu einer Löschung der Marke geführt hatten. Zitat:
„aa) Eine Verletzung von Markenrechten im Sinne des Art. 9 GMV bzw. § 14 Abs. 2 MarkenG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs nicht bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens gegeben, sondern nur dann, wenn das geschützte Zeichen in seiner Hauptfunktion, die betriebliche Herkunft einer Ware zu kennzeichnen, verletzt wird.

Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 – Céline; BGH GRUR 2002, 812, 813 – Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 – Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei ist auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 947, 948 – Gazoz).

An einer solchen kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt es, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr als beschreibende Angabe und daher nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird (BGH a.a.O.; GRUR 2002, 812, 813 – Frühstücksdrink II; für den Fall der Abbildung der Ware auf der Verpackung: BGH, WRP 2005, 610, 612 – Russisches Schaumgebäck). Eine beschreibende Verwendung einer Angabe kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn die Angabe schon ihrem Inhalt nach – auf jedermann – rein beschreibend wirkt. Vielmehr ist die jeweilige Art und Weise der Verwendung der Angabe maßgeblich. Zur Feststellung einer markenmäßigen Verwendung einer Marke in der Werbung bedarf es daher einer aus Sicht des angesprochenen Verkehrs vorzunehmenden Bewertung, wie die als verletzend beanstandete Kennzeichnung auf den Verkehr wirkt und mit welchem Sinngehalt sie vom Durchschnittsverbraucher in der gesamten Gestaltung der konkreten Verletzungsform verstanden wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 224-230 – Joghurt Gums).

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der hier konkret in Frage stehenden Verwendungsform der Bezeichnung „Dildoparty“ durch die Klägerin um eine nicht kennzeichenmäßige Nutzung handelt. Denn der normal informierte, durchschnittlich verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher sieht in der Benutzung der Bezeichnung „Dildoparty“ innerhalb der aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Verletzungsform nur eine Beschaffenheitsangabe der angebotenen Dienstleistung.

aaa) Die Bezeichnung „Dildoparty“ in der konkreten Verwendung wird nach Auffassung der Kammer jedenfalls von den wesentlichen Teilen des Verkehrs richtig dahingehend verstanden, dass hiermit eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet werden soll, auf der Dildos angeboten werden. Der Begriff „Dildo“ ist dabei den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für bestimmte Sexspielzeuge bekannt. Der Begriff „Party“ nimmt Bezug auf die jedenfalls den Mitgliedern der Kammer als Teil des angesprochenen Verkehrs bekannten „Tupperware“-Partys, die ebenfalls nicht als reine Festivität, sondern (jedenfalls auch) als Verkaufsveranstaltung für Produkte, hier Dildos, ausgestaltet sind. Die Frage, ob der relevante Teil des angesprochenen Verkehrs zutreffend einschätzt, was sich hinter dem Begriff „Dildoparty“ verbirgt, kann aus den nachfolgend dargestellten Gründen letztlich jedoch dahinstehen.“

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