LG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
§§ 19a, 97 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain, unter der ein Onlineshop betrieben wird und in welchem wiederum ein Bild rechtswidrig genutzt wird, für den Urheberrechtsverstoß haftet, wenn er über die rechtswidrige Bildnutzung informiert worden ist. Die Nutzung des Bildes entspreche einem öffentlichen Zugänglichmachen, für das die erforderliche Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehle. Der Domaininhaber hafte spätestens, nachdem er förmlich abgemahnt worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hatten die Kollegen von Beckmann Norda.