LG Hamburg: Ein aus „Germany’s next Topmodel“ bekannter Stylist hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Vereinnahmung in Form eines ähnlichen „Typen“ durch Mobilfunkanbieter in dessen Werbung

veröffentlicht am 23. August 2011

LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011, Az. 324 O 134/11 – nicht rechtskräftig
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein aus dem Fernsehformat „Germany’s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Artist“ bekannter Stylist keinen Unterlassungsanspruch gegen ein Mobilfunkunternehmen besitzt, wenn dieses eine Kunstfigur („Andy“) zur Bewerbung ihres Mobilfunkangebotes verwendet, welche hinsichtlich Frisur und Dreitagebart Ähnlichkeiten mit dem klagenden Stylist hat. Zitat aus der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 11.08.2011:

„Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie führte 2010 eine Werbekampagne durch, deren zentrales Element die Kunstfigur „Andy“ war, die von einem Schauspieler verkörpert wurde. Die Werbefilme der Beklagten waren überwiegend so strukturiert, dass „Andy“ zunächst in einem bestimmten „Style“ auftrat, z.B. als „Rapper“, „Hippie“, „Emo“ oder „Funkenmariechen“. Im Verlauf des Spots legte er Teile seiner Verkleidung ab und teilte dem Zuschauer mit, er wolle seinen „Style“ wechseln. Auch dem Zuschauer schlug „Andy“ einen Wechsel vor, nämlich zum Mobilfunkangebot der Beklagten.

Der Kläger meint, er sei von der Beklagten in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt worden, da ihm die Kunstfigur „Andy“ zum Verwechseln ähnlich sehe. Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch „Andy“ kopiert. Selbst seine Eltern hätten „Andy“ nicht von ihrem Sohn unterscheiden können. Mit seiner Klage wollte der Kläger zum einen erreichen, dass der Beklagten verboten wird, ihre Produkte auf die dargestellte Weise zu bewerben. Außerdem ging es ihm darum, von der Beklagten Lizenzzahlungen dafür zu erhalten, dass sie seine Bekanntheit für Werbezwecke genutzt habe.

Die Pressekammer des Landgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Die Beklagte habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Aus diesem Grund könne der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen.“

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