LG Hamburg: Eine Unterlassungserklärung, die ihren Bestand unter die Bedingung der Aktivlegitimation des Gläubigers stellt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen

veröffentlicht am 5. November 2014

LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2013, Az. 310 O 321/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung, die unter „die … Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, die Wiederholungsgefahr wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht entfallen lässt. Die Bedingung diene nicht zur nur eingrenzenden Beschreibung eines im Übrigen unbedingten Unterwerfungswillens, sondern erfasse den Unterwerfungswillen insgesamt, da die Gläubigerin nicht davon ausgehen könne, dass ihre – gegebene – Urhebereigenschaft respektiert werde. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.12.2012 wird bestätigt.

Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnern untersagt worden ist, ein bestimmtes Foto öffentlich zugänglich zu machen.

Der Antragsteller ist Fotograf. Er behauptet, das streitgegenständliche Foto … angefertigt zu haben. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Betreiberin der Internetseite … Die Antragsgegnerin zu 2. ist Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1. Außerdem ist sie nach dem Impressum der Internetseite verantwortlich für den Inhalt.

Das streitgegenständliche Foto wurde am 08.11.2012 auf der Internetseite … genutzt. Der Antragsteller hielt dieses für unzulässig und ließ die Antragsgegner abmahnen. Diese gaben mit Schreiben vom 23.11.2012 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage Ast 8), in welcher es hieß, die Unterlassungsverpflichtung werde „unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation Ihres Auftraggebers gestellt“; im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Anlage ASt 8 verwiesen. Der Antragsteller hielt diese Erklärung wegen der vorstehend zitierten Einschränkung für nicht ausreichend, um eine Widerholungsgefahr zu beseitigen, und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.12.2012 die beantragte einstweilige Untersagungsverfügung erlassen (BI. 9 ff. d. A.). Am 19.12.2012 haben die Antragsgegner Widerspruch dagegen eingelegt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos gegen die Antragsgegner zustehe. Er behauptet, die streitgegenständliche Fotografie von am 26.08.2011 selbst angefertigt zu haben. Er ist der von ihm im Einzelnen dargelegten Ansicht, dass die von den Antragsgegnern abgegebene Unterlassungserklärung wegen der darin enthaltenen „Potestativbedingung“ nicht geeignet sei, die anzunehmende Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 10.12.2012 – 310 O 321/12 – zu bestätigen.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegner bestreiten die Aktivlegitimation des Antragstellers mit Nichtwissen.

Mit Nichtwissen sei auch zu bestreiten, dass der Antragsteller die Einwilligung der auf dem Foto abgebildeten Person bzw. deren Eltern zur Aufnahme und Verwertung des Fotos erhalten habe.

Jedenfalls sei eine Wiederholungsgefahr aufgrund der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen entfallen. Die darin formulierte „Potestativbedingung“ sei unschädlich. Der Rechtsbegriff der Potestativbedingung verbiete eine Auslegung, „dass sich der Erklärende in irgendeiner Form einen eigenen Vorbehalt einbehalte“. Es handele sich lediglich um eine „Wollensbedingung“, deren Eintritt oder Nichteintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhänge bzw. in dessen Macht liege. Der Erklärende könne und wolle gerade keinen Einfluss auf den Eintritt der Potestativbedingung haben. So liege es auch bei den Antragsgegnerinnen, die auf die Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation des Antragsstellers keinen Einfluss nehmen könnten. Mit der Formulierung „Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ seien für den Antragsteller keine Unwägbarkeiten verbunden. Denn entweder er sei der Urheber oder nicht. Der Abgemahnte habe ein berechtigtes Interesse, sich vor einer unberechtigten Abmahnung zu schützen. Eine bedingungslose Unterwerfung sei nicht erforderlich. Mit der Formulierung „Potestativbedingung“ hebe der Schuldner hervor, dass er gerade keine Anforderungen an den Nachweis der Urheberschaft stelle. Das Zustandekommen des Vertrags hänge allein vom Bestand der behaupteten Urheberschaft ab.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 10.12.2012 ist gern. §§ 936, 925 Abs. 2 Fall 1 ZPO zu bestätigen. Der auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.

1.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Fotos dargelegt und glaubhaft gemacht.

a.
Das streitgegenständliche Foto ist urheberrechtlich zugunsten des Antragstellers geschützt. Der Antragsteller hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er dieses Foto selbst erstellt hat. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Danach ist allein der Antragsteller berechtigt, das Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) oder ggf. eine Nutzung zu gestatten.

In die Rechte des Antragstellers ist rechtswidrig eingegriffen worden. Es ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Foto am 08. 11 .2012 auf der Internetseite … genutzt wurde. Diese Nutzung stellt eine öffentliche Zugänglichmachung des Fotos i. S. des § 19a UrhG dar. Zu dieser Nutzung hätte es der Einräumung des entsprechenden Rechts durch den Antragsteller bedurft. Eine entsprechende Erlaubnis lag jedoch nicht vor.

Der Antragsteller ist auch berechtigt, diese Verletzung seiner Urheberrechte geltend zu machen. Soweit die Antragsgegner bestreiten, dass der Antragsteller die Einwilligung der auf dem Foto abgebildeten Person bzw. deren Eltern zur Aufnahme des Fotos und dessen Verwertung erhalten habe, ist das nicht erheblich. Selbst wenn der Antragsteller diese Einwilligungen nicht hätte, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, würde dieses an seinem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nichts ändern.

b.
Die Antragsgegner sind für die rechtswidrige Nutzung verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Betreiberin der Internetseite … Die Antragsgegnerin zu 2. ist ausweislich des Impressums der Internetseite verantwortlich für den Inhalt. Daneben haftet sie als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1. für die in ihrem Unternehmen begangenen Urheberrechtsverletzungen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner auch nicht.

c.
Die durch die widerrechtliche Nutzung indizierte Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist durch die von den Antragsgegnern abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt worden.

Soweit der Antragsgegnervertreter – insbesondere im Widerspruchstermin – geltend gemacht hat, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE) die Wiederholungsgefahr auch dann entfallen lasse, wenn sie unter die „Potestativbedingung“ der Aktivlegitimation des Abmahnenden gestellt werde, so vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen.

(1)
Nach § 97 I 1 UrhG ist Tatbestandsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass nach einer widerrechtlichen Rechtsverletzung eine „Wiederholungsgefahr“ besteht (der Fall des Satzes 2 der Vorschrift, dass eine erstmalige Rechtsverletzung droht, ist vorliegend nicht einschlägig). Diese Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn es zu einer ersten widerrechtlichen Rechtsverletzung gekommen ist.

Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, kann der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, die eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen muss, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen; sie muss daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich und unbedingt sein (so jedenfalls im Ausgangspunkt z. B. BGH, GRUR 2002, 180 – Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf).

Richtig ist allerdings, dass dieser Grundsatz der uneingeschränkten, unwiderruflichen und unbedingten Unterlassungsverpflichtungserklärungen (UVE) seit längerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur auch Ausnahmen erfahren hat, sodass die Vermutung u. U. auch bei verschiedensten Arten von Einschränkungen der UVE entfallen kann (vgl. ausführlich z. B. Teplitzky, VuR 2009, 83 ff.). Insbesondere mag ein Standpunkt, nur eine bedingungslose Unterwerfung lasse die Wiederholungsgefahr entfallen, „jedenfalls in dieser kategorischen Form“ nicht mehr aufrecht erhalten werden können (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. [2012], § 12 Rn. 1.125).

Jedoch ändert dies nichts an dem Grundsatz, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann als entkräftet angesehen werden kann, wenn bzw. soweit kein Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens des Erklärenden besteht. Insbesondere dann, wenn die UVE infolge ihrer Einschränkung hinter der Reichweite des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs zurückbleibt, stellt sich die Frage, ob nicht die formulierte Einschränkung auch auf den nicht eingeschränkten Teil der Unterwerfungserklärung ausstrahlt und damit Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Eindeutigkeit der UVE insgesamt bestehen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 7 Rn. 19). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragsgegnern in Bezug genommenen Kommentierung bei Köhler/Bornkamm; dort heißt es insofern (a. a. O., Rn. 1.131):

„Mit einer solchen Unterwerfungserklärung kann freilich immer nur eine Beschränkung, niemals ein Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs erreicht werden … Die einzige Frage, die sich dabei stellt, ist die, ob die Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründen kann oder nicht [Nachw.]. Dies ist wiederum davon abhängig, ob der Schuldner für die Beschränkung ein berechtigtes Interesse anführen kann oder ob es erkennbar nur darum geht, dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs zu erschweren [Nachw.].“

Letzteres entspricht auch der von Bornkamm (a. a. O.) – wie auch von den Antragsgegnern – zitierten Rechtsprechung BGH, GRUR 2007, 781 [784] – Wagenfeld-Leuchte:

„Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden.“

(2)
Legt man diesen – im Ausgangspunkt auch von den Antragsgegnern nicht für falsch gehaltenen – Maßstab zugrunde, so ergibt sich, dass wegen der von den Antragsgegnern formulierten Potestativbedingung erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Unterlassungswillens verbleiben, dies insbesondere auch mit Blick auf das Verhalten der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren:

(a)
Soweit es für unbedenklich gehalten wird, wenn die UVE unter die auflösende Bedingung einer Rechtsänderung oder Klärung einer unklaren Rechtsfrage durch die Rechtsprechung gestellt wird (z. B. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 1.129 m. w. Nachw.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die von den Antragsgegnern formulierte Potestativbedingung bezieht sich nicht auf eine künftige Änderung urheberrechtlicher Normen, sondern auf die im Einzelfall festzustellende individuelle Berechtigung des Antragstellers nach geltendem Recht.

(b)
Die Antragsgegner können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihnen formulierte Potestativbedingung sei tatsächlich nur die Umschreibung einer ohnehin nur eingeschränkten Reichweite des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs des Antragstellers.

Richtig ist allerdings, dass in Rechtsprechung und Literatur solche Einschränkungen der UVE als unschädlich angesehen werden, die notwendig sind, um den Umfang dessen, was der Gläubiger beanspruchen kann, zu umschreiben (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 1.126 m. w. Nachw.). Denn erklärt der Schuldner, ein bestimmtes, von ihm einschränkend definiertes Verhalten zu unterlassen, so bestehen an der Ernsthaftigkeit seines Unterlassungswillens insofern nicht schon deshalb Zweifel, weil der Schuldner sich weigert, sich auch bzgl. eines weitergehenden, rechtmäßigen Verhaltens zu unterwerfen (Ahrens/Achilles, a. a. O., Kap. 7 Rn. 18). Daher mögen entsprechende Beschränkungen der Unterwerfungserklärung unschädlich sein, wenn der materiell-rechtliche Unterlassungsanspruch z. B. insbesondere nur räumlich oder nur zeitlich beschränkt besteht.

Die von den Antragsgegnern formulierte Potestativbedingung dient aber nicht zur nur eingrenzenden Beschreibung eines im Übrigen unbedingten Unterwerfungswillens. Vielmehr erfasst die Bedingung den Unterwerfungswillen insgesamt und überhaupt. Die Antragsgegner sind ja selbst der Ansicht, dass der Unterlassungsvertrag „allein vom Bestand der behaupteten Urheberschaft“ abhängen solle. Damit aber wird die Urheberschaft des Antragsstellers gerade zur Bedingung der gesamten Unterlassungsverpflichtung gemacht. Der Verletzte steht damit nicht anders als ohne die Erklärung. Denn dass der materiell Berechtigte die rechtswidrige Nutzung seines Fotos nicht zu dulden braucht, entspricht bereits der materiellen Rechtslage. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung hat jedoch gerade die Funktion, dem Verletzten eine über die ohnehin bestehende Rechtslage hinausgehende Sicherung zu verschaffen. Gerade deshalb reicht die bloße Erklärung, die Rechtsverletzung nicht wiederholen zu wollen, regelmäßig nicht aus, sondern ist vielmehr ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen erforderlich, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

(c)
Die Antragsgegner können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Potestativbedingung beschränke sich doch insofern auf die Beschreibung der Grenzen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, als eben im Falle, dass der Antragsteller in Wahrheit nicht Urheber oder sonst aktiv legitimiert sei, ein solcher Unterlassungsanspruch gar nicht bestehe. Denn es verbleiben Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklärung auch für den Fall eines tatsächlich bestehenden Unterlassungsanspruchs.

Ob ein ernsthafter Unterwerfungswille besteht, d. h. der Wille, ein tatsächliches Verhalten in Zukunft wirklich zu unterlassen, muss sich daran messen lassen, ob nach dem objektivierten Empfängerhorizont des Abmahnenden dieser himeichend sicher davon ausgehen kann, dass sein Unterlassungsanspruch auch ohne Titulierung (und ggf. Zwangsvollstreckung) vom Abgemahnten respektiert werden wird. Gegebenenfalls ist die Unterwerfungserklärung dabei nach Treu und Glauben auszulegen, wobei aber verbleibende Auslegungszweifel zulasten des Abgemahnten gehen.

Vorliegend konnte aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position des Antragstellers dieser die Unterwerfungserklärung der Antragsgegner nicht mit hinreichender Sicherheit dahin verstehen, dass die Antragsgegner eine zukünftige Nutzung des Fotos tatsächlich unterlassen würden, denn sie hatten dies vom Bestand der Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation des Antragstellers abhängig gemacht. Das Argument des Antragsgegnervertreters, bei dieser Einschränkung der UVE könne doch beim Antragsteller keine Unsicherheit über den Unterwerfungswlllen bestehen, da der Antragsteller selbst doch genau wisse, ob er der Urheber (oder sonst aktiv legitimiert) sei oder nicht, erweist sich als Scheinargument: Es kommt für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Unterwertung nicht darauf an, ob der Antragsteller seine eigene Urheberschaft kennt, sondern darauf, ob er davon ausgehen kann, dass die Antragsgegner seine Urheberschaft respektieren werden. Zu dieser Frage aber vermittelt die Unterwerfungserklärung keine hinreichende Sicherheit; denn aus der Formulierung, die Unterwerfungserklärung werde „unter die …Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation Ihres Auftraggebers“ gestellt, kann man gerade nicht erkennen, anhand welcher Kriterien denn die Antragsgegner davon ausgehen werden, ob sie eine Urheberschaft (oder sonstige Aktivlegitimation) des Antragstellers annehmen werden.

Auch eine Auslegung der UVE bringt insofern keine Klarheit und keine Sicherheit für den Antragsteller. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen der Kammer in der Beschlussverfügung vom 10.12.2012 verwiesen:

„Es ist schon nicht klar, wie der Ausdruck ‚Potestativbedingung‘ in vorstehendem Zusammenhang zu verstehen sein soll. Eine Potestativbedingung liegt vor, wenn der Bedingungseintritt und damit die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts im freien Belieben einer Vertragspartei steht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 10). Sollte das freie Belieben der Antragsgegner gemeint sein, wäre die Erklärung jedenfalls ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sollte das Belieben des Antragstellers gemeint sein, wäre der Zusatz wohl sinnlos. Sofern die Formulierung schlicht dahin zu verstehen ist, dass die Unterlassungserklärung unter die Bedingung der Aktivlegitimation des Antragsstellers gestellt wird, ist die Erklärung ebenfalls ungeeignet. Denn dann entfaltet sie erst dann eine Wirkung, wenn der Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern seine Urheberschaft zu deren Überzeugung nachweist. Ob die Antragsgegner aber etwaige Nachweise des Klägers ausreichen lassen, liegt allein in ihrem Ermessen. Daher ist die abgegebene Erklärung untauglich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.04.1993 – I ZR 136/91, GRUR 1993, 677 – Bedingte Unterwerfung).“

Die Kammer hält an dieser Beurteilung fest. Wenn nämlich die Antragsgegner die rechtswidrige Nutzung nach Abgabe ihrer Erklärung wiederholen würden und der Antragsteller daraufhin die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen würde, so könnten die Antragsgegner die Zahlung unter Verweis auf die „Potestativbedingung“ verweigern und fordern, dass der Kläger ihnen zunächst einmal seine Aktivlegitimation nachweisen möge. Eine Sicherung des Antragstellers, die ihm die Vertragsstrafe bieten soll, wird damit gerade nicht erreicht. Die Ansicht der Antragsgegner, „es würden gerade keine Anforderungen an den Nachweis gestellt“, und sie wollten sich kein „Hintertürchen“ offenhalten, ist – auch nach der ausführlichen Erörterung dieses Punktes im Widerspruchstermin – für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegner müssen sich fragen lassen, wozu denn die Bedingung formuliert wurde, wenn der Antragsteller keinen Nachweis für seine Urheberschaft zu erbringen hätte.

Im Übrigen setzen sich die Antragsgegner zu ihrer Argumentation mit ihrem eigenen Verhalten im jetzigen Verfahren in Widerspruch. Denn mit ihrem Widerspruchsschriftssatz vom 18.12.2012 haben die Antragsgegner tatsächlich die Aktivlegitimation des Antragsstellers bestritten und halten damit die von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung offensichtlich nicht für ausreichend.

(d)
Die Kammer teilt schließlich nicht die Bewertung der Antragsgegner, wenn es dem Gläubiger bei der Abmahnung nicht obliege, seine Aktivlegitimation nachweisen zu müssen, entspreche es dem berechtigten Schutzinteresse des Schuldners, die UVE unter die Potestativbedingung der Aktivlegitimation des Gläubigers stellen zu dürfen.

Die Kammer hat bereits im Widerspruchstermin darauf hingewiesen, dass es letztlich die freie Entscheidung des Abgemahnten ist, sich entweder eindeutig und sicher zu unterwerfen oder die Aktivlegitimation des Abmahnenqen gerichtlich klären zu lassen. Entschließt sich der Abgemahnte ernsthaft, dem Verlangen der Gegenseite zu entsprechen, so soll es gerade nicht mehr darauf ankommen, ob das Anspruchsverlangen auch eine tatsächliche und rechtliche Grundlage hatte. Möchte sich der Abgemahnte dagegen trotz Unterwerfung die Möglichkeit einer späteren anderweitigen Entscheidung offenhalten, so wird daraus ersichtlich, dass die Wiederholungsgefahr eben nicht endgültig ausgeräumt ist (vgl. KG, WRP 1987,322 [323]). Da der Abgemahnte gegen eine in Wahrheit unberechtigte Inanspruchnahme durch den gerichtlichen Rechtsschutz gesichert ist, bedeutet es keine unzumutbare Härte, von ihm zu verlangen, die UVE ohne Vorbehalte bzgl. der Aktivlegitimation abzugeben, wenn er mittels der UVE das gerichtliche Rechtsschutzverfahren verhindern will.

2.
Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben. Der Antragsteller hat die Sache selbst zügig betrieben.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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