LG Hamburg: Indizien für eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung

veröffentlicht am 2. Mai 2017

LG Hamburg,  Urteil vom 07.02.2017, Az. 312 O 144/16
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung im Gesamtzusammenhang einer Abmahnungsserie rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn innerhalb eines Jahres (hier: 2015) 50 Abmahnungen ausgesprochen und 14 Eilverfahren (hier: in Hamburg) eingeleitet würden, das Eigenkapital der Unterlassungsgläubigerin (im Jahr 2015) nahezu aufgezehrt sei, (im Jahr 2015) ein Umsatzrückgang von 50 % zu beachten sei, im Vorjahr (2014) ein Verlust von 15.000 EUR, Verbindlichkeiten von über 40.000 EUR (bei gleichhohen bilanzierten Aktiva) und ein als Kreditausfall geltender Bonitätsindex von 600 auszuweisen sei. Ebenfalls als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen wurde die schlechte Sichtbarkeit der Webseite der Klägerin geltend gemacht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung).


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