LG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch, wenn einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren bei unterschiedlichen Gerichten geltend gemacht werden

veröffentlicht am 11. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
§ 32 ZPO

Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass keine prozessuale Pflicht des Verfügungsklägers besteht, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht anhängig zu machen. Die Kammer erklärte die  Klage somit für zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergebe sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin habe mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ihr Wahlrecht nach § 32 ZPO im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht ausgeübt (vgl. Zöller, 27. Aufl. 2008, § 926 Rz. 29).

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