LG Hamburg: Kein Urheberrechtsverstoß auf einer .de-Domain bei fehlendem inhaltlichen Inlandsbezug

veröffentlicht am 18. Oktober 2016

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2016, Az. 308 O 161/13
§ 19a UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die rechtswidrige Verwendung fremden Bildmaterials in einem Blog keinen Urheberrechtsverstoß in Deutschland darstellt, wenn der Blog zwar eine .de-Domainendung hat, sich jedoch nicht an deutsche Nutzer richtet. Vorliegend seien Lichtbilder der Klägerin über einen US-amerikanischen Bloggingdienst verbreitet worden. Diverse, über den Dienst erstellte Blogs, welche die Bilder der Klägerin enthielten, hätten zwar die Domainendung „.de“ besessen, seien jedoch ausschließlich in den Sprachen Bahsa Indonesia, Französisch oder Griechisch u.a. verfasst worden. Übersetzungsmöglichkeiten, soweit angeboten, waren nur über ein Tool verfügbar („Google Translate“). Eine gezielte Ansprache von deutschen Nutzern sei nicht erfolgt. Damit fehle vorliegend der Inlandsbezug und es sei nicht das inländische Urheberrecht verletzt worden, sondern das des Landes, in dem der Verantwortliche selbst gehandelt und die Inhalte physisch zum Abruf bereit gestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Inlandsbezug Urheberrecht).


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