LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 ElektroG, § 7 ElektroG, Anhang I und II ElektroG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass LED-Lampen nicht unter das ElektroG fallen und somit keine Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage II zu § 7 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) bestehe. Die Kammer werte die Formulierung des Anhangs I Nr. 5 dahingehend, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen seien. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gelte. Dem Einwand, dass LED-Lampen nicht als „Glühlampen“ zu werten seien, da sie gerade keinen Glühfaden enthielten, folgte das LG Hamburg nicht.
Dies widerspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach „Glühlampe“ ein Synonym für jegliche elektrischen Lampenformen sei. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Thorsten Graf (hier).