LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung

veröffentlicht am 2. November 2017

LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017, Az. 310 O 117/17
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG; Art. 3 Abs. 1 EGRL 29/2001

Das LG Hamburg hat seine Rechtsprechung zur Störerhaftung bei Verlinkung von Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten modifiziert. Nach Ansicht der Kammer liegt in einer solchen Verlinkung trotz Gewinnerzielungsabsicht keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG mehr vor, wenn von der Rechtswidrigkeit des Inhalts keine Kenntnis bestand und die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolgte, in dem dem Verlinkenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Dies sei anhand der Einzelfallumstände zu beurteilen. Vorliegend bejahte das LG Hamburg eine solche Unzumutbarkeit, wenn im Rahmen eines sogenannten Affiliate-Programms sog. Frames für Werbeinhalte in eine Webseite integriert würden und deren Werbeinhalt vollautomatisiert verändert würde. Im vorliegenden Fall hätten sich aus der bloßen Kenntnisnahme der Abbildung der Handyhülle keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die eine Rechterecherche als besonders geboten hätten erscheinen lassen; denn dem Verletzungsmuster als solchem sei nicht anzusehen gewesen, ob das auf der Handyhülle abgebildete Foto lizenziert gewesen sei oder nicht. Insofern hätten auch keine automatisierten Prüfungsmechanismen (Hash- oder Stichwortfilter) zur Verfügung gestanden, um einzelne rechtswidrige Inhalte vorab auszufiltern und einer Einzelprüfung zu unterziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung).


Rechtswidrigen Inhalt verlinkt?

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