LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2012, Az. 312 O 93/11 – nicht rechtskräftig
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 355 BGB
Das LG Hamburg hat nach Auskunft der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung die Klausel: „Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …“ unzulässig ist. Der Der EliteMedianet GmbH wurde es untersagt, die Klausel zu verwenden oder sich nach Vertragsschluss auf eine solche Klausel im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung zu berufen. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass Kunde kein Wahlrecht habe, ob er die Analyse haben wolle oder nicht. Vielmehr führe die Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs letztlich zur Aushöhlung des Widerrufsrechts des Verbrauchers.