LG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2012, Az. 312 O 715/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG
Das LG Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Schleichwerbung in Blogs, vorliegend durch einen positiven Kommentar, als wettbewerbswidriger Verstoß zu unterlassen ist. Im vorliegenden Fall konnte die IP-Adresse des Kommentators zu einer bekannten Rechtschutzversicherung zurückverfolgt werden, die ihre eigene Qualität anpreisen ließ. Der Beschluss überrascht insoweit, als dass die gerichtliche Verwendung von IP-Adressen deren rechtmäßige Gewinnung, und damit die vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers/Anschlussinhabers voraussetzt, dies vorliegend aber wohl nicht gewährleistet war. In der Folge hätte die Täterschaft des Schleichwerbers im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eigentlich nicht glaubhaft gemacht werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07, hier). Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Hamburg
Beschluss
…
Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
1.
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragstellern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, in dem unter der URL www.r…-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:
„Die A… ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A… und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die A… unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne“,
zu tätigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.
2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).