LG Hamburg: Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt ist

veröffentlicht am 15. Oktober 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 310 O 464/13
§ 130 BGB, § 10 TMG,
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes auch dann haftet, wenn ihm eine E-Mail, in welcher ein Hinweis auf eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen enthalten ist, zugegangen ist, der Sharehoster aber – aus welchen Gründen auch immer – diese noch nicht zur Kenntnis genommen hat. Zitat: „Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.“ Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 für Recht:

1.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.12.2013 wird bestätigt.

2.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin verboten worden ist, Dritten zu ermöglichen, insgesamt 13 Tonaufnahmen eines Musikalbums im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.

Die Antragstellerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte (u.a. des Tonträgerherstellers) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den 13 Tonaufnahmen des Musikalbums „…“ der KünstIerin „…“ .

Die Antragsgegnerin betreibt den Filehosting-Dienst … und hat ihren Sitz in der Schweiz. Nutzer des Dienstes … können Dateien auf die Server der Antragsgegnerin laden und von dort über einen von der Antragsgegnerin zugeteilten Link wieder abrufen. Der Dienst der Antragsgegnerin enthält kein Verzeichnis der gespeicherten Dateien. Es existieren jedoch Linksammlungen im Internet, in die die Nutzer die ihnen zugeteilten Links zu den gespeicherten Dateien einstellen können. Über diese Linksammlungen kann dann nach gewünschten Inhalten gesucht werden und die gewünschten Inhalte bzw. Dateien können über den eingestellten Download-Link von den Servern der Antragsgegnerin abgerufen werden.

Am 24.11.2013 stellte ein Mitarbeiter der durch die Antragstellerin beauftragten proMedia GmbH fest, dass unter acht verschiedenen URL bei der Antragsgegnerin jeweils das gegenständliche Album gespeichert war. Die URL (Links) waren auf bekannten Linksammlungen wie … und … veröffentlicht.

Noch am 24.11.2013 um 15:13 Uhr schickte die proMedia GmbH eine E-Mail mit dem Betreff „Abuse …“ an die Adresse „abuse@…“. Jener E-Mail war nur eine leere Excel-Datei ohne die o.g. Links als Anhang beigefügt. Noch in der gleichen Minute wurde eine weitere E-Mail (Anlage ASt1 ) mit dem gleichen Betreff an die vorgenannte Adresse geschickt, welche 142 Links, darunter die hier gegenständlichen, enthielt (Anlage ASt2).

Bei einer Kontrolle am 26.11.2013 wurde festgestellt, dass die Dateien über die URL (Links) weiterhin unverändert abrufbar waren. Die Antragsgegnerin löschte / sperrte die URL (Links) nämlich erst später, nach Erhalt einer Abmahnung vom 11.12.2013 (Anlage ASt 4).

Mit der vorgenannten Abmahnung forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Unterlassung und (vergeblich) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 (bei Gericht eingegangen am 18.12.2013) hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Am 18.12.2013 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor erlassen:

„Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat) verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum … der Künstlerin … insgesamt und/oder eine oder mehrere der darauf enthaltenen Tonaufnahmen

auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen wie unter den URLs
xxx
geschehen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000.00 festgesetzt.“

Auf die einstweilige Verfügung wird (auch im Übrigen) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung vom 18.12.2013 zu bestätigen sei. Sie habe einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke. Die Musiktitel seien rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden, wofür die Beklagte als Störerin verantwortlich sei. Die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin die rechtsverletzenden Links konkret mitgeteilt. Kenntnis der Rechtsverletzungen habe sie mit der o.g. (zweiten) E-Mail vom 24.11.2013 erlangt.

Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Elibedürftigkeit sei gegeben.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 18.12.2013 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 10, Az.: 310 O 464/13, vom 18.12.2013 aufzuheben; den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 17.12.2013 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin habe die von ihr beanstandeten Dateien nicht entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin gemeldet. Die Meldungen müssten per E-Mail als „Plain-Text“ erfolgen bzw. unter Nutzung eines bestimmten „Take-down-Notice-Formulars“ mit hierzu verfügbarer API-Schnittstelle bzw. durch das Meldetool „Advance Takedown Tool“.

Sie sei nicht zur anlasslosen Prüfung verpflichtet. Ein Anlass zur Prüfung habe betreffend die vorliegend gegenständlichen URL bzw. Aufnahmen (zunächst) nicht bestanden, weil sie erst durch die Abmahnung Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt habe. Die erste E-Mail (mit leerer Excel-Tabelle) sei von ihrer Seite zur Kenntnis genommen worden. Die zweite E-Mail (mit u.a. den gegenständlichen Links} sei durch eine Schutzverkehrung des E-Mail-Servers geblockt worden. E-Mails von dem gleichen Absender, die zur gleichen Zeit versendet wurden, würden geblockt, da solche „Doppelmeldungen“ für gewöhnlich nicht von ordnungsgemäßen Meldern erfolgen würden und bislang auch nicht erfolgt seien (vgl. Anlage AG3). Die Schutzvorkehrung wirke serverseitig; es werde nur die erste registrierte E-Mail in den E-Mail-Client (z.B. Outlook) hochgeladen. Die anderen E-Mails würden nicht in den E-Mail-Client hochgeladen – seien also nicht in einem Spam-Ordner einsehbar – sondern würden in einem speziellen Verzeichnis auf dem E-Mail-Server abgelegt, auf das nur der Administrator zugreifen könne. Es handle sich hierbei um eine allgemein übliche und nicht nur von der Antragsgegnerin standardmäßig verwendete Sicherheitseinstellung. Nach §§ 7, 10 TMG treffe sie keine Verantwortlichkeit, da (zunächst) keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Anlagen) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandtung vom 18.09.2014 Bezug genommen.

Dem Gericht liegen zwei nicht nachgelassene Schriftsätze der Antragsgegnerseite vom 24.09.2014 und vom 26.09.2014 vor.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 18.12.2013 ist zu bestätigen.

1.
Die einstweilige Verfügung wurde fristgerecht vollzogen.

2.
Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ 11 (revidiertes Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeiten und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007) für das vorliegende Verfahren international und örtlich zuständig. Die streitgegenständlichen Musikwerke konnten auch in Hamburg vom Dienst der Antragsgegnerin abgerufen werden; der schädigende Erfolg ist (auch) in Hamburg eingetreten.

3.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegenüber der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, die streitgegenständlichen Musiktitel öffentlich zugängiich zu machen, dargelegt und glaubhaft gemacht.

Vorstehendes gilt auch unter (ergänzender) Berücksichtigung des weiteren Vortrags und der weiteren Glaubhaftmachungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Eventuell neuer Sachvortrag der Antragsgegnerseite aus den Schriftsätzen vom 24.09.2014 und vom 26.09.2014 ist nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Die Schriftsätze gingen erst nach der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 ein. Ein Schriftsatznachlass wurde nicht gewährt. Ein Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen besteht nicht (§ 156 ZPO). Der maßgebliche Sachverhalt ist den Parteien – auch der Antragsgegnerseite – bereits seit Monaten bekannt.

3.1.
Die Antragstellerin ist unstreitig lnhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers an den streitgegenständlichen Aufnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. U.a. ist sie damit Inhaberin des Rechtes, die Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen (§§ 85, 19a UrhG).

3.2.
Es ist unstreitig (und sogar glaubhaft gemacht worden), dass Dateien mit den streitgegenständlichen Musiktiteln am 24.11.2013 und 26.11.2013 (und auch noch danach bis in den Dezember 2013) über die o.g. Links (URL) der Website … heruntergeladen und angehört werden konnten. Weiterhin ist glaubhaft gemacht worden und unstreitig geblieben, dass die Links (URL) auf bekannten Linksammlungen veröffentlich wurden. Die Dateien mit den Aufnahmen sind dadurch öffentlich zugänglich gemacht worden (§§ 85, 19a UrhG).

3.3.
Da die Eingriffe jeweils ohne Einverständnis der Antragstellerin erfolgten, waren sie widerrechtlich.

3.4.
Die Antragsgegnerin ist als sog. Störerin für die am 26.11.2013 und danach begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich.

a)
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Die Antragsgegnerin trägt durch den Betrieb des Dienstes … zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel durch Dritte bei. Sie ist verantwortlich für den Onlinedienst … .

b)
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht allerdings § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 – „Prüfpflichten“).

Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 – Seda; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 – „Prüfpflichten“).

Einen Sharehosting-Anbieter wie die Antragsgegnerin trifft klar keine anlasslose Prüfungspflicht. Eine Prüfungspflicht eines solchen gewerblichen Sharehosting-Anbieters im Hinblick auf bestimmte geschützte Werke entsteht aber, nachdem der Anbieter auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen worden ist (BGHZ 194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 „Prüfungspflichten“). Der BGH stellte speziell in der vorgenannten Entscheidung vom 15.08.2013 auf diesen Hinweis und nicht auf die Kenntnis des Sharehosting-Anbieters ab.

Die Antragsgegnerin hat solche zumutbaren Prüf- bzw. Verhaltenspflichten verletzt.

Ihr wurde mit E-Mail vom 24.11.2013 angezeigt, dass (unter anderem) die streitgegenständlichen Musiktitel über die von ihr betriebene Internetseite unter den genannten URL (Links) rechtswidrig- öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie hatte daraufhin jedenfalls sämtliche in dem E-Mail-Anhang mitgeteilten Links unverzüglich sperren müssen. Denn nach einem Hinweis eines Rechteinhabers auf eine Rechtsverletzung ist der Betreiber verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784). Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin verstoßen. Über die beanstandeten Links waren die streitgegenständlichen Musiktitel noch am 26.11.2013 (und danach) über den Dienst der Antragsgegnerin abrufbar.

Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Kenntnis des Betreibers eines Filehosting-Dienstes hielt auch der BGH in der diesbezüglich oben bereits zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 „PrüfpfIichten“) für nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass der Antragsgegnerin der Hinweis im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist. Der Hinweis soll den Betreiber des Filehosting-Dienstes in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von Nutzern hochgeladenen Dateien diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.

Die E-Mail der pro Media GmbH mit der Excel-Tabelle mit den gegenständlichen Links (URL) ist der Antragsgegnerin nach den Grundsätzen zu § 130 BGB am 24.11.2013 zugegangen. Zugegangen ist eine Erklärung dann, wenn sie dergestalt in den Machtbereich bzw. die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist, dass es nur noch an ihm liegt von ihr Kenntnis zu nehmen, und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Besteht für den Empfänger diese Möglichkeit, ist es unerheblich, ob er die in seinen Bereich gelangte Erklärung tatsächlich sofort, gar nicht oder erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zur Kenntnis nimmt, weil er etwa durch Krankheit, Urlaub, Haft oder andere besondere Umstände an einer unmittelbaren bzw. zeitnahen Kenntnisnahme gehindert war (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 130 Rn. 5). Diese Voraussetzungen eines Zugangs sind hier gegeben. Die Hinweis-E-Mail der Antragstellerin ist jedenfalls in der dafür vorgesehenen E-Mail-Empfangseinrichtung, einem Server, unter „abuse@ …“ zugegangen.

Soweit diese Mail (mit der Excel-Tabelle mit den Links) in einem Filter geblockt worden sein sollte, wäre dies nicht erheblich. Es bestand bereits kein Anlass, zur (angeblichen) Vermeidung von „Spam“ oder „Phishing“ E-Mails zu blockieren, die von der gleichen Absender-Adresse zur gleichen Zeit versendet wurden. Bei Betrieb einer speziell für „Abuse-Meldungen“ eingerichteten E-Mail-Adresse muss damit gerechnet werden, dass ein Rechteinhaber – zum Beispiel betreffend mehrere verschiedene Werke bzw. Rechtsverletzungen innerhalb kurzer Zeit oder – wie hier- sogar in der selben Minute mehrere „Abuse-Mitteilungen“ schickt. Jedenfalls hätten auch die (angeblich) herausgefilterten E-Mails auf „Abuse-Meldungen“ kontrolliert werden müssen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerseite die vorherige E-Mail mit der leeren Tabelle tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte und damit rechnen musste, dass insoweit eine weitere Mail als „Nachbesserung“ geschickt wird.

Auf die weiteren von der Antragsgegnerin neben der o.g. E-Mail-Adresse eingerichteten Möglichkeiten zur Anzeige von Rechtsverletzungen musste sich die Antragstellerseite nicht verweisen lassen.

3.5
Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, mit der sich die Wiederholungsgefahr beseitigen ließe.

4.
Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ist weiterhin gegeben.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

I