LG Hamburg: Spiegelung des öffentlichen Fernsehens im Internet ist urheberrechtswidrig

veröffentlicht am 17. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 308 O 660/08
§
15 Abs. 2, § 20, § 20 b, § 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Spiegelung des frei empfänglichen Programms von Fernsehsendern durch die zeitgleiche Ausstrahlung eines Dritten im Internet entweder eine Weitersendung im Sinne von § 20 UrhG oder aber eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstelle. Zugleich wiesen die Hanseatischen Richter aber auch darauf hin, dass es sich auf Grund systematischer und historischer, d.h. am des Willen des Gesetzgebers orientierter Erwägungen nicht um eine Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b UrhG handele.

Die Entscheidung der Hamburger Kammer stößt insoweit auf Bedenken, als dass eine Weitersendung im Sinne von § 20 UrhG vorschnell und ohne nähere Begründung angenommen wurde.  Zum technischen Hintergrund: Für die Übertragung „griff“ die Antragsgegnerin das Fernsehsignal per Satellit oder über andere Quellen „ab“, wandelt es in ein anderes Format um und verschlüsselt es. Die Formatumwandlung (sog. Transkodierung) und Verschlüsselung erfolgten im Arbeitsspeicher des Servers der Antragsgegnerin. Eine Weitersendung kann nun nur bei gleichzeiter Ausstrahlung angenommen werden (vgl. nur Schricker/v. Ungern-Sternberg, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 87 UrhG, Rn. 31). Dies wird allerdings dann nicht der Fall sein, wenn eine Transkodierung zuvor erforderlich ist, da diese mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist (so auch LG München I, Urteil vom 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06; LG Leipzig, Urteil vom 19.5.2008, Az. 05 O 1304/05). Hofmann (MMR 2006, 793, 795) vergleicht die Dauer der Aufbereitung „ungefähr“ mit der Dauer der jeweiligen Sendung. Für die Rechtspraxis sei darauf hingewiesen, dass das Urteil des LG Hamburg mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH übereinstimmt (BGH, Urteil vom 22.4.2009, Az. I ZR 175/07; BGH, Urteil vom 22.4.2009, Az. I ZR 215/06; BGH, Urteil vom 22.4.2009, Az. I ZR 216/06).

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