LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2011, Az. 315 O 80/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Stadt Hamburg durch ihre Beteiligung an der HamburgMusik gGmbH kein unerlaubtes Preisdumping betreibt, wenn einzelne Veranstaltungen, wie hier die „Nordic Concerts“, nicht kostendeckend veranstaltet würden. Zum Volltext der Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 22.12.2011:
„Das Landgericht Hamburg hat heute die Klage des Verbands der deutschen Konzertdirektionen e.V. abgewiesen, mit der dieser erreichen wollte, dass der Stadt Hamburg verboten wird, auf die bisherige Art und Weise die sog. „Elbphilharmonie Konzerte“ zu veranstalten bzw. finanziell zu fördern.
Der Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V. ist ein Zusammenschluss privater Konzertveranstalter in der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Mitgliedern zählen Vermittler, Veranstalter, Tourneeunternehmen und Arrangeure. Der Verband wandte sich mit seiner Klage gegen die von der beklagten HamburgMusik gGmbH unter dem Titel „Elbphilharmonie Konzerte“ z.T. in der Laeiszhalle veranstaltete Konzertreihe. An der HamburgMusik gGmbH hält die ebenfalls beklagte Freie und Hansestadt Hamburg eine Mehrheitsbeteiligung von 95,2%. Der Kläger argumentierte, die Beklagten betrieben mit ihren Orchesterveranstaltungen unlauteres Preisdumping. Die Preisgestaltung sei auf Kostenunterdeckung angelegt, und zwar mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
Das Gericht hingegen verneinte die Voraussetzungen eines unlauteren Preisdumpings. Preisunterbietungen seien als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig. Ein Wettbewerbsverstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und das sei hier nicht ersichtlich.
Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die HamburgMusik gGmbH einen Teil ihrer Konzerte nicht kostendeckend kalkuliert habe und es selbst bei Verkauf aller Eintrittskarten zu Verlusten gekommen wäre. Das ergebe sich aus den vom Kläger für die Konzerte der Reihe „Nordic Concerts“ vorgelegten Berechnungen, die von den Beklagten nicht widerlegt worden seien.
Die nicht kostendeckend angebotenen Konzerte machten jedoch nur einen äußerst geringen Anteil der von der HamburgMusik gGmbh durchgeführten Veranstaltungen aus. Letztlich komme es auf die Frage der Kostendeckung ohnehin nicht an, da jedenfalls keine unlautere Verdrängungsabsicht der HamburgMusik gGmbH angenommen werden könne. Vielmehr gebe es für die Kostenunterdeckung einen sachlich gerechtfertigten Grund. Die HamburgMusik gGmbH habe in dem Rechtsstreit dargestellt, dass bestimmte Konzerte nur deshalb günstig angeboten worden seien, um das Angebot besonders attraktiv zu gestalten und dadurch neue Zuschauerkreise für diese Art der Musik zu erschließen. Letzteres sei nur bei relativ niedrigen Eintrittspreisen und einem zugkräftigen, attraktiven Programm mit bekannten Musikern möglich. Ziel sei es, dass die neu gewonnenen Zuschauer später weitere Konzerte besuchten. Dies könnten dann genauso Konzerte von privaten Veranstaltern wie solche von der HamburgMusik gGmbH sein. Das Gericht entschied, allein durch den Umstand, dass die Konzertreihe „Nordic Concerts“ nicht kostendeckend kalkuliert worden sei, lasse sich diese von der Beklagten angegebene Zielsetzung nicht widerlegen. Denn aus wirtschaftlicher Sicht sei es nachvollziehbar, dass einige besonders attraktive Konzerte nicht kostendeckend angeboten würden, um damit Interesse an anderen Veranstaltungen zu wecken. Auch ein Verstoß gegen das Kartellrecht liege daher nicht vor.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 315 O 80/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.“