LG Hamburg: Vertragsstrafe in Höhe von 13,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr auszuräumen

veröffentlicht am 15. Juli 2011

LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06
§ 12 UWG

Das LG Hamburg hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 13,00 EUR nicht ausreicht, um die durch einen Wettbewerbsverstoß entstandene Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ganz offensichtlich hatte der Verfügungsbeklagte in dieser Angelegenheit einen Clown zuviel gefrühstückt. Zitat aus den Entscheidungsgründen:


Durch die vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung wurde die durch die Wettbewerbsverstöße gesetzte Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, da die ausgelobte Vertragsstrafe von 13,00 EUR viel zu gering war.

Nach allgemeiner Meinung besteht die Wiederholungsgefahr nur dann nicht mehr, wenn die für den Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe so hoch ist, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (BGH GRUR 1983, 127 „Vertragsstrafeversprechen“).

Welcher Betrag hierfür erforderlich bzw. ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, das Vertragsstrafeversprechen hat jedenfalls „angemessen“ zu sein (§ 12 Abs.1 UWG). Maßgebliche Faktoren für die Bemessung sind objektive Kriterien, hierzu gehören vor allem die Bedeutung und Größe des Unternehmens des Verletzers, Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger (BGH WRP 2001, 1179 „Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf“, OLG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2006, Az. 3 W 47/06).

Ohne dass im Einzelnen bestimmt werden müsste, welche Vertragsstrafe angemessen gewesen wäre, ist ein Betrag von € 13,00 in jedem Fall viel zu gering, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies ist so selbstverständlich, dass sich die Kammer eine nähere Begründung hierzu erspart. Nur soviel: Die Kammer kann sich eigentlich keinen Fall vorstellen, in dem eine derart niedrige Vertragsstrafe zum Wegfall der Wiederholungsgefahr ausreichen könnte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst jüngst eine Vertragsstrafe von € 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Hamburg, aaO, 3 W 47/06). Ein Vertragsstrafeversprechen von € 13,00 ist jedenfalls völlig indiskutabel. Die Kosten waren nach alledem der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Den Volltext des Urteils finden Sie bei openjur.de (hier).

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