LG Hamburg: Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung sind keine wettbewerbsrechtlich relevanten Marktverhaltensregeln / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 13. Januar 2011

LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 327 O 507/10
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 33 Abs. 1, 34 Satz 4, 23 Abs. 1 PostG; 4 Nr. 11b UStG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, vorliegend bezüglich Leistungen der Postzustellung, ebenso wie andere steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen sind, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnten. Zweck der steuerrechtlichen Regelung sei es, das Gemeinwesen zu finanzieren, nicht die Interessen von Marktteilnehmern zu schützen. Die Parteien stritten sich um die Umsatzsteuerpflichtigkeit von förmlichen Postzustellungsaufträgen. Das Gericht erklärte, dass zwar, soweit in einem Wirtschaftsbereich die Preise staatlich geregelt oder doch einer staatlichen Genehmigung unterworfen seien, derartige Regelungen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer darstellten. Dies betreffe jedoch nur die Nettoentgelte der Postleistungen, die von der Regulierungsbehörde bestimmt bzw. genehmigt würden. Die Umsatzsteuerpflicht sei davon unberührt und nach § 4 Nr. 11b UStG zu bestimmen. Diese erstrecke sich nach Ansicht des Gerichts auch auf förmliche Postzustellungsaufträge. Die – nicht ganz unkomplizierte – Regelung lautet:

§ 4 Nr. 11b UStG (in der seit dem 01.07.2010 geltenden Fassung):

„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: […]
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt a) auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder b) auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;“

I