LG Hamburg: Website-Betreiber macht sich durch Vorhaltung einer Suchmaske noch nicht die auf einer anderen Website angezeigten Fundstellen zu eigen / Zur Verbreiterhaftung – Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 14. Dezember 2010

LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 324 O 145/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 12 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website sich fremde Beiträge nicht zu eigen macht und demnach auch nicht als Störer haftet, wenn es sich bei der betreffenden Website lediglich um ein technisches Hilfsmittel zum Auffinden von Publikationen; mithin um einen elektronischen Fundstellennachweis handelt. Dabei wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass im Unterschied zu anderen Suchmaschinenanbietern, bei denen die Suchergebnisse regelmäßig bereits auf der eigenen Seite angezeigt würden und erst in einem weiteren Schritt nach einem entsprechenden Anklicken auf eine die jeweilige Fundstelle vorhaltende Seite weitergeleitet würden, die beklagte Betreiberin der Website auch bereits hinsichtlich der Suchergebnisse auf die Seite einer dritten Partei weiterleiten würde. Das Angebot der Beklagten sei also nur mit einem Auskunftsdienst vergleichbar. Zitat:

„Die Seite bietet keine eigenen inhaltlichen Angebote zum Abruf an; ihr Angebot erschöpft sich im Vorhalten der Suchmaske. Nachdem in die auf der Website www.medline.de angebotene Suchmaske ein Suchbegriff eingegeben wird, wird diese Suchanfrage auf eine externe Seite, nämlich diejenige des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) mit der URL weitergeleitet, Erst auf dieser Unterseite wird das Suchergebnis generiert und angezeigt. Die Seite des DIMDI stellt sodann ihrerseits Inhalte aus der MEDLINE-Datenbank zur Verfügung, die wiederum – jedenfalls bei den streitgegenständlichen Publikationen – die Bestellung an die Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZB Med) weiterleitet. Die ZB Med führt sodann die Bestellung durch.

Für den Nutzer ist aufgrund der URL erkennbar, dass diese Seite wegen der abweichenden URL nicht mehr zu der Seite www.medline.de gehört. Dies ist darüber hinaus auch durch die Seitengestaltung erkennbar. Zwar befindet sich auf dem Screenshot (Anlagenkonvolut K 3, S. 5) der die Suchergebnisse anzeigenden Seite mit der URL oben das Logo der Beklagten sowie der Schriftzug „MEDLINE.de und Datenbankenabfragen in Kooperation mit dem DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information“ und unten auf der Seite der Satz „Alle Datenbankabfragen bieten wir in Kooperation mit DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information an“ und dann folgend die Angaben zu Medline.de.

Diese am oberen und unteren Rand befindlichen Zeilen stellen sich dem durchschnittlichen Betrachter als eine Art Rahmen dar, welcher lediglich den Hintergrund bildet für die nun neu geöffnete Seite des DIMDI, welche in einem eigenen Rahmen die Treffer zu den Suchworten auflistet und die Bestellmöglichkeit anbietet. Auch der Umstand, dass innerhalb dieses Rahmens über den Trefferangaben das Wort „MEDLINE“ steht, führt nicht dazu, dass der Benutzer den Eindruck erhält, die Internetseite sei nach wie vor diejenige der Beklagten. Denn dieses Wort weist offenkundig auf die Treffer innerhalb der MEDLINE-Datenbank hin, welche ausweislich der Anlage B 1 eine öffentlich zugängliche, bibliographische Datenbank des US-amerikanischen National Center for Biotechnology Information ist.

Das Angebot der Beklagten unterscheidet sich damit von demjenigen anderer Suchmaschinenanbieter, bei denen die Suchergebnisse regelmäßig bereits auf der eigenen Seite angezeigt werden und erst in einem weiteren Schritt nach einem entsprechenden Anklicken auf eine die jeweilige Fundstelle vorhaltende Seite weitergeleitet wird. Das Angebot der Beklagten ist also nur mit einem Auskunftsdienst vergleichbar. In dem bloßen Verlinken auf eine Seite, die zu dem auf der eigenen Seite eingegebenen Suchwort Datenbankergebnisse einer unabhängigen Datenbank auswirft, wonach zum jeweiligen Suchwort diese oder jene Publikation passe, liegt gerade deshalb kein Zu-Eigen-Machen, weil der Durchschnittsnutzer weiß, dass die Beklagte von den Publikationen, die von der Suchmaschine ihrer Datenbank generiert werden, nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit keine Kenntnis hat. Das vorliegend erfolgende Generieren von Datenbankergebnissen ist noch weniger als das Setzen eines Links auf die Eingangsseite des Internetangebotes eines Dritten.

Nachdem aber bereits ein Zu-Eigen-Machen durch Linksetzung nur vorliegt, wenn damit auf einen konkreten Inhalt verwiesen wird und durch den Kontext für den Nutzer deutlich wird, dass der Linksetzer die verlinkte Aussage teile (vgl. Soehring, aaO, § 16, Rn. 170), kann das durch den Suchdienst der Beklagten erfolgende, vom Zufall des jeweiligen Suchwortes abhängige, Generieren von Datenbankergebnissen von in einer fremden Datenbank erfassten Publikationen kein Zu-Eigen-Machen sein, da der jeweilige Inhalt der Beklagten nicht bekannt ist und sie mithin die verlinkte Aussage nicht teilen kann.

Die Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung, denn es liegt ihrerseits keine Verbreitungshandlung vor. Aus den zuvor genannten Gründen kann die Beklagte nicht als intellektuelle Verbreiterin angesehen werden, denn sie steht zu den angegriffenen Äußerungen aus der Perspektive des Durchschnittsnutzers ersichtlich in überhaupt keiner gedanklichen Beziehung.

Auch die Einordnung als technische Verbreiterin ist zu verneinen. Unter einem technischen Verbreiter versteht man eine Person, die eine Äußerung verbreitet oder an der Verbreitung mitwirkt, ohne zu ihr in einer gedanklichen Beziehung zu stehen, z.B. Drucker, Buchhändler, Austräger (Wenzel, 5. Aufl., Rn. 4 101), grundsätzlich sogar die Post. Die Beklagte wirkt aber an der Verbreitungshandlung selbst, nämlich dem Herstellen und Versenden der Kopie Publikation, überhaupt nicht mit. Sie stellt vielmehr lediglich den Kontakt her zwischen dem Nutzer und der ZB Med, die den Artikel vorhält. Diese fertigt sodann eine Kopie und versendet diese auf dem Fax- oder Postweg an den Nutzer (vgl. Anlage K 5). In der Faxbestätigung, die ausweislich der Absenderzeile am oberen Rand vom Faxgerät der ZBMED DOKOLIEFERUNG übersendet wird (vgl. Anlage K 5), heißt es außerdem „DIMDI-Eilbestellung“. Für den Nutzer wird daher spätestens zu dem Zeitpunkt deutlich, dass weder die Bestellung noch die Bestätigung derselben der Beklagten zuzurechnen sind – diese also die Entscheidung über die Verbreitung der Publikationen nicht trifft. Die Entscheidung, ob oder inwieweit auf die Bestellung über DIMDI der Versand erfolgt, liegt dann allein bei der ZB Med. Auch an dem Versand ist die Beklagte nicht mehr beteiligt. Sie tut also sogar noch weniger als beispielsweise die Post, welche – theoretisch – auf das über sie versandte Werk zugreifen und beispielsweise Schwärzungen vornehmen könnte. Die Beklagte hat aber zu keinem Zeitpunkt einen irgendwie gearteten tatsächlichen Zugriff auf die – nur in Papierform bei der ZB Med vorgehaltene – Publikation, weder bei der Herstellung der Kopie noch beim Versand. Deshalb ist die Untersagung einzelner Äußerungen jedenfalls unzumutbar. Denn würde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, hätte sie keine andere Wahl, als den Verweis auf die Bezugsquelle des Artikels (die ZB Med) gänzlich zu unterlassen. Dies stellt sich indes als unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit und gegebenenfalls als Behinderung von Forschung und Wissenschaft dar, weil damit auch alle zulässigen Inhalte der Publikationen unterdrückt würden, was eine Behinderung der Forschung durch die Beschränkung der besonderen öffentlichen Funktion systematischer Fachbibliotheken und der zugehörigen Suchvorrichtungen zur Folge hätte.

Schließlich fehlt es vorliegend – auch nach Abmahnung – an einer Prüfpflichtverletzung. Die Beklagte bietet lediglich eine Fundstellennachweisfunktion an. Insoweit ist sie einem Bibliothekar vergleichbar und ihr Online-Angebot mit dem Zettelkasten zur Fundstellensuche in einer Bibliothek, in welchem Fundstellennachweise und Zusammenfassungen von in der Bibliothek erhältlichen Büchern befindlich sind.

Zwar unterliegen auch die Bibliotheken der Verbreiterhaftung; Bücher mit unzulässigem Inhalt dürfen grundsätzlich nicht ausgeliehen werden. Eine Pflicht zur selbstständigen Überprüfung seines Bestandes und der der Neuzugänge kann dem Bibliothekar allerdings nicht zugemutet werden. Der Anspruch auf Unterlassung der Ausleihe setzt eine Abmahnung und den Nachweis der Unzulässigkeit voraus, was zum Beispiel durch Übersendung eines Unterlassungsurteils oder einer Unterlassungserklärung des Autors oder des Verlegers geschehen kann. Damit die Einhaltung der Unterlassungspflicht gewährleistetist, kann vom Bibliothekar gefordert werden, Bücher mit unzulässigem Inhalt zu sekretieren. Um solchen zivil- zumeist allerdings strafrechtlichen Anforderungen nachkommen zu können, unterhalten Bibliotheken üblicherweise einen sog. „Giftschrank“. Sind nur Teile des Werkes unzulässig, kommt in Betracht, sie herauszunehmen oder zu schwärzen.

Wird die Herausgabe des Werkes nachweislich zu Forschungs- oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken begehrt, ist die Ausleihe auch bei bestehendem Unterlassungsanspruch zulässig, allerdings nur zusammen mit dem der Bibliothek übermittelten Unterlassungsurteil oder der Unterlassungserklärung. Auf diese Weise wird eine Behinderung der Forschung vermieden und andererseits sichergestellt, dass der Wissenschaftler von der Unzulässigkeit der Darstellung und ggfls. auch von den Gründen Kenntnis erlangt (Wenzel, 5. Aufl., 10.226-227). Daraus folgt, dass der Kläger vorliegend nur dann einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte hätte, wenn er seiner Abmahnung einen Nachweis der Unzulässigkeit – beispielsweise durch Übersendung eines Unterlassungsurteils oder einer Unterlassungserklärung des Autors oder des Verlegers – beigefügt hätte.

Der Kläger hat vorliegend weder einen Unterlassungstitel erstritten noch verfügt er über eine schriftliche Unterlassungserklärung des Autors oder Verlegers der streitgegenständlichen Publikation. Er hat daher der Beklagten gegenüber mit der Abmahnung keinen Nachweis der Unzulässigkeit der beanstandeten Äußerungen erbracht, so dass diese nicht verpflichtet war, den Verweis auf die Bezugsquelle zu unterlassen bzw. nur noch in Verbindung mit dem Unterlassungstitel zu ermöglichen.“

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